Wer im Kanton Freiburg mit Sexarbeit beginnt, macht in der Regel genau eine Anmeldung: den Termin bei der Kriminalpolizei an der Place Notre-Dame in Freiburg. Danach ist man gemeldet, hat es schriftlich, und für viele fühlt sich das an wie eine Gewerbeanmeldung. Genau hier entsteht ein Missverständnis, das Jahre später teuer wird.
Die Meldung nach dem Freiburger Prostitutionsgesetz sagt nämlich nichts darüber aus, ob du sozialversicherungsrechtlich selbständig bist. Diese Frage entscheidet eine ganz andere Stelle, nach ganz anderen Kriterien – und sie entscheidet sie oft anders, als Betroffene erwarten. Dieser Artikel erklärt, wie die Statusfrage im Kanton Freiburg 2026 tatsächlich läuft, warum Salonarbeit dabei ein Sonderfall ist, und was du vorbereiten kannst, bevor eine Kasse rückwirkend rechnet.
Zwei Anmeldungen, zwei völlig verschiedene Fragen
Seit dem Gesetz über die Ausübung der Prostitution (SGF 940.2), das 2011 in Kraft trat, müssen sich Personen, die im Kanton Freiburg Sexarbeit ausüben und über eine gültige Aufenthalts- und Arbeitsberechtigung verfügen, bei der Kantonspolizei melden. Das Gesetz verfolgt erklärtermassen andere Ziele als das Beitragsrecht: Es soll Zwangsprostitution und Ausbeutung im Milieu bekämpfen, Prävention sowie gesundheitliche und soziale Betreuung ermöglichen und die Strassenprostitution regeln. Es ist ein Sicherheits- und Schutzgesetz, kein Wirtschaftsgesetz.
Die Frage «bist du selbständigerwerbend?» stellt dagegen die Ausgleichskasse – im Regelfall die Ausgleichskasse des Kantons Freiburg, sofern du nicht einer Verbandsausgleichskasse angeschlossen bist. Sie prüft eigenständig, sie ist an keinen Polizeieintrag gebunden, und sie prüft für jede einzelne Erwerbstätigkeit separat.
Das heisst im Klartext: Du kannst bei der Polizei ordnungsgemäss gemeldet sein, einen Mietvertrag über ein Zimmer in einem Salon haben, dich selbst als selbständig verstehen – und die Ausgleichskasse qualifiziert dich trotzdem als unselbständigerwerbend. Umgekehrt macht dich keine Polizeimeldung selbständig. Die beiden Verfahren laufen nebeneinander her und wissen wenig voneinander.
Der Ablauf der Meldung, kurz
Die Meldung erfolgt bei der Kriminalpolizei, Einheit Prostitution und Sittlichkeit, nach telefonischer Terminvereinbarung unter 026 304 17 19. Meldetermine werden traditionell am Montagnachmittag und am Donnerstagvormittag an der Place Notre-Dame 2 (Liebfrauenplatz 2) in 1700 Freiburg vergeben. Mitzubringen ist eine gültige Identitätskarte oder ein gültiger Pass. Zeiten und Abläufe können sich ändern – ein Anruf vor der Anreise erspart eine unnötige Fahrt.
Was dieser Termin nicht ist: eine Statusabklärung, eine Steuerregistrierung oder eine Bestätigung, dass deine Beitragslage geordnet ist. Dass daneben eine ganze zweite Verwaltungsspur existiert, ist im Kanton Freiburg gut dokumentiert – wie du Ausgleichskasse und Steuerverwaltung überhaupt korrekt ansteuerst, ist die Grundlage, auf der alles Folgende aufbaut.
Was die Ausgleichskasse wirklich prüft
Die Ausgleichskasse entscheidet über den Beitragsstatus fallweise. Massgebend sind dabei nicht die vertraglichen, sondern die wirtschaftlichen Verhältnisse. Ein Vertrag, auf dem «Mietvertrag» oder «Zusammenarbeitsvereinbarung» steht, ist ein Indiz – mehr nicht. Entscheidend ist, wie die Tätigkeit tatsächlich abläuft.
Zwei Leitfragen stehen im Zentrum:
Trägst du ein eigenes Unternehmerrisiko? Also: Investierst du erheblich in eigene Betriebsmittel, trägst du das Inkasso- und Verlustrisiko, arbeitest du auf eigene Rechnung und im eigenen Namen nach aussen?
Bist du in eine fremde Arbeitsorganisation eingegliedert? Also: Bestimmt jemand anderes über Präsenzzeiten, Auftritt, Preise, Auswahl der Personen, die im Betrieb arbeiten dürfen, Werbung, Infrastruktur?
Wer in eine fremde Arbeitsorganisation eingegliedert ist, gilt AHV-rechtlich in der Regel nicht als selbständig. Und genau hier liegt der Punkt, der für die Sexarbeit besonders relevant ist.
Warum Salonarbeit fast immer als unselbständig eingestuft wird
Die bundesgerichtliche Praxis geht bei Personen, die in Massagesalons, Kontaktbars, Saunas, Nachtclubs, Dancings oder für Escortservices tätig sind, im Regelfall von unselbständiger Erwerbstätigkeit aus. Ausschlaggebend ist, dass eine Betriebsleitung existiert, die die Infrastruktur führt und darüber entscheidet, wer im Betrieb arbeiten darf.
Die Rechtsprechung hat die Schwelle über die Jahre eher gesenkt als angehoben: Es genügt bereits eine minimale Weisungsbefugnis der Betriebsleitung – etwa Vorgaben zur Kleidung, zu Präsenzzeiten, zur Auswahl der im Salon tätigen Personen oder das Schalten der Werbung durch den Betrieb. Wer sich lediglich in einen Salon einmietet, wird deshalb nur selten als selbständig anerkannt.
Das ist keine moralische Wertung, sondern die gleiche Logik, die auch für Coiffeur-Stuhlmieten oder Fahrdienste gilt. Für Sexarbeitende hat sie aber besonders konkrete Folgen, weil das Freiburger Modell Betrieb und Person bewusst trennt: Die Bewilligung für Räumlichkeiten braucht die Person, die Räume zur Ausübung der Prostitution zur Verfügung stellt oder Kontakte vermittelt – die Meldepflicht trifft die arbeitende Person. Sozialversicherungsrechtlich kann derselbe Betrieb, der die Bewilligung hält, gleichzeitig zum beitragspflichtigen Arbeitgeber werden.
Der Freiburger Faktor: Kontrollen erzeugen Aktenlage
Freiburg kontrolliert vergleichsweise dicht. Die Kantonspolizei besucht bewilligte Salons regelmässig, kontrolliert Personen vor Ort und nimmt zunehmend auch Kontakt zu Personen auf, die ihre Dienstleistungen über das Internet anbieten. Die beratende Kommission im Bereich der Prostitution, die Art. 20 des Prostitutionsgesetzes eingesetzt hat, tagt viermal jährlich und berichtet dem Staatsrat; in ihren Berichtsjahren wurden Grössenordnungen von rund 240 Salonbesuchen und mehreren Hundert Personenkontrollen pro Jahr ausgewiesen. Dazu kommt die Ethik-Charta, deren Einhaltung als Voraussetzung für die Betriebsbewilligung gilt.
Für die Statusfrage ist das relevant, weil Kontrollen Fakten festhalten: wer wann anwesend war, wer die Preisliste macht, wer die Inserate schaltet, wie der Betrieb organisiert ist. Diese Aufzeichnungen sind nicht für die AHV gemacht. Sie beschreiben aber exakt jene Merkmale, an denen sich der Beitragsstatus entscheidet. Wie eng Kontrolle, Salon-Inspektion und Charta in Freiburg ineinandergreifen, ist ein eigenes Kapitel für sich – und wer die eigene Selbständigkeit belegen will, sollte wissen, welches Bild dabei entsteht.
Was der Status finanziell bedeutet
Als Selbständigerwerbende
Du rechnest direkt mit der Ausgleichskasse ab. Der AHV/IV/EO-Beitrag beträgt 2026 höchstens 10.0 % des Reingewinns; der volle Satz gilt ab einem Jahreseinkommen von CHF 60’500. Darunter greift die sinkende Skala, die bis auf 5.371 % bei Einkommen bis CHF 17’600 fällt. Liegt das Einkommen unter CHF 10’100, zahlst du den Mindestbeitrag von CHF 530 pro Jahr. Dazu kommt ein Verwaltungskostenzuschlag der Kasse von gesetzlich höchstens 5 % der Beiträge. Vom Erwerbseinkommen darf ein Zins von aktuell 1 % des im Betrieb investierten Eigenkapitals abgezogen werden. Die Details stehen im Merkblatt 2.02 der AHV/IV.
Wichtig ist der Zahlungsrhythmus: Du zahlst zunächst provisorische Akontobeiträge, in der Regel quartalsweise, berechnet auf einer Einkommensschätzung. Definitiv festgesetzt wird erst, wenn die Steuermeldung vorliegt – dann verrechnet die Kasse die Differenz. Weicht dein tatsächliches Einkommen um mehr als 25 % von der Schätzung ab, musst du das der Kasse melden. Wer das unterlässt, bekommt die Korrektur später als Nachzahlung in einem einzigen Betrag präsentiert, oft im dritten Jahr der Tätigkeit und oft zum ungünstigsten Zeitpunkt.
Was du als Selbständige nicht hast: keinen Arbeitgeberanteil, keine Arbeitslosenversicherung (Selbständige sind nicht ALV-versichert), kein obligatorisches BVG, keine obligatorische Unfallversicherung über einen Betrieb. Diese Lücken musst du selbst schliessen – über eine freiwillige Unfalldeckung in der Krankenkasse, freiwillige berufliche Vorsorge, Taggeldversicherung und Rücklagen.
Als Unselbständigerwerbende
Qualifiziert die Kasse dich als unselbständig, ändert sich die Mechanik komplett. Beiträge werden zwischen Arbeitnehmerin und Arbeitgeber geteilt, die ALV kommt dazu, ebenso die obligatorische Unfallversicherung und – ab den gesetzlichen Schwellen – die berufliche Vorsorge. Abrechnungspflichtig ist der Betrieb.
Stellt die Ausgleichskasse Scheinselbständigkeit fest, fordert sie die ausstehenden Beiträge beim Arbeitgeber nach, in der Regel rückwirkend. Für den Salon ist das ein erhebliches finanzielles Risiko; für dich ist es zweischneidig. Positiv: Es entstehen Beitragsjahre, die deine spätere AHV-Rente stützen, plus ALV- und Unfalldeckung. Unangenehm: Die Umqualifikation kommt selten geräuschlos, sie kann das Verhältnis zum Betrieb belasten, und sie wirft die eigene Buchhaltung und Steuerplanung über den Haufen.
Steuern: derselbe Bruch, andere Behörde
Die Steuerverwaltung ist an den AHV-Entscheid nicht formell gebunden, orientiert sich aber praktisch stark daran – und umgekehrt stützt die Ausgleichskasse ihre definitive Beitragsfestsetzung auf die Steuerveranlagung. Die beiden Systeme sind über die Steuermeldung verbunden.
Für selbständige Tätigkeit gilt im Kanton Freiburg: Der Steuererklärung sind unterzeichnete Jahresrechnungen beizulegen – Bilanz, Erfolgsrechnung und Anhang – oder, wenn keine kaufmännische Buchhaltung geführt wird, eine Aufstellung über Einnahmen und Ausgaben sowie über Privatentnahmen und -einlagen. Die Aufzeichnungspflicht gilt unabhängig davon, ob die Tätigkeit im Haupt- oder Nebenerwerb ausgeübt wird.
Ein verbreiteter Irrtum betrifft den Nebenerwerb: Anders als bei der AHV, wo geringe Einkommen zum Mindestbeitrag führen können, gibt es steuerlich keine Freigrenze. Jeder Nebenerwerb ist ab dem ersten Franken zu deklarieren. Besteuert wird dabei der Gewinn, nicht der Umsatz – Zimmermiete, Inserate, Fahrspesen, Arbeitsmaterial und Berufskleidung sind grundsätzlich geschäftsmässig begründeter Aufwand, wenn sie belegt sind.
Die Höhe der Steuer hängt zusätzlich von der Wohngemeinde ab. Der Gemeindesteuerfuss für Einkommens- und Vermögenssteuer darf 100 % der einfachen Kantonssteuer nicht übersteigen; ausnahmsweise kann der Staatsrat eine Gemeinde ermächtigen, bis auf 125 % zu gehen. Die aktuellen Steuerfüsse der Gemeinden und Pfarreien publiziert die Kantonale Steuerverwaltung, die auch einen Steuerrechner für natürliche Personen und die Software FriTax anbietet.
Wo die Quellensteuer ins Spiel kommt
Die Quellensteuer knüpft an unselbständigen Erwerb an. Wer als echte Selbständige veranlagt wird, ist nicht quellenbesteuert, sondern reicht eine ordentliche Steuererklärung ein. Wird die Tätigkeit dagegen als unselbständig qualifiziert und fehlt eine Niederlassungsbewilligung, kann der Betrieb quellensteuerpflichtig werden – mit den Tarifen A, B und C je nach Zivilstand und Erwerbssituation. Die Kantonale Steuerverwaltung Freiburg publiziert die Tarife und Berechnungsgrundlagen jährlich.
Auch das ist ein Grund, die Statusfrage nicht offen zu lassen: Sie entscheidet nicht nur, wer wie viel zahlt, sondern welches Steuerverfahren überhaupt gilt.
Ausländische Sexarbeitende: Status ist auch Aufenthaltsrecht
Für Staatsangehörige aus dem EU/EFTA-Raum existiert das Meldeverfahren für kurzfristige Erwerbstätigkeit von bis zu 90 Arbeitstagen pro Kalenderjahr. Die Onlinemeldung ist kostenlos; selbständige Dienstleistungserbringerinnen müssen den Einsatz grundsätzlich acht Tage vor Beginn melden. Prostitution gilt dabei als bewilligungspflichtige Erwerbstätigkeit.
Der entscheidende Punkt: Wer sich als selbständige Dienstleistungserbringerin meldet, tatsächlich aber in eine fremde Arbeitsorganisation eingegliedert arbeitet, hat ein doppeltes Problem – ein beitragsrechtliches und ein ausländerrechtliches. Die Meldung als Selbständige und die spätere Qualifikation als Angestellte passen nicht zusammen. Kontrollen im Freiburger Salonumfeld bringen genau solche Widersprüche zutage. Wer im Meldeverfahren arbeitet, sollte deshalb vorher realistisch prüfen, welcher Status auf die geplante Arbeitsform tatsächlich zutrifft, und im Zweifel die Variante wählen, die die tatsächlichen Verhältnisse abbildet.
Drittstaatsangehörige ohne Freizügigkeitsrechte fallen nicht unter das Meldeverfahren; hier entscheidet das kantonale Migrationsamt über die Zulassung, und die Hürden sind deutlich höher. Verbindliche Auskunft gibt nur die zuständige kantonale Stelle.
Was du tun kannst, bevor die Kasse entscheidet
Status vorab abklären lassen. Du kannst deinen Beitragsstatus bei der Ausgleichskasse abklären lassen, bevor du loslegst. Das ist unangenehm, weil es die Tätigkeit benennt – aber es ist die einzige Variante, bei der du das Ergebnis kennst, bevor sich vier Beitragsjahre angesammelt haben.
Belege sammeln, die Selbständigkeit tatsächlich stützen. Eigene Werbung unter eigenem Namen, eigene Preisgestaltung, mehrere Auftraggeber beziehungsweise Arbeitsorte, freie Zeiteinteilung, eigene Investitionen, eigenes Inkasso, eine Buchhaltung, die diesen Namen verdient. Ein Mietvertrag allein reicht nicht.
Den Vertrag mit dem Salon lesen wie eine Behörde. Steht dort etwas zu Präsenzzeiten, Kleidung, Preisen, Werbung, Anwesenheitslisten? Jede solche Klausel ist ein Argument gegen Selbständigkeit – unabhängig davon, wie das Dokument überschrieben ist.
Rücklagen bilden. Für die AHV-Differenzrechnung nach der definitiven Festsetzung und für die Steuern. Als Faustregel gehört ein spürbarer Teil des Gewinns auf ein separates Konto, das nicht angetastet wird.
Die 25-Prozent-Meldung ernst nehmen. Läuft es besser oder schlechter als geschätzt, meldest du das der Kasse. Das ist der billigste Weg, eine Nachzahlung zu vermeiden.
Umsatzgrenze im Blick behalten. Ab einem Jahresumsatz von CHF 100’000 aus steuerbaren Leistungen entsteht Mehrwertsteuerpflicht; die Anmeldung bei der ESTV hat innert 30 Tagen zu erfolgen. Der Normalsatz liegt 2026 bei 8.1 %; für kleine Betriebe ist die Saldosteuersatzmethode oft die einfachere Variante.
Beratung im Kanton Freiburg
Die Anlaufstelle für sexarbeitsspezifische Fragen im Kanton ist der Verein Fri-Santé mit dem Programm Grisélidis, das 2007 gegründet wurde. Es bietet feste Sprechstunden, aufsuchende Arbeit mit einem Präventionsbus an der Grand-Fontaine in der Stadt Freiburg sowie Salonbesuche, und es berät in administrativen, sozialen, gesundheitlichen und rechtlichen Fragen – inklusive Begleitung zu Behörden. Für gesundheitliche Anliegen steht zusätzlich das Zentrum für sexuelle Gesundheit des kantonalen Gesundheitsdienstes zur Verfügung; kostenlose HIV- und Syphilis-Tests gehören zum Angebot.
Für beitragsrechtliche Fragen ist die Ausgleichskasse des Kantons Freiburg zuständig, für Steuerfragen die Kantonale Steuerverwaltung, für aufenthaltsrechtliche Fragen das kantonale Migrationsamt. Verbindliche Auskünfte erteilen nur diese Stellen – kein Blogartikel und keine Kollegin im Salon.
Das Muster ist grösser als Freiburg
Der Bruch zwischen «gemeldet» und «selbständig» ist keine Freiburger Eigenart. Er entsteht überall dort, wo ein kantonales Prostitutionsgesetz eine Meldepflicht schafft, das Sozialversicherungsrecht aber bundesrechtlich und völlig unabhängig davon urteilt. Wie unterschiedlich die kantonalen Regelungen ausfallen, zeigt der Überblick über die Rechtslage nach Kanton.
Besonders deutlich wird das dort, wo gar kein Spezialgesetz existiert: Im Kanton Glarus etwa musst du dir Bewilligung, Meldepflicht und Zuständigkeiten selbst zusammensuchen, und in Nidwalden geben Baurecht und Zonenplan den Takt vor, obwohl es kein Sexgesetz gibt. Die AHV-Statusfrage stellt sich in all diesen Kantonen identisch – nur fällt sie weniger auf, weil keine Polizeimeldung den Eindruck erweckt, es sei bereits etwas geregelt.
In Freiburg ist der Eindruck besonders stark, weil die Meldung real existiert, dokumentiert wird und sich amtlich anfühlt. Sie ist aber nur die eine Hälfte. Die andere Hälfte entscheidet eine Kasse, die nicht fragt, wie du dich nennst, sondern wie du arbeitest.