Die einzige Meldung, die wirklich Pflicht ist: Das 90-Tage-Meldeverfahren als Nadelöhr für Sexarbeit im Kanton Glarus (2026)

Wer im Kanton Glarus als Sexarbeiterin oder Sexarbeiter anfangen will und nach der «Bewilligung» sucht, sucht meistens am falschen Ort. Es gibt im Glarnerland keine Prostitutionsbewilligung, kein Registrierungsformular für Sexarbeitende, keine kantonale Fachstelle, bei der man sich anmeldet, bevor man arbeitet. Wer aber ausländische Staatsangehörige ist – und das ist ein grosser Teil der Branche –, stösst trotzdem auf eine harte, terminierte, sanktionsbewehrte Meldepflicht. Sie kommt nicht vom Kanton, sondern vom Bund: das Meldeverfahren für kurzfristige Erwerbstätigkeit.

Dieser Artikel nimmt genau dieses Verfahren auseinander, weil es in Glarus faktisch die Rolle spielt, die anderswo ein Prostitutionsgesetz spielt. Es entscheidet, ob eine Arbeitswoche legal ist oder nicht. Und es wird regelmässig falsch verstanden – vor allem in einem Punkt: Es gibt nicht eine Frist, sondern zwei. Wer die falsche nimmt, arbeitet schwarz, ohne es zu merken.

Warum «Bewilligung» in Glarus etwas anderes heisst

Die Ausgangslage ist schnell erzählt. Glarus gehört zu den Kantonen ohne eigenes Sexgewerbe- oder Prostitutionsgesetz. Spezialgesetze mit Melde- oder Bewilligungspflicht für Sexarbeitende und Salonbetriebe haben vor allem die grossen Kantone – Zürich, Bern, Basel-Stadt, Luzern, Genf, Waadt, Tessin, Freiburg. Glarus hat diesen Weg nie beschritten; wie das im Detail aussieht und welche Rechtsgrundlagen stattdessen greifen, ist in der Übersicht zum Kanton ohne eigenes Sexgewerbe-Gesetz aufgearbeitet.

Daraus folgt eine Verschiebung, die man verstehen muss: In Glarus wird Sexarbeit nicht als Sexarbeit reguliert, sondern über die allgemeinen Rechtsgebiete. Der Arbeitsort wird über kommunales Bau- und Zonenrecht geregelt. Das Einkommen über AHV und Steuerrecht. Und der Zugang zur Erwerbstätigkeit über das Ausländerrecht. Genau dort sitzt die einzige Pflicht, die für viele Sexarbeitende im Glarnerland wirklich täglich relevant ist – und sie hat einen Kalender.

Für Schweizerinnen und Schweizer sowie für Personen mit Niederlassungsbewilligung C ist dieser Teil schlicht kein Thema. Sie melden nichts an, sie brauchen keine Bestätigung, sie können am Montag anfangen. Für sie bleiben nur die Themen Steuern, AHV und Arbeitsort. Wer also gerade mit rotem Pass liest: Der folgende Abschnitt betrifft dich nicht – die Abschnitte zu Selbständigkeit, Kontrollen und Beratung sehr wohl.

Das Meldeverfahren: Bundesrecht, in Glarus umgesetzt

Staatsangehörige eines EU- oder EFTA-Staates dürfen gestützt auf das Freizügigkeitsabkommen bis zu 90 Arbeitstage pro Kalenderjahr in der Schweiz erwerbstätig sein, ohne eine Bewilligung zu beantragen. Bewilligungsfrei heisst aber nicht meldefrei. Der Einsatz muss vorher online gemeldet werden. Man erhält keine Bewilligung, sondern eine Meldebestätigung – ein Unterschied, der später bei Kontrollen zählt.

Die Meldung läuft über das Bundesportal EasyGov. Dafür braucht es einmalig ein Konto; danach wird jeder Einsatz einzeln erfasst. Zuständig für die Bearbeitung im Glarnerland ist das Inspektorat Arbeitsmarkt im Departement Volkswirtschaft und Inneres, Zwinglistrasse 6, 8750 Glarus (Telefon 055 646 66 92). Das ist die Stelle, die im Kanton für Fragen zum Meldeverfahren und für die flankierenden Massnahmen zuständig ist – nicht die Polizei, nicht die Gemeinde, nicht die Abteilung Migration. Nummer und Adresse vor dem Anruf kurz auf gl.ch gegenprüfen; Zuständigkeiten und Durchwahlen ändern sich in kleinen Verwaltungen häufiger, als man denkt.

Die zwei Fristen – hier passieren die Fehler

Das Meldeverfahren kennt zwei Konstellationen mit unterschiedlichen Vorlaufzeiten:

  • Selbständige Dienstleistungserbringerinnen und entsandte Arbeitnehmende: spätestens acht Tage vor Arbeitsbeginn. Die Meldung macht die selbständig tätige Person selbst beziehungsweise das entsendende Unternehmen. Vor Ablauf der acht Tage zu arbeiten, ist ausdrücklich nicht zulässig – auch dann nicht, wenn die Meldung längst abgeschickt ist.
  • Stellenantritt bei einem Schweizer Arbeitgeber: spätestens am Tag vor Arbeitsbeginn. Hier meldet der Arbeitgeber, nicht die arbeitende Person.

Wer als selbständige Sexarbeiterin für ein paar Tage nach Glarus reisen will und am Donnerstag für den Freitag meldet, hat die Frist gerissen – selbst wenn sonst alles stimmt. Das ist der häufigste, teuerste und vermeidbarste Fehler im ganzen Verfahren. Praktisch heisst das: Der Reiseplan muss mindestens neun Tage im Voraus stehen, sonst geht es nicht. Spontane Kurztrips sind mit dem Selbständigen-Meldeverfahren nicht vereinbar. Für Notfälle wie Reparaturen oder Unfälle existiert eine Ausnahme von der Achttagesregel – auf Konstellationen der Sexarbeit ist sie nicht gemünzt.

90 Arbeitstage sind ein nationales Konto

Das zweite Missverständnis ist geografischer Natur. Die 90 Arbeitstage sind kein Glarner Kontingent. Sie gelten pro Person und Kalenderjahr für die gesamte Schweiz. Wer im Frühjahr in St. Gallen, im Sommer in Zürich und im Herbst in Glarus arbeitet, zieht bei jedem Einsatz vom selben Konto ab.

Gerade für die Sexarbeit im Glarnerland ist das zentral, weil viele Aufenthalte kurz und mobil sind. Der Kanton hat rund 41’000 Einwohnerinnen und Einwohner und liegt im Einzugsgebiet von Zürich, St. Gallen und Chur; Glarus ist für viele eine Station in einer Tour, nicht ein Standort. Dieselbe Logik prägt auch andere kleine Kantone – wie eng Rotation, Meldefristen und kurze Aufenthalte zusammenhängen, zeigt der Vergleich mit der Situation am Gotthard im Kanton Uri.

Wer das Konto ausschöpft, kann nicht einfach in den Nachbarkanton wechseln. Dann greift die nächste Stufe: die Bewilligungspflicht.

Selbständig oder angestellt: die Weiche, die alles verändert

Beim Melden muss man sich entscheiden – und diese Entscheidung ist keine Formsache, sondern wird von den Behörden inhaltlich geprüft. Massgebend ist nicht, was auf dem Formular steht, sondern wie gearbeitet wird.

Selbständigkeit setzt voraus, dass man auf eigenes wirtschaftliches Risiko arbeitet, die Preise selbst bestimmt, über Arbeitszeiten und Kundschaft selbst entscheidet und nicht weisungsgebunden ist. Der Kanton Bern etwa hält in seiner Praxis ausdrücklich fest, dass selbständige Erwerbstätigkeit im Erotikgewerbe nur bei Personen anerkannt wird, die ihre Dienstleistungen ausserhalb eines Etablissements erbringen und keine Weisungen Dritter entgegennehmen. Das ist Berner Praxis und nicht automatisch Glarner Recht – aber es zeigt, wie streng die Prüfung ausfallen kann.

Daraus folgt eine unangenehme Realität: Wer in einem Salon mit fixen Öffnungszeiten, vorgegebenen Preisen und Anwesenheitspflicht arbeitet, erfüllt die Kriterien für Selbständigkeit unter Umständen nicht – auch wenn das Geschäftsmodell des Betriebs auf «Zimmermiete» lautet. Dann wäre eigentlich der Betrieb der Arbeitgeber, mit allen Folgen: Meldung durch ihn, Sozialversicherungsbeiträge, Lohnabrechnung. Diese Abgrenzung ist nicht bloss ausländerrechtlich relevant, sie entscheidet auch über AHV-Status und Steuerpflicht; das ist im Beitrag darüber, wie die Ausgleichskasse nach dem Einkommen und nicht nach der Dienstleistung fragt, ausführlich behandelt.

Wichtig zu wissen: Die Anerkennung als selbständig erwerbend durch eine Ausgleichskasse und die ausländerrechtliche Einordnung sind zwei getrennte Prüfungen. Die eine ersetzt die andere nicht.

Wer gar keinen Zugang zum Meldeverfahren hat

Das Meldeverfahren steht Staatsangehörigen von EU- und EFTA-Staaten offen. Für Drittstaatsangehörige ohne bereits bestehendes Aufenthaltsrecht in der Schweiz gibt es diesen Weg nicht. Und es gibt auch keinen Ersatz mehr: Das Cabaret-Tänzerinnen-Statut, das bis dahin eine spezifische Kurzaufenthaltsbewilligung für Frauen aus Drittstaaten im Erotikgewerbe vorsah, wurde per 1. Januar 2016 durch eine Teilrevision der Zulassungsverordnung aufgehoben. Der Bund begründete das damit, dass das Statut seine Schutzfunktion nicht mehr erfüllte und Ausbeutung eher erleichterte.

Seither existiert für Sexarbeit keine eigene Zulassungskategorie im Ausländerrecht. Wer aus einem Drittstaat kommt, kann in der Schweiz legal in der Sexarbeit tätig sein, wenn ein Aufenthaltsrecht mit Erwerbstätigkeit aus einem anderen Grund besteht – etwa über Familiennachzug, eine Niederlassungsbewilligung oder einen anerkannten Flüchtlingsstatus. Der Touristenstatus reicht nicht. Erwerbstätigkeit während eines bewilligungsfreien touristischen Aufenthalts ist Schwarzarbeit, unabhängig von der Branche.

Das ist der Punkt, an dem in Foren und Gruppenchats am meisten Unsinn kursiert. Wer unsicher ist, welche Kategorie auf die eigene Situation zutrifft, klärt das vor der Anreise bei der Abteilung Migration, Postgasse 29, 8750 Glarus (Telefon 055 646 68 90) – oder anonym bei einer Fachstelle, dazu unten mehr.

Über 90 Tage: von der Meldung zur Bewilligung

Wer länger als 90 Arbeitstage pro Kalenderjahr arbeiten will, verlässt das Meldeverfahren und tritt in ein Bewilligungsverfahren ein. Der Ablauf sieht dann anders aus:

  1. Anmeldung in der Wohngemeinde. Glarus kennt seit der Fusion 2011 nur drei Gemeinden: Glarus Nord, Glarus und Glarus Süd. Zuzüge sind dem Einwohneramt innert 14 Tagen zu melden.
  2. Gesuch bei der Abteilung Migration. Für EU/EFTA-Angehörige mit selbständiger Tätigkeit ist eine Aufenthaltsbewilligung B EU/EFTA vorgesehen.
  3. Nachweis der existenzsichernden Selbständigkeit. Verlangt werden je nach Fall Belege wie Mietverträge für Geschäftsräume, Buchhaltungsunterlagen, Kontoauszüge, ein Businessplan oder die Bestätigung der Ausgleichskasse über den Selbständigenstatus. Sammle diese Unterlagen von Anfang an, nicht erst, wenn die 90 Tage bereits verbraucht sind.

Wer als Angestellte arbeitet, meldet sich vor Stellenantritt bei der Wohngemeinde an; die Bewilligung erteilt die kantonale Abteilung Migration.

Und noch ein Baustein, der oft vergessen geht: Eine Aufenthaltsbewilligung sagt nichts darüber aus, ob am gewählten Ort gearbeitet werden darf. Das entscheidet das kommunale Bau- und Zonenrecht der jeweiligen Gemeinde – Thema des Beitrags darüber, warum ein Zimmer noch kein Arbeitsplatz ist. Zwei grüne Häkchen von zwei verschiedenen Behörden sind hier das Minimum.

Wer im Glarnerland wofür zuständig ist

Anliegen Zuständig
Meldeverfahren bis 90 Arbeitstage, flankierende Massnahmen Inspektorat Arbeitsmarkt, Zwinglistrasse 6, 8750 Glarus
Aufenthaltsbewilligung über 90 Tage, Status Drittstaaten Abteilung Migration, Postgasse 29, 8750 Glarus
Wohnsitz-An- und Abmeldung (14 Tage) Einwohneramt Glarus Nord, Glarus oder Glarus Süd
AHV-Anschluss, Anerkennung Selbständigkeit Ausgleichskasse Glarus
Arbeitsort, Zonenkonformität, Umnutzung Bauverwaltung der Standortgemeinde
Straftaten, Gefahr, Gewalt Kantonspolizei Glarus, Notruf 117

Eine Stelle, die all das koordiniert, gibt es nicht. Wer alles auf einmal klären will, telefoniert an mindestens drei Schaltern.

Was das Meldeverfahren ausdrücklich nicht leistet

Eine Meldebestätigung ist ein Zulassungspapier, kein Sozialversicherungsschutz. Das wurde in der Pandemie konkret: 2021 wurde entschieden, dass Sexarbeiterinnen im Meldeverfahren keinen Anspruch auf Kurzarbeitsentschädigung haben. Wer im Meldeverfahren arbeitet, ist damit in Krisen weitgehend ohne Netz – Krankentaggeld, Unfalldeckung und Altersvorsorge müssen selbst organisiert werden.

Ebenso wenig ersetzt die Meldung die Steuerpflicht. Kurzfristige Erwerbstätigkeit ohne Wohnsitz in der Schweiz wird in aller Regel über die Quellensteuer erfasst. Einnahmen sind dokumentationspflichtig, auch bei Barzahlung. Ein einfaches Einnahmenjournal mit Datum, Ort und Betrag – ohne Kundendaten – ist die günstigste Versicherung gegen eine spätere Ermessensveranlagung.

Kontrolle und Aufsicht: der Stand 2026

Wer meldepflichtige Erwerbstätigkeit reguliert, kontrolliert sie auch. Im Glarnerland läuft das über mehrere Kanäle: das Inspektorat Arbeitsmarkt im Rahmen der flankierenden Massnahmen und der Schwarzarbeitsbekämpfung, die Kantonspolizei bei Milieukontrollen, die Gemeinden im Baurecht.

Die politische Einordnung dazu ist aktuell. Die SP-Fraktion reichte am 3. November 2025 die Interpellation «Realitätscheck Prostitution im Glarnerland» ein und fragte nach Zahlen zu Betrieben und Sexarbeitenden, nach Hinweisen auf Menschenhandel, nach Polizeieinsätzen und nach Hilfsangeboten. Der Regierungsrat beantwortete den Vorstoss an seiner Sitzung vom 3. Februar 2026. Kernaussage: Das Risiko von Menschenhandel im Zusammenhang mit Prostitution wird im Kanton als gering eingeschätzt; bestehende Gesetze, regelmässige Kontrollen, Sensibilisierung und die Zusammenarbeit zwischen Polizei, Justiz und Fachstellen wirkten präventiv. Was in dieser Antwort steht und was auffällig fehlt, ist im Realitätscheck zur Regierungsantwort im Detail nachgezeichnet.

Für die Praxis heisst das: Kontrollen finden statt, aber sie fragen nicht nach einer Prostitutionsbewilligung, die es nicht gibt. Sie fragen nach Ausweis, Meldebestätigung, Aufenthaltstitel, AHV-Anschluss und der baurechtlichen Zulässigkeit des Standorts. Wer diese vier Punkte im Griff hat, hat wenig zu befürchten.

Beratung, die nichts kostet

Eine eigene kantonale Fachstelle für Sexarbeit hat Glarus nicht. Die nächstgelegene spezialisierte Anlaufstelle ist MariaMagdalena in St. Gallen, die Fachstelle für Sexarbeit in der Ostschweiz (Telefon 058 229 21 67). Beratung dort ist kostenlos, vertraulich und unabhängig vom Aufenthaltsstatus – auch telefonisch und in mehreren Sprachen.

Innerhalb des Kantons steht die Opferberatung Glarus an der Bahnhofstrasse 13 in 8762 Schwanden (Telefon 055 646 67 36, [email protected]) für Betroffene von Gewalt, Nötigung oder Ausbeutung zur Verfügung – unentgeltlich, unter Schweigepflicht und ohne Anzeigepflicht. Seit dem 1. Mai 2026 ist zudem die nationale Opferhilfenummer 142 rund um die Uhr erreichbar. Bei akuter Gefahr gilt weiterhin 117.

Dass Sexarbeit im Glarnerland auch politisch verhandelt wird, zeigt eine Informationsveranstaltung der Frauenzentrale Glarus vom 16. Mai 2024 im Anna-Göldi-Museum in Ennenda, die sich mit dem nordischen Modell auseinandersetzte. Wer sich beraten lässt, sollte wissen, aus welcher Haltung heraus beraten wird – und darf danach fragen.

Kurz zusammengefasst

  • Glarus kennt keine Prostitutionsbewilligung und keine kantonale Registrierung von Sexarbeitenden.
  • Die real bindende Meldepflicht ist ausländerrechtlich: das Meldeverfahren für EU/EFTA-Angehörige, bis 90 Arbeitstage pro Kalenderjahr, online über EasyGov.
  • Acht Tage Vorlauf bei selbständiger Tätigkeit, ein Tag bei Stellenantritt bei einem Schweizer Arbeitgeber. Die Verwechslung ist der teuerste Fehler.
  • Die 90 Tage gelten schweizweit pro Person, nicht pro Kanton.
  • Drittstaatsangehörige haben keinen Zugang über das Meldeverfahren; das Cabaret-Tänzerinnen-Statut wurde per 1.1.2016 aufgehoben.
  • Über 90 Tage: Anmeldung in Glarus Nord, Glarus oder Glarus Süd innert 14 Tagen, danach Bewilligungsgesuch bei der Abteilung Migration mit Nachweis existenzsichernder Selbständigkeit.
  • Aufenthaltsrecht und Arbeitsort sind zwei getrennte Fragen: Das Baurecht der Gemeinde entscheidet, wo gearbeitet werden darf.

Dieser Text ist eine redaktionelle Einordnung und ersetzt keine Rechtsberatung. Verbindliche Auskunft geben ausschliesslich die zuständigen Stellen: das Inspektorat Arbeitsmarkt für das Meldeverfahren, die Abteilung Migration für Aufenthalt und Bewilligung, das Einwohneramt der Wohngemeinde für die Anmeldung und die Bauverwaltung der Standortgemeinde für den Arbeitsort. Ein kurzes Telefonat vor der ersten Arbeitswoche ist billiger als jede Nachverhandlung danach.