Zwei Zahlen erklären den Kanton Waadt besser als jedes Gesetzesregister. Die erste ist 100: So viele Meter Abstand wollte die Gemeinde Lucens zwischen Salons und Wohnzonen, Schulen, Kirchen, Heimen legen. Das Bundesgericht hat diese Linie am 6. September 2024 gekappt. Die zweite ist 3,5: So breit ist die Zufahrt zu einer Liegenschaft in Corcelles-près-Payerne – zu schmal für die verlangten fünf Meter, weshalb das Kantonsgericht im August 2026 die Baubewilligung für Bar und Salon definitiv verweigerte.
Beide Fälle betreffen dieselbe Frage und werden doch von zwei völlig verschiedenen Regelwerken entschieden. Genau das ist der Punkt: Wo Sexarbeit im Kanton Waadt zulässig ist, steht nicht an einer Stelle. Die Karte wird zweimal gezeichnet – einmal vom kommunalen Prostitutionsreglement, einmal vom ganz gewöhnlichen Zonen- und Baurecht. Wer nur eine der beiden Karten liest, plant an der Realität vorbei.
Der Kanton regelt das Wer, kaum das Wo
Grundlage ist das Gesetz vom 30. März 2004 über die Ausübung der Prostitution (LPros, BLV 943.05) samt Anwendungsreglement vom 9. Juni 2021. Zuständig ist die Police cantonale du commerce (PCC) in Epalinges. Sie erteilt die Bewilligung für einen Salon, verlangt das Gesuch mindestens 30 Tage vor Betriebsaufnahme und erhebt dafür eine Gebühr von CHF 500. Seit dem 1. Juli 2021 braucht jeder Salon eine personne responsable, die in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht eigenständig für die Leitung einsteht – mit einem ganzen Pflichtenkatalog von der Identitätskenntnis über Präventionsmaterial bis zum Register.
Die kantonale Bewilligung sagt allerdings fast nichts darüber, wo der Salon stehen darf. Sie kann laut PCC nur erteilt werden, wenn die Räume den Anforderungen von Baupolizei, Umweltschutz, Brandschutz sowie Gesundheit und Hygiene genügen – und sie erlaubt ausdrücklich keinen Alkoholausschank. Das Wo delegiert der Kanton weiter: Nach Art. 14 LPros sind die Gemeinden dafür zuständig, die Salonprostitution örtlich und zeitlich einzuschränken. Wie die Anmeldung, die Meldepflicht und die Zuständigkeiten im Detail ineinandergreifen, haben wir im Beitrag über Bewilligung und Meldepflicht im Kanton Waadt aufgeschlüsselt.
Diese Aufgabenteilung ist keine Waadtländer Eigenheit, sondern das Schweizer Grundmuster – wer sie einmal verstanden hat, liest jedes Kantonsrecht schneller. Eine Übersicht dazu gibt unser Text darüber, wie man die kantonale Regelung für Sexarbeit richtig liest.
Die Reihenfolge, die der Kanton selbst vorgibt
Die PCC beschreibt den Weg zu einem neuen Salon in vier Schritten, und die Reihenfolge ist der halbe Ratschlag:
- Zuerst die Gemeinde kontaktieren und abklären, ob ein Salon an der vorgesehenen Adresse überhaupt möglich ist. Die Gemeinden können die Salonprostitution an bestimmten Orten oder zu bestimmten Zeiten verbieten oder einschränken.
- Bei der Gemeinde klären, ob eine öffentliche Auflage (enquête publique) nötig ist oder eine Dispens erteilt werden kann.
- Erst danach das Bewilligungsgesuch bei der PCC einreichen.
- Auf die Bewilligung warten, bevor der Betrieb startet.
Wer diese Reihenfolge umdreht, zahlt zweimal: Eine kantonale Bewilligung nützt nichts, wenn die Gemeinde die Nutzungsänderung nicht bewilligt. Und die Nutzungsänderung von Wohnen oder Gewerbe zu einem Salon ist baurechtlich eine Zweckänderung – sie geht in aller Regel durch die öffentliche Auflage. Die Dispens nach Art. 111 LATC ist für Vorhaben von geringfügiger Bedeutung gedacht, die kein überwiegendes öffentliches und kein geschütztes privates Interesse verletzen; sie ist zudem nie eine Befreiung von der Bewilligung selbst. Wie stark diese Auflage wirkt, zeigt Corcelles-près-Payerne: Gegen ein Salonprojekt im Dorf gingen 135 Einsprachen ein.
Was ein Gemeindereglement darf – und was nicht
Eine Gemeinde, die Einschränkungen will, muss sie nach der Rechtsprechung zu Art. 14 LPros in einem Reglement festhalten; Einzelfallpraxis reicht nicht. Das Reglement tritt erst mit der Genehmigung durch das zuständige Departement in Kraft und wird im kantonalen Amtsblatt publiziert – in Lucens etwa am 9. Februar 2023 genehmigt, am 3. März 2023 publiziert.
Ein Totalverbot ist dagegen nicht zu haben. Die Gemeinde Rennaz wollte die Prostitution auf ihrem Gebiet vollständig untersagen; der Kanton hielt das für zu weitgehend, worauf Rennaz ein Reglement nach dem Vorbild von Lausanne und Bex beschloss. Das ist die Faustregel für den ganzen Kanton: Die Gemeinde kann den Ort steuern, nicht die Tätigkeit abschaffen.
Die 100-Meter-Linie, die das Bundesgericht gekappt hat
Der Fall Lucens ist der wichtigste Waadtländer Entscheid der letzten Jahre – und er begann mit einem Ort, nicht mit einem Prinzip. Eine Gesellschaft betrieb bis Mitte 2022 ein Heim, wollte in denselben Räumen einen Salon mit 14 Zimmern, kleiner Bar und 16 Parkplätzen einrichten und legte im Oktober 2022 das Gesuch für die Zweckänderung auf. Der Gemeindepräsident rief während der Auflage öffentlich zu Einsprachen auf und kündigte an, ein Reglement sei in Arbeit, das solche Betriebe faktisch verunmöglichen werde. Am 12. Dezember 2022 beschloss der Conseil communal das Reglement.
Dessen Art. 7 verbot Salons dauerhaft in Wohnbauten und wohnbetonten Zonen – sowie in einem Umkreis von 100 Metern darum herum – und ebenso in allen Gebäuden weniger als 100 Meter von Kultstätten, Friedhöfen, Schulen, Kitas, Heimen, Alterswohnungen und Spitälern. Die Cour constitutionnelle schützte das am 4. August 2023. Das Bundesgericht hob den Puffer am 6. September 2024 auf (2C_474/2023).
Die Begründung lohnt sich, weil sie für jede Waadtländer Gemeinde gilt:
- Gesetzliche Grundlage und öffentliches Interesse waren unbestritten. Ruhe und Ordnung in Wohngebieten sind ein legitimes Ziel, das Salons einschränken darf.
- Gescheitert ist die Verhältnismässigkeit in ihrer räumlichen Dimension. Schon das Verbot in wohnbetonten Zonen samt unmittelbarer Umgebung erreicht laut Bundesgericht den Schutzzweck; 100 Meter lassen sich nicht mehr als «unmittelbare Umgebung» bezeichnen und greifen auf Gebiete über, in denen Salons die öffentliche Ruhe gar nicht stören.
- Der Puffer überzog gerade die realistischen Standorte. Er schluckte Zentrums-, Dorf- und Mitteldichtezonen, überdeckte den grössten Teil der Gewerbezone und liess nur noch einen kümmerlichen Rest – im Wesentlichen die Industriezone.
- Ausnahmebewilligungen retten eine unverhältnismässige Regel nicht. Wenn die Gemeinde die 100-Meter-Regel systematisch übergehen müsste, damit sie verfassungskonform wirkt, wird die Ausnahme zur Regel – im abstrakten Normenkontrolle kein tragfähiges System. Dass sich die Gemeinde zuvor als «überhaupt nicht wohlgesinnt» erklärt hatte, half ihrer Glaubwürdigkeit nicht.
Aufgehoben wurde nur der Puffer, nicht der ganze Artikel. Massstab bleibt das ältere Payerner Modell, das das Bundesgericht 2016 durchgehen liess (2C_862/2015): Verbot in Wohnbauten und wohnbetonten Zonen sowie in den abords immédiats der sensiblen Orte – ohne Meterzahl. Lucens hat sein Reglement danach entsprechend entschärft und die 100 Meter durch genau diese Formel ersetzt.
Für die Praxis heisst das: Steht im Reglement deiner Gemeinde eine harte Distanzzahl, ist sie nicht automatisch gültig. Und umgekehrt ist eine weiche Formulierung wie «unmittelbare Umgebung» rechtlich stabiler, dafür im Einzelfall schwerer vorherzusagen.
Der zweite Plan: Zonenordnung und Baurecht
Auch ohne Prostitutionsreglement gibt es eine Karte – den Zonenplan. Das Bundesgericht hat in Lucens einen Satz formuliert, der vielen Gesuchen hilft: Für die Zonenkonformität zählt raumplanerisch vor allem das abstrakte Störpotenzial eines Betriebs, nicht das Etikett «kommerziell» gegen «gewerblich». Ein Salon ist deshalb in einer Gewerbe- oder Industriezone nicht schon deswegen ausgeschlossen, weil er eine Dienstleistung verkauft. Dass der Zonenplan in der Praxis die eigentliche Erlaubnis erteilt, ist kein Waadtländer Sonderfall – dieselbe Mechanik haben wir am Beispiel beschrieben, wie Betriebe aus dem Wohnquartier in die Gewerbezone wandern, und in Kantonen ohne eigenes Sexgewerbegesetz, wo trotzdem Bewilligung, Meldepflicht und Zonenplan den Takt vorgeben.
Die zweite Karte ist aber unerbittlicher, als man denkt, weil sie auch Dinge enthält, die mit Sexarbeit nichts zu tun haben. Corcelles-près-Payerne, 2025/26: Ein Eigentümer reichte am 21. Juli 2025 ein Gesuch ein, ein Gebäude von Wohnnutzung in einen Betrieb mit Bar und Salon nach LPros umzunutzen. Die Gemeinde lehnte am 23. Januar 2026 ab – nicht wegen eines Prostitutionsreglements, sondern weil die rund 3,5 Meter breite Zufahrt weder eine ausreichende Erschliessung noch die Verkehrssicherheit gewährleiste. Die kantonale Mobilitäts- und Strassendirektion verlangt auf den ersten fünf Metern einer solchen Einmündung in eine Kantonsstrasse eine Breite von fünf Metern, damit sich Fahrzeuge kreuzen können. Nach einem Augenschein am 3. Juni 2026 bestätigte das Kantonsgericht (CDAP) die Verweigerung im August 2026.
Erschliessung, Parkierung, Brandschutz, Lärm, Hygiene: Diese Punkte entscheiden erfahrungsgemäss häufiger über ein Projekt als die Frage, ob eine Gemeinde Sexarbeit mag. Sie sind gleichzeitig die einzigen, die sich vorher prüfen und teilweise beheben lassen.
Strassensexarbeit: praktisch nur Lausanne
Strassenprostitution ist im Kanton Waadt faktisch eine Lausanner Angelegenheit. Die Stadt hat ihre Regelung 2016 überarbeitet (Beschluss der Municipalité vom 30. Juni 2016, in Kraft seit 15. April 2018) und den Perimeter von 1’700 auf rund 700 Laufmeter verkleinert: Erlaubt ist das Anbieten heute in einem Abschnitt rund um die Avenue de Sévelin und die Rue de Sébeillon, verboten dagegen an der Rue de Genève. Die Zeiten wurden ganzjährig auf 22 bis 5 Uhr vereinheitlicht – vorher galt im Winter 21 Uhr. Die Stadt rechnet mit 40 bis 70 Personen im Perimeter. Grund für die Verkleinerung war die Verdichtung des Quartiers Sévelin mit rund 1’000 neuen Bewohnerinnen und Bewohnern, die Baustellen und die Tramlinie Lausanne–Renens.
Ausserhalb dieses Perimeters oder dieser Zeiten ist das Anbieten auf der Strasse nicht zulässig. Wer in Lausanne arbeitet, sollte den aktuellen Perimeterplan bei der Stadt prüfen, weil er sich mit der Quartierentwicklung schon zweimal verschoben hat.
Escortarbeit umgeht die Zonenfrage – aber nicht die Bewilligung
Eine Escortagentur braucht ebenfalls eine kantonale Bewilligung der PCC: Gesuch mindestens 30 Tage vorher, Gebühr CHF 500, eine verantwortliche Person, die Schweizerin bzw. Schweizer ist oder die Voraussetzungen für eine selbständige Erwerbstätigkeit in der Schweiz erfüllt und keinem Salonverbot untersteht. Der vom Kanton publizierte Ablauf kennt hier aber keinen vorgelagerten Gemeindeschritt – schlicht, weil keine Publikumsräume umgenutzt werden. Das macht das Modell planerisch flexibler, verlagert die Risiken dafür ins Miet- und Nachbarrecht am jeweiligen Einsatzort.
Was du vor der Vertragsunterschrift abklärst
- Hat die Gemeinde ein Prostitutionsreglement? Wenn ja: Volltext beschaffen und auf Distanzangaben prüfen. Steht dort eine feste Meterzahl, ist sie nach dem Lucens-Entscheid angreifbar – aber du musst sie anfechten, sie fällt nicht von selbst.
- Gibt es dazu einen Gemeinderatsbeschluss oder eine Karte? Manche Reglemente ermächtigen die Municipalité ausdrücklich, die verbotenen Orte per Verfügung zu präzisieren oder eine Karte zu erstellen. Dass eine solche Karte die eigentliche Antwort enthält, kennen wir auch aus anderen Kantonen – etwa dort, wo es keinen Sperrbezirk, aber eine Karte gibt.
- In welcher Zone liegt die Adresse? Wohnbetonte Zonen scheiden praktisch aus, Gewerbe- und Industriezonen sind der realistische Rahmen. Den Zonenplan und die Bau- und Nutzungsordnung führt die Gemeinde.
- Auflage oder Dispens? Schriftlich klären lassen, mit Zeitplan. Einsprachen sind einzurechnen.
- Erschliessung und Technik zuerst rechnen. Zufahrtsbreite, Parkplätze, Brandschutz, Schallschutz, Sanitärräume. Genau daran scheitern Projekte.
- Danach erst der Kanton. PCC-Gesuch mindestens 30 Tage vor Betriebsstart, CHF 500, verantwortliche Person benennen. Kein Alkoholausschank ohne separate Bewilligung.
Zuständigkeiten und Anlaufstellen
- Police cantonale du commerce (PCC), Chemin des Boveresses 155, Case postale 50, 1066 Epalinges, Telefon +41 21 316 46 01, [email protected] – Bewilligungen für Salons und Escortagenturen, telefonische Auskunft Montag bis Donnerstag 8.30–11.30 und 14.00–16.30 Uhr, Freitag bis 16.00 Uhr; Vorsprache nur nach Termin.
- Deine Gemeinde (Municipalité bzw. Baupolizei): Reglement, Zonenzuordnung, Auflage oder Dispens.
- Association Sécurité Riviera: für die Riviera-Gemeinden zentrale Anlaufstelle unter anderem für die Meldung eines Salons.
- Fleur de Pavé, Avenue de Sévelin 32B, Lausanne (tds-vaud.ch): Beratung zu administrativen, rechtlichen und gesundheitlichen Fragen, mit oder ohne Termin, aufsuchende Arbeit in Waadtländer Salons und im Lausanner Perimeter zwischen 22 und 5 Uhr.
Eine Karte, die nicht stillsteht
Der Kanton zählte am 1. Januar 2025 genau 300 Gemeinden; ab 2027 werden es nach vier weiteren Fusionen 294 sein – darunter der Zusammenschluss von Lucens und Curtilles. Jede Fusion wirft die Frage neu auf, welches Reglement und welche Bau- und Nutzungsordnung auf welchem Gebiet gelten. Genau deshalb taugt keine Auskunft aus zweiter Hand als Grundlage für einen Mietvertrag.
Wer wissen will, wo Sexarbeit im Kanton Waadt zulässig ist, fragt am Ende zwei Stellen: die Gemeinde für den Ort und die Police cantonale du commerce für den Betrieb. Verbindlich ist nur, was diese beiden schriftlich sagen. Die Rechtsprechung der letzten zwei Jahre zeigt immerhin, in welche Richtung sich streiten lohnt – und woran es meistens wirklich scheitert.