Die zweite Anmeldung, die keine Behörde verlangt: AHV, Steuern und Selbständigkeit für Sexarbeitende im Kanton Freiburg 2026
Im Kanton Freiburg gibt es eine Anmeldung, die dir jede Beratungsstelle und jedes Merkblatt nennt: den Termin bei der Sittenpolizei. Wer Prostitution ausübt und über einen gültigen Aufenthalts- und Arbeitstitel verfügt, muss sich gestützt auf das kantonale Prostitutionsgesetz (LProst vom 17. März 2010) bei der Kantonspolizei registrieren. Dieser Schritt ist sichtbar, er hat eine Adresse und eine Telefonnummer, und er wird kontrolliert.
Es gibt aber eine zweite Anmeldung. Sie steht in keinem Prostitutionsgesetz, kein kantonaler Beamter erinnert dich daran, und trotzdem entscheidet sie über mehr Geld als jede Zonenvorschrift: die Anmeldung als selbständig erwerbende Person bei der Ausgleichskasse und die korrekte Deklaration deines Einkommens bei der Steuerverwaltung. Sie ist nicht Freiburger Spezialrecht, sondern Bundesrecht – und genau deshalb geht sie im kantonalen Papierkram oft unter.
Dieser Artikel handelt vom Geld: von der AHV, den Steuern, der Mehrwertsteuergrenze und der besonderen Lage migrantischer Sexarbeitender. Wie die polizeiliche Meldung, die Salon-Bewilligung und die Kontrollen im Kanton Freiburg praktisch ablaufen, ist ein eigenes Thema – das haben wir in einem separaten Beitrag über das Zusammenspiel von Kriminalpolizei, Salon-Inspektion und Ethik-Charta beschrieben.
Was der Polizei-Termin nicht regelt
Die polizeiliche Registrierung nach LProst und die sozialversicherungs- und steuerrechtliche Erfassung sind zwei völlig getrennte Vorgänge. Das erste ist kantonales Gewerberecht: Der Staat will wissen, wer wo unter welchen Bedingungen arbeitet. Das zweite ist eidgenössisches Sozial- und Steuerrecht: Der Staat will Beiträge und Steuern von einer Erwerbstätigkeit, die er längst als solche anerkennt.
Genau das ist der Punkt, an dem viele stolpern. Wenn du dich bei der Freiburger Sittenpolizei anmeldest, bist du damit nicht automatisch bei einer Ausgleichskasse erfasst und auch nicht bei der Steuerverwaltung als Selbständige registriert. Die beiden Behörden reden hier nicht für dich miteinander. Du musst diesen zweiten Schritt selbst auslösen.
Dass niemand diese Zuständigkeiten für dich bündelt, ist kein Freiburger Sonderfall. In Kantonen ohne eigenes Sexgewerbe-Gesetz muss man sich die Ämter erst recht selbst zusammensuchen – wie mühsam das sein kann, zeigt der Blick nach Glarus, wo es keine «Prostitutionsbehörde» gibt und man Bewilligung, Meldepflicht und Zuständigkeiten selbst zusammenträgt. Freiburg hat immerhin ein Gesetz und eine klare polizeiliche Anlaufstelle – die AHV-Seite bleibt aber auch hier deine eigene Aufgabe.
Selbständig – aber wer entscheidet das eigentlich?
Es ist ein weit verbreiteter Irrtum, dass man seinen Status «wählt». In der Schweiz entscheidet nicht du und nicht dein Vertrag, ob du selbständig oder angestellt bist, sondern die Ausgleichskasse – und zwar nach den wirtschaftlichen Tatsachen, nicht nach dem, was auf einem Blatt steht.
Als selbständig gilt in der Regel, wer
- auf eigenes wirtschaftliches Risiko arbeitet,
- selbst über Arbeitszeit, Preise und Kundschaft bestimmt,
- eigene Infrastruktur (Zimmer, Werbung, Material) organisiert,
- und mehreren Auftraggebern gegenübersteht statt einem einzigen Chef.
Die meisten Sexarbeitenden, die auf eigene Rechnung anschaffen, erfüllen diese Kriterien. Wer dagegen fest in einem Salon eingebunden ist, feste Präsenzzeiten hat, einen Umsatzanteil abliefern muss und weisungsgebunden arbeitet, kann von der Ausgleichskasse als unselbständig eingestuft werden – mit der Folge, dass der Betrieb als Arbeitgeber Beiträge abrechnen müsste. Die Kasse prüft das im Einzelfall. Diese Grenze ist auch für Betreiber heikel, weil sie über Beitrags- und Haftungsfragen entscheidet.
Praktische Konsequenz: Gehe nicht davon aus, dass dein Status feststeht, nur weil du dich selbst als «unabhängig» siehst. Lass ihn von der Freiburger Ausgleichskasse (Caisse de compensation, ecasfr) bestätigen. Erst diese Anerkennung macht dich sozialversicherungsrechtlich zur Selbständigen.
Die AHV: der Beitrag, der deine Rente macht
Wer selbständig erwerbend ist, muss sich innert 90 Tagen nach Aufnahme der Tätigkeit bei der kantonalen Ausgleichskasse melden. Tust du das nicht, werden die Beiträge rückwirkend erhoben – samt möglichem Verzugszins. Die Kasse verlangt Belege, dass du tatsächlich selbständig tätig bist; deshalb wirkt die Erfassung auf den Beginn deiner Tätigkeit zurück.
Was du wirklich zahlst
Der volle Beitragssatz für Selbständige beträgt 2026 10,0 % des Erwerbseinkommens. Er setzt sich zusammen aus AHV (8,1 %), IV (1,4 %) und Erwerbsersatz EO (0,5 %). Diesen Satz zahlst du auf Einkommen ab CHF 60’500 pro Jahr.
Für tiefere Einkommen gilt eine sinkende Skala: Der Satz beginnt bei rund 5,371 % für Einkommen ab etwa CHF 10’100 und steigt gestaffelt bis zu den vollen 10,0 % an. Wer sehr wenig verdient, zahlt trotzdem den Mindestbeitrag von CHF 530 pro Jahr (Stand 2026) – dieser fällt an, solange überhaupt eine selbständige Tätigkeit besteht, selbst bei minimalem Gewinn.
Ein Rechenbeispiel, gerundet: Bei einem deklarierten Reingewinn von CHF 40’000 landest du in der sinkenden Skala, also unter dem vollen Satz; bei CHF 80’000 zahlst du die vollen 10,0 %, also rund CHF 8’000 im Jahr. Die genaue Stufe rechnet die Ausgleichskasse aus – das Merkblatt 2.02 der AHV/IV enthält die vollständige Tabelle. Wichtig: Die Kasse stellt zunächst Akontobeiträge auf Basis deiner Schätzung, danach erfolgt der definitive Ausgleich, sobald die Steuerbehörde das effektive Einkommen gemeldet hat. Wer zu tief schätzt, bekommt später eine Nachzahlung.
Die Lücke, die niemand sieht
Die AHV ist die 1. Säule. Aber Selbständige unterstehen keiner obligatorischen beruflichen Vorsorge (2. Säule / BVG) – der Pensionskassenzwang gilt nur für Angestellte. Das heisst konkret: Wer als selbständige Sexarbeitende nur die AHV zahlt, baut ausschliesslich die Grundrente auf. Fällt später ein Erwerbsausfall an oder kommt das Pensionsalter, ist das oft deutlich zu wenig.
Deshalb gehört zur ehrlichen Finanzplanung die freiwillige Vorsorge: die Säule 3a (mit Steuerabzug, für Selbständige ohne Pensionskasse mit einem höheren Maximalbetrag als für Angestellte) oder der freiwillige Anschluss an eine Vorsorgeeinrichtung. Das ist kein Luxus, sondern der Ausgleich für eine Lücke, die der selbständige Status strukturell mitbringt. Ein Termin bei einer neutralen Beratungsstelle oder der Ausgleichskasse lohnt sich, bevor die ersten guten Jahre ungenutzt verstreichen.
Steuern: das Einkommen, das du selbst deklarierst
Einkünfte aus Sexarbeit sind steuerbares Erwerbseinkommen – das ist in der ganzen Schweiz unbestritten und war historisch sogar das Argument, mit dem der Staat die Tätigkeit anerkennen musste: Man kann nicht dasselbe Einkommen besteuern und gleichzeitig als «sittenwidrig» behandeln. Du deklarierst deinen Gewinn in der ordentlichen Steuererklärung, und zwar bei der Kantonalen Steuerverwaltung Freiburg (Kantons- und Gemeindesteuern) sowie für die direkte Bundessteuer.
Es gibt keine Bagatellgrenze: Auch ein Nebenverdienst gehört in die Steuererklärung. Wer Sexarbeit als Zweiteinkommen betreibt, muss das dennoch deklarieren – dazu haben wir in einem allgemeinen Beitrag beschrieben, wie Sexarbeit als Nebenerwerb steuerlich einzuordnen ist, samt der grossen kantonalen Übersicht.
Abzüge, die zählen
Die gute Nachricht am selbständigen Status: Du darfst geschäftsmässig begründete Kosten vom Umsatz abziehen, bevor die Steuer berechnet wird. Dazu zählen typischerweise
- die Miete des Arbeitszimmers oder der anteilige Raumkostenanteil,
- Werbung und Inserate,
- Arbeitsmaterial, Hygieneartikel, Berufskleidung,
- Reise- und Fahrtkosten zum Arbeitsort,
- und die AHV/IV/EO-Beiträge selbst, die vollständig vom steuerbaren Einkommen abziehbar sind.
Damit das funktioniert, brauchst du Belege und eine simple Aufstellung von Einnahmen und Ausgaben. Eine Schuhschachtel mit Quittungen und ein Kassenbuch reichen für den Anfang; wichtig ist die Lückenlosigkeit. Ohne Aufzeichnungen schätzt die Steuerbehörde – und Schätzungen fallen selten zu deinen Gunsten aus.
Mehrwertsteuer: die Grenze bei 100’000 Franken
Die Mehrwertsteuer betrifft dich erst ab einer bestimmten Grösse. Wer weniger als CHF 100’000 steuerbaren Jahresumsatz erzielt, ist von der MWST-Pflicht befreit. Überschreitest du diese Schwelle, wirst du steuerpflichtig und musst dich bei der Eidgenössischen Steuerverwaltung anmelden – die Frist dafür ist kurz (30 Tage, sobald absehbar ist, dass du die Grenze erreichst). Der Normalsatz liegt 2026 bei 8,1 %.
Unter CHF 100’000 kannst du dich freiwillig eintragen lassen (ab CHF 10’000 Umsatz), was aber für die meisten Sexarbeitenden ohne grössere Vorsteuerabzüge selten Sinn ergibt. Für den Alltag heisst das: Die MWST ist ein Thema für gut laufende Betriebe und Agenturen, nicht für die Einzelne mit moderatem Umsatz – aber die Grenze im Kopf zu behalten, verhindert eine unangenehme Nachforderung.
Wer aus dem EU-/EFTA-Raum kommt: Meldeverfahren, Bewilligung und Steuer
Hier wird viel Falsches erzählt, deshalb Punkt für Punkt und bewusst vorsichtig:
Voraussetzung überhaupt: Die polizeiliche Anmeldung nach LProst setzt einen gültigen Aufenthalts- und Arbeitstitel voraus. Ohne diesen Titel ist die legale Ausübung nicht möglich.
Das 90-Tage-Meldeverfahren gilt für Staatsangehörige der EU/EFTA. Sie können im Rahmen der Personenfreizügigkeit bis zu 90 Tage pro Kalenderjahr in der Schweiz erwerbstätig sein, wenn sie sich im Online-Meldeverfahren registrieren. Wichtig und oft übersehen: Im Meldeverfahren ist die Anmeldung als selbständig erwerbende Person nicht vorgesehen. Wer wirklich selbständig und länger arbeiten will, kommt an einer regulären Bewilligung nicht vorbei.
Über 90 Tage brauchst du eine Aufenthaltsbewilligung (L, B oder G je nach Situation), die du vor Arbeitsbeginn bei der kantonalen Migrationsbehörde am Wohn- bzw. Arbeitsort beantragst. Zuständig ist hier der Kanton, nicht die Gemeinde – die konkreten Anforderungen an den Nachweis der Selbständigkeit setzt die Migrationsbehörde.
Steuerlich gilt der wichtige Unterschied: Als echte Selbständige wirst du ordentlich veranlagt und bist damit gerade nicht quellenbesteuert. Die Quellensteuer trifft in erster Linie Angestellte ohne Niederlassungsbewilligung C – etwa Sexarbeitende, die in einem Salon in einem Anstellungsverhältnis stehen. Ob im Einzelfall eine Quellensteuer anfällt, hängt vom konkreten Status und der kantonalen Praxis ab. Kläre das vor Arbeitsbeginn mit der Kantonalen Steuerverwaltung Freiburg ab, statt dich auf eine pauschale Aussage zu verlassen.
Dass diese Regeln von Kanton zu Kanton auseinanderdriften, ist kein Zufall, sondern das eigentliche Merkmal des Schweizer Systems. Wie unterschiedlich schon die Grundfrage «gibt es überhaupt ein Gesetz?» beantwortet wird, zeigt der Vergleich mit Kantonen wie Nidwalden, das ohne eigenes Sexgesetz auskommt und trotzdem über Meldepflicht und Zonenplan steuert. Die AHV- und Steuerpflicht dagegen ist überall dieselbe – sie ist Bundessache und kennt keine Kantonsgrenze.
Wo du Hilfe findest, ohne dich zu erklären
Das Schöne an der Freiburger Situation: Du bist mit den Formularen nicht allein. Es gibt Anlaufstellen, die genau diese administrative Seite mitdenken – kostenlos, vertraulich und ohne dass du dich rechtfertigen musst.
- Grisélidis – das Präventions- und Gesundheitsprogramm für Sexarbeitende, getragen vom Verein Fri-Santé. Es bietet neben Gesundheitsberatung auch eine soziale Sprechstunde für administrative Fragen. Boulevard de Pérolles 30, 1700 Freiburg, Tel. 026 321 49 45, WhatsApp +41 78 901 88 89.
- Espacefemmes Fribourg – ein Ort für Frauen mit Beratung, Orientierung und Kursen. Rue St-Pierre 10, 1700 Freiburg, Tel. 026 424 59 24.
- Solidarité Femmes / Opferhilfe (LAVI) – Beratung für Betroffene von Gewalt und Straftaten, Tel. 026 322 22 02.
- Kantonale Ausgleichskasse Freiburg (ecasfr) – für die verbindliche Klärung deines AHV-Status und die Anmeldung als Selbständige.
- Kantonale Steuerverwaltung Freiburg – für Fragen zu Deklaration, Abzügen und (bei ausländischem Status) Quellensteuer.
Ein früher Termin bei einer dieser Stellen erspart dir später Nachzahlungen und Verzugszinsen. Gerade die Beratungsstellen kennen die Freiburger Praxis und begleiten dich, wenn nötig, bis zum ausgefüllten Formular.
Das Fazit in drei Sätzen
Die polizeiliche Anmeldung nach LProst macht dich im Kanton Freiburg sichtbar; die Anmeldung bei der Ausgleichskasse und die korrekte Steuerdeklaration machen dich abgesichert. Beide Schritte gehören zusammen, auch wenn nur der erste kontrolliert wird und der zweite in deiner eigenen Verantwortung liegt. Wer die AHV-Frist von 90 Tagen einhält, seine Abzüge dokumentiert, die Vorsorgelücke der 2. Säule bewusst füllt und bei ausländischem Status vorab die Migrations- und Steuerbehörde fragt, arbeitet nicht nur legal, sondern auch finanziell tragfähig.
Dieser Beitrag ist eine allgemeine Orientierung, keine Rechts- oder Steuerberatung. Verbindliche Auskünfte geben die kantonale Ausgleichskasse, die Kantonale Steuerverwaltung Freiburg und die kantonale Migrationsbehörde.