Die Kasse fragt nach dem Einkommen, nicht nach der Dienstleistung: AHV, Steuern und Selbständigkeit für Sexarbeitende im Kanton Glarus (2026)
Wer sich zum ersten Mal mit Sexarbeit im Kanton Glarus befasst, stösst schnell auf eine beruhigende und zugleich irreführende Auskunft: Der Kanton kennt kein eigenes Prostitutions- oder Sexgewerbe-Gesetz. Daraus schliessen viele, es gebe hier schlicht nichts anzumelden. Das ist falsch – nur eben auf eine unauffällige Art.
Denn die Regeln, die deine Arbeit tatsächlich ordnen, stehen nicht in einem Sexgesetz. Sie stehen im Bundesrecht über die AHV, im kantonalen Steuergesetz, im Mehrwertsteuergesetz und im Ausländerrecht. Diese Ordnung interessiert sich nicht dafür, welche Dienstleistung du anbietest. Sie interessiert sich dafür, dass du selbständig, unter eigenem Namen und auf eigenes Risiko Einkommen erzielst – und knüpft daran Pflichten, die für eine Coiffeuse, eine Grafikerin und eine Sexarbeiterin identisch sind.
Genau das macht das Thema Bewilligung, Meldepflicht und Zuständigkeiten im Glarnerland so unübersichtlich: Statt einem Schalter sind es mehrere, und keiner davon heisst „Prostitutionsbehörde“. Dieser Artikel ordnet die vier Anmeldungen, die im Kanton Glarus praktisch relevant sind, und benennt die Stellen, Fristen und Fallstricke.
Was in Glarus fehlt – und was trotzdem gilt
Seit der Gemeindefusion von 2011 besteht der Kanton aus nur drei Gemeinden: Glarus, Glarus Nord und Glarus Süd. Es gibt keine kantonale Sexgewerbe-Gesetzgebung und keine spezialisierte Meldestelle für Sexarbeit, wie sie andere Kantone kennen. Wer die Struktur dahinter verstehen will, findet sie ausführlich in unserer Übersicht zum Kanton ohne eigenes Sexgewerbe-Gesetz.
Das Fehlen eines Spezialgesetzes bedeutet aber nicht das Fehlen von Pflichten. Es bedeutet, dass die allgemeinen Pflichten voll durchschlagen – und dass du dir die Zuständigkeiten selbst zusammensuchen musst, weil dich niemand von Amtes wegen an die richtige Tür führt. Wie man dieses Puzzle Stück für Stück legt, haben wir bereits Schritt für Schritt beschrieben. Hier geht es um das Herzstück dieses Puzzles: die Anmeldungen rund um Selbständigkeit, Einkommen und Aufenthalt.
Ein Hinweis vorweg: Die Beträge, Sätze und Adressen unten entsprechen dem Stand 2026. Sozialversicherungs- und Steuerwerte werden jährlich angepasst. Für die verbindliche, tagesaktuelle Zahl gilt immer die Auskunft der zuständigen Stelle, nicht ein Blogtext.
Die erste Anmeldung: AHV bei der Ausgleichskasse
Die wichtigste und am häufigsten übersehene Anmeldung betrifft die Sozialversicherung. Sobald du dauerhaft auf eigene Rechnung arbeitest, bist du für die AHV selbständigerwerbend – und musst dich bei einer Ausgleichskasse anmelden. Im Kanton Glarus ist das in der Regel die Sozialversicherungen Glarus (SVGL), sofern nicht eine Verbandsausgleichskasse für dich zuständig ist.
Entscheidend ist: Die Ausgleichskasse anerkennt die Selbständigkeit, sie wird nicht einfach behauptet. Geprüft wird, ob du in unabhängiger Stellung, unter eigenem Namen und auf eigenes wirtschaftliches Risiko arbeitest. Wer dagegen faktisch weisungsgebunden in einem Betrieb tätig ist – feste Präsenzzeiten, vorgegebene Preise, Abhängigkeit von einer Betreiberin –, gilt womöglich als unselbständig, mit der Folge, dass Beiträge über die Arbeitgeberseite abzurechnen wären. Diese Abgrenzung wird im Einzelfall beurteilt und ist gerade in der Sexarbeit heikel.
Zu den Eckwerten 2026:
- Der volle Beitragssatz für Selbständigerwerbende liegt bei 10,0 Prozent des Erwerbseinkommens (AHV, IV und EO zusammen).
- Für tiefere Einkommen greift eine sinkende (degressive) Beitragsskala; unterhalb rund CHF 60’500 Jahreseinkommen zahlst du weniger als den vollen Satz.
- Auch bei sehr kleinem oder fehlendem Gewinn ist ein Mindestbeitrag geschuldet – 2026 in der Grössenordnung von einigen hundert Franken pro Jahr. Die genaue Zahl nennt dir die Ausgleichskasse.
Empfehlenswert ist, sich im ersten Quartal nach Aufnahme der Tätigkeit anzumelden. Die Kasse rechnet zunächst mit Akontobeiträgen und korrigiert später über die nachträgliche ordentliche Veranlagung, sobald die definitiven Steuerwerte vorliegen. Wer die Anmeldung schleifen lässt, zahlt nicht weniger – die Beiträge werden rückwirkend eingefordert.
Dieser Schritt ist keine Glarner Besonderheit, sondern schweizweit gleich aufgebaut; wir haben ihn am Beispiel eines anderen Kantons genauer aufgeschlüsselt, in der zweiten Anmeldung, die keine Behörde verlangt. Die Mechanik dort lässt sich fast eins zu eins auf Glarus übertragen.
Steuern: quellenbesteuert oder ordentlich veranlagt?
Zuständig für die Kantons- und Gemeindesteuern ist die Steuerverwaltung des Kantons Glarus an der Hauptstrasse 11 in 8750 Glarus (Telefon 055 646 61 80, Auskünfte üblicherweise vormittags).
Für die Besteuerung ist zunächst wichtig, ob dein Einkommen aus selbständiger oder unselbständiger Tätigkeit stammt. Selbständiges Erwerbseinkommen unterliegt nicht der Quellensteuer, sondern wird ordentlich veranlagt – du reichst also eine Steuererklärung ein und deklarierst deinen Gewinn. Das gilt unabhängig von der Nationalität.
Hat eine ausländische Person ohne Niederlassungsbewilligung (Ausweis C) daneben quellensteuerpflichtige Elemente oder wechselt zwischen den Kategorien, kommt eine obligatorische nachträgliche ordentliche Veranlagung ins Spiel. Praktisch heisst das: Selbständige rechnen so oder so über die reguläre Steuererklärung ab. Wer unsicher ist, in welche Kategorie die eigene Tätigkeit fällt, klärt das am besten direkt mit der Steuerverwaltung – die Zuordnung entscheidet über Fristen, Abzüge und ob Akontozahlungen fällig werden.
Wichtig für die eigene Planung: AHV-Beiträge, Krankenkasse und Steuern sind drei getrennte Töpfe. Wer nur den Nettobetrag pro Termin im Kopf hat, unterschätzt die spätere Belastung leicht. Ein Teil des Einkommens gehört von Anfang an zurückgelegt – nicht als moralische Empfehlung, sondern weil die Rechnungen mit Verzögerung, aber sicher kommen.
Ab CHF 100’000: die Mehrwertsteuer
Die Mehrwertsteuer ist Bundessache und läuft über die Eidgenössische Steuerverwaltung (ESTV), nicht über den Kanton. Massgeblich ist die Umsatzgrenze: Wer aus steuerbaren Leistungen weniger als CHF 100’000 Jahresumsatz erzielt, ist von der MWST-Pflicht befreit. Wird die Grenze überschritten, muss die Anmeldung innert 30 Tagen bei der ESTV erfolgen.
Für viele Sexarbeitende bleibt die Schwelle theoretisch – aber nicht für alle. Wer mit hoher Auslastung, über eine Agentur oder mit zusätzlichen Angeboten (etwa Camming, Abo-Inhalte, Events) arbeitet, kann die Grenze durchaus erreichen. Es lohnt sich, den eigenen Umsatz übers Jahr im Blick zu behalten, statt am Jahresende überrascht zu werden. Eine freiwillige Eintragung ist ebenfalls möglich, ergibt aber nur in bestimmten Konstellationen Sinn.
Für ausländische Sexarbeitende: das Meldeverfahren
Hier liegt der Punkt, an dem im Netz am meisten Falsches kursiert – deshalb möglichst präzise. Angehörige von EU-/EFTA-Staaten dürfen ohne Bewilligung bis zu 90 Tage pro Kalenderjahr in der Schweiz erwerbstätig sein, sofern sie sich im Meldeverfahren registrieren. Die Meldung ist online einzureichen, und zwar spätestens acht Tage vor Arbeitsbeginn. Verantwortlich für die rechtzeitige Meldung ist die arbeitende Person selbst.
Wer länger als die 90 Tage tätig sein will oder nicht aus dem EU-/EFTA-Raum stammt, braucht eine Bewilligung – und damit greifen strengere Voraussetzungen. Zuständig im Kanton ist die Abteilung Migration an der Postgasse 29 in 8750 Glarus (Telefon 055 646 68 90). Die aktuelle Adressliste der kantonalen Meldebehörden führt auch das Staatssekretariat für Migration (SEM).
Dass die eigentliche Meldung im Wohn- oder Arbeitskanton erfolgt, die spezialisierte Beratung aber oft anderswo sitzt, ist kein Glarner Sonderfall. Denselben Effekt haben wir für einen Nachbarkanton beschrieben, wo die Arbeit vor Ort, die Beratung aber in der grösseren Nachbarstadt stattfindet.
Wo der Arbeitsplatz zur eigenen Frage wird
Ein verbreitetes Missverständnis: dass mit AHV, Steuern und Meldung „alles geregelt“ sei. Diese Anmeldungen betreffen deine Person und dein Einkommen. Sie sagen nichts darüber aus, wo du arbeiten darfst.
Ob ein Zimmer, eine Wohnung oder ein Studio als Arbeitsort zulässig ist, entscheidet sich am Bau- und Zonenrecht der jeweiligen Gemeinde – und das kann zwischen Glarus, Glarus Nord und Glarus Süd unterschiedlich ausfallen. Eine gewerbliche Nutzung in einer reinen Wohnzone kann eine Umnutzung oder Bewilligung erfordern, unabhängig davon, dass du steuerlich und bei der AHV sauber angemeldet bist. Diese zweite Ebene – den Unterschied zwischen „ich bin angemeldet“ und „dieser Raum ist ein zulässiger Arbeitsplatz“ – behandeln wir gesondert unter der Frage, warum ein Zimmer noch kein Arbeitsplatz ist. Wer beide Ebenen verwechselt, hat die halbe Regelung übersehen.
Was die Behörden 2026 selbst sagen
Wie sieht der Kanton die Lage? Einen ungewöhnlich direkten Einblick gab die Politik: Die SP-Fraktion reichte am 3. November 2025 die Interpellation „Realitätscheck Prostitution im Glarnerland“ ein und verlangte Auskunft zu Betrieben, Zahlen, Hinweisen auf Menschenhandel, Kontrollen und Hilfsangeboten. Der Regierungsrat beantwortete die Fragen an seiner Sitzung vom 3. Februar 2026.
Die Kernaussage der Antwort: Das Risiko von Menschenhandel im Zusammenhang mit Prostitution wird im Kanton als gering eingeschätzt; bestehende Gesetze, regelmässige Kontrollen, Sensibilisierung und die Zusammenarbeit zwischen Polizei, Justiz und Fachstellen wirkten präventiv. Was genau dahintersteht – und was die Zahlen über die tatsächliche Grösse der Szene verraten –, haben wir im Realitätscheck der Regierungsantwort eingeordnet.
Parallel läuft im Glarnerland eine politische Debatte über das sogenannte nordische Modell – die Frauenzentrale Glarus hat dazu einen eigenen Informationsanlass durchgeführt. Für die heutige Rechtslage ändert das nichts: Sexarbeit ist legal, und die oben beschriebenen Anmeldungen gelten unverändert. Es zeigt aber, dass die Rahmenbedingungen politisch in Bewegung sind – ein Grund mehr, die eigenen Informationen aktuell zu halten.
Beratung: über die Kantonsgrenze hinweg
Glarus hat keine eigene spezialisierte Fachstelle für Sexarbeit. Die nächstgelegenen Anlaufstellen liegen in der Ostschweiz, in St. Gallen:
- Maria Magdalena, Friedaustrasse 1, 9000 St. Gallen (Telefon 058 229 21 67, [email protected]): Beratungsangebot für Personen im Sexgewerbe, seit 2000 Teil des kantonalen Angebots „Sexual Health“. Unterstützung bei gesundheitlichen sowie arbeits- und lebensbezogenen Fragen, kostenlose und anonyme Tests auf HIV und andere sexuell übertragbare Infektionen, Beratung auf Wunsch mit Dolmetschung.
- AHSGA – Fachstelle für Aids- und Sexualfragen, Tellstrasse 4, 9000 St. Gallen (Telefon 071 223 68 08, [email protected]): Information, Beratung und Begleitung für Sexarbeitende, ausdrücklich auch für männliche Sexworker, mit aufsuchender Sozialarbeit.
Diese Stellen sind formell auf ihren Kanton ausgerichtet; wer aus Glarus kommt, klärt am besten vorab telefonisch, was im Einzelfall möglich ist. Der Umweg über die Kantonsgrenze ist unschön, aber er ist die realistische Antwort für eine Region ohne eigenes Angebot – und die Beratung ist vertraulich und, was Tests betrifft, in der Regel kostenlos.
Kurz zusammengefasst
Wer im Kanton Glarus selbständig in der Sexarbeit tätig ist, hat es typischerweise mit vier Ebenen zu tun – keine davon heisst „Prostitution“:
- AHV/Sozialversicherung: Anerkennung als selbständigerwerbend bei der Ausgleichskasse (SVGL), Anmeldung im ersten Quartal, Beiträge nach sinkender Skala, Mindestbeitrag auch ohne Gewinn.
- Steuern: ordentliche Veranlagung des selbständigen Einkommens über die Steuerverwaltung des Kantons Glarus; Rücklagen einplanen.
- Mehrwertsteuer: Anmeldung bei der ESTV, sobald der Jahresumsatz CHF 100’000 übersteigt (innert 30 Tagen).
- Aufenthalt: bei EU/EFTA das Meldeverfahren (bis 90 Tage, Meldung acht Tage im Voraus) über die Abteilung Migration; darüber hinaus Bewilligung.
Dazu kommt, getrennt davon, die Frage des zulässigen Arbeitsorts nach dem Bau- und Zonenrecht der Gemeinde.
Kein Spezialgesetz zu haben heisst also nicht, frei von Pflichten zu sein – es heisst, dass die allgemeinen Pflichten unauffällig, aber vollständig gelten. Für alles Verbindliche zählt die Auskunft der zuständigen Amtsstelle: die Ausgleichskasse für die AHV, die Steuerverwaltung für die Steuern, die ESTV für die MWST und die Abteilung Migration für den Aufenthalt. Wer diese vier Türen kennt, hat den entscheidenden Teil der Bewilligung, Meldepflicht und Zuständigkeiten rund um die Sexarbeit im Kanton Glarus bereits im Griff.