Die Rechnung, die zwei Jahre später kommt: Akontobeiträge, Steuermeldung und die 25-Prozent-Falle im Kanton Freiburg 2026

Es gibt einen Moment, den fast alle unterschätzen, die im Kanton Freiburg selbständig in der Sexarbeit arbeiten: Er kommt nicht am Anfang, sondern eineinhalb bis zwei Jahre später. Die Meldung bei der Kriminalpolizei ist längst gemacht, die erste Steuererklärung eingereicht, die Ausgleichskasse hat brav ihre Quartalsrechnungen geschickt – und dann liegt plötzlich eine definitive Beitragsverfügung im Briefkasten, die vierstellig über dem liegt, was im laufenden Jahr bezahlt wurde. Dazu Verzugszins. Rückwirkend.

Das ist kein Fehler der Behörde und auch keine Schikane. Es ist der eingebaute Zeitversatz des Schweizer Systems: Du zahlst zuerst auf einer Schätzung, und erst wenn die Steuerveranlagung rechtskräftig ist, wird abgerechnet. Wer das versteht, kann es einplanen. Wer es nicht versteht, erlebt es als Schock in einem Beruf, in dem Einkommen ohnehin schwankt.

Dieser Beitrag beschreibt nicht noch einmal, wie du dich anmeldest – das steht im Text über die zweite Anmeldung, die keine Behörde von dir verlangt. Hier geht es um das, was danach passiert: um die Uhr, die zu laufen beginnt, sobald du angemeldet bist.

Drei Anmeldungen, drei völlig verschiedene Uhren

Im Kanton Freiburg gilt seit 2011 das Gesetz über die Ausübung der Prostitution (SGF 940.2). Es verpflichtet jede Person, die Prostitution ausübt und über einen gültigen Aufenthalts- und Arbeitstitel verfügt, sich bei der Kantonspolizei zu melden. Zuständig ist die Sittlichkeitsbrigade der Kriminalpolizei am Liebfrauenplatz 2 in 1700 Freiburg (Tel. 026 304 17 19); Meldungen werden nach Termin am Montagnachmittag und Donnerstagvormittag entgegengenommen, mitzubringen ist ein gültiger Ausweis oder Pass.

Diese Meldung ist eine polizeiliche Registrierung. Sie ist keine Anmeldung bei der AHV, keine Anmeldung bei der Steuerverwaltung und sie sagt nichts darüber aus, ob du sozialversicherungsrechtlich als selbständig oder als angestellt giltst – eine Unterscheidung, die separat entschieden wird und über deine Beitragslast bestimmt, wie der Beitrag über die Statusfrage zwischen Polizei und Ausgleichskasse zeigt. Wie die Meldung anschliessend kontrolliert wird und was Salon-Inspektionen damit zu tun haben, ist im Text über die Kontrollpraxis nach der Anmeldung beschrieben.

Die zweite Uhr läuft bei der Ausgleichskasse des Kantons Freiburg (ECAS/KSVA), Impasse de la Colline 1, 1762 Givisiez, Tel. 026 305 52 52. Wer im Kanton selbständig erwerbstätig ist, schliesst sich dort an. Die Kasse verlangt Belege, die die selbständige Tätigkeit tatsächlich plausibel machen: Rechnungskopien, eine Aufstellung von Einnahmen und Ausgaben, Belege für getätigte Investitionen, Werbematerial. Wer die Tätigkeit nur im Nebenerwerb ausübt und dabei jährlich nicht mehr als CHF 2’500 Reingewinn erzielt, schuldet grundsätzlich keine Beiträge beziehungsweise kann sich auf schriftliches Gesuch hin befreien lassen.

Die dritte Uhr läuft bei der Kantonalen Steuerverwaltung (KSTV). Und genau diese dritte Uhr steuert am Ende die zweite – darum ist die Reihenfolge so wichtig.

Wie die Akontorechnung entsteht – und warum sie fast immer falsch ist

Wenn du dich bei der Ausgleichskasse anmeldest, gibst du eine Schätzung deines voraussichtlichen Jahreseinkommens an. Auf dieser Schätzung berechnet die Kasse Akontobeiträge, die du in Raten bezahlst. Endgültig festgesetzt werden die Beiträge erst später, gestützt auf die Meldung der Steuerbehörde über dein rechtskräftig veranlagtes Einkommen aus selbständiger Erwerbstätigkeit.

Dieser Weg dauert: Steuerjahr 2026 → Steuererklärung im Frühling 2027 → Veranlagung durch die KSTV, oft im Verlauf von 2027 oder 2028 → Steuermeldung an die Ausgleichskasse → definitive Beitragsverfügung. Bis dahin hast du auf einer Zahl bezahlt, die du selbst geschätzt hast, als du dein Jahr noch gar nicht kanntest.

Die Beitragssätze 2026 für Selbständigerwerbende: Ab einem Jahreseinkommen von CHF 60’500 gilt der Höchstsatz von rund 10 Prozent für AHV/IV/EO. Zwischen CHF 10’100 und CHF 60’500 greift eine sinkende Beitragsskala. Der jährliche Mindestbeitrag beträgt 2026 CHF 530 (ohne Verwaltungskosten, die zusätzlich dazukommen). Wichtig für die Planung: Die Kasse rechnet die persönlichen AHV-Beiträge, die du in der Steuererklärung als Aufwand abgezogen hast, für die Beitragsberechnung wieder auf. Das steuerlich ausgewiesene Einkommen und das beitragspflichtige Einkommen sind also nicht dieselbe Zahl – die zweite ist höher. Die Details dazu stehen im Merkblatt 2.02 der AHV-Informationsstelle.

Die Anpassung, die du selbst auslösen musst

Die Ausgleichskasse weiss nichts von deinem Sommer. Wenn dein Jahr deutlich besser läuft als geschätzt – neuer Salon, mehr Reisewochen, ein zweites Standbein –, dann musst du die Anpassung der Akontobeiträge verlangen. Die Kassen erwarten eine Meldung, sobald das laufende Einkommen wesentlich von der ursprünglichen Schätzung abweicht. Ein kurzer Anruf oder eine Mail nach Givisiez, eine korrigierte Schätzung, eine neue Ratenrechnung: Das ist der ganze Vorgang. Er kostet nichts – und er ist die einzige wirksame Versicherung gegen den nächsten Abschnitt.

Die 25-Prozent-Regel: wo aus einer Schätzung ein Zins wird

Hier liegt die eigentliche Falle. Nach Art. 41bis Abs. 1 lit. f AHVV werden Verzugszinsen geschuldet, wenn die per 1. Januar nach Ablauf des Beitragsjahres in Rechnung gestellten Akontobeiträge mindestens 25 Prozent unter den tatsächlich geschuldeten Beiträgen liegen. Der Zinssatz beträgt 5 Prozent pro Jahr. Er ist von Gesetzes wegen geschuldet, unabhängig von Verschulden und ohne dass jemand gemahnt haben muss. Differenzbeträge sind nach der Abrechnung innert 30 Tagen zu begleichen.

Ein Rechenbeispiel, bewusst konservativ gehalten:

Du meldest dich für 2026 mit einer Schätzung von CHF 36’000 Reineinkommen an und bezahlst rund CHF 3’600 Akontobeiträge. Tatsächlich erzielst du CHF 72’000. Geschuldet sind damit rund CHF 7’200. Die Akontobeiträge liegen 50 Prozent zu tief – deutlich über der 25-Prozent-Schwelle. Der Verzugszins von 5 Prozent läuft ab dem 1. Januar 2027 auf der Differenz von CHF 3’600. Kommt die definitive Verfügung im Frühling 2028, sind das rund 15 Monate Zins, also gegen CHF 225 zusätzlich zur Nachzahlung von CHF 3’600.

Der Zins ist nicht das Problem. Das Problem ist die Nachzahlung von CHF 3’600, die in einem Monat fällig wird, in dem du sie nicht eingeplant hattest – und die parallel zur laufenden Steuerrechnung und zu den neuen Akontobeiträgen des Folgejahres kommt. Es ist der Grund, warum in Beratungsstellen der Satz fällt: Die AHV ist nicht teuer, sie ist nur schlecht getimt.

Die Freiburger Zinslandschaft 2026 – und was sie über Vorauszahlungen sagt

Bei den Kantons- und Gemeindesteuern gelten im Kanton Freiburg für 2026 diese Sätze: Vorauszahlungszins 0,25 Prozent (2025 waren es noch 0,75 Prozent), Vergütungszins 1,00 Prozent, Verzugszins 4,00 Prozent. Bei der direkten Bundessteuer wurden Vergütungs- und Verzugszins von 4,5 auf 4,00 Prozent gesenkt; auf Vorauszahlungen gibt es dort für 2026 gar keinen Zins mehr.

Daraus folgt eine nüchterne Rangordnung für dein Geld:

  1. Zu tiefe AHV-Akontobeiträge kosten 5 Prozent. Das ist der teuerste offene Posten. Erhöhen ist gratis.
  2. Zu tiefe Steuer-Akontozahlungen kosten 4 Prozent, sobald die Schlussabrechnung höher ausfällt als das, was du einbezahlt hast. Auch hier kann die zuständige Steuerabteilung die Höhe deiner Raten anpassen, wenn du dich meldest – die Akontobeträge werden auf den letzten bekannten Zahlen berechnet, also auf deinem alten, oft zu tiefen Jahr.
  3. Freiwillig zu viel vorauszahlen bringt 0,25 Prozent. Als Renditeidee ist das nichts. Als Disziplinierungsmethode für ein Einkommen, das in guten Wochen in bar hereinkommt, kann es trotzdem sinnvoll sein: Geld, das beim Kanton liegt, ist Geld, das nicht ausgegeben wird.

Wer den Vergleich sucht: In Kantonen mit tiefer Steuerbelastung verschiebt sich das Gewicht noch deutlicher Richtung Sozialversicherung – der Beitrag darüber, warum in Zug die Steuer klein und die AHV gross ist, zeigt dasselbe Muster aus der anderen Richtung. Und weil die Gemeindesteuerfüsse im Kanton Freiburg weit auseinanderliegen – die Stadt Freiburg liegt 2026 bei 80 Prozent, die günstigste Gemeinde Greng bei 32 Prozent, dazu kommen die Steuerfüsse der Pfarreien –, entscheidet auch die Wohnsitzgemeinde spürbar mit. Die offiziellen Listen führt die KSTV auf fr.ch.

Fristen, die im Kanton Freiburg wirklich zählen

  • 31. März: Abgabefrist für die Steuererklärung der natürlichen Personen (die Erklärung 2025 also bis 31. März 2026). Erfassen kannst du sie online über FriTax; elektronisch eingereicht braucht es weniger Belege als auf Papier.
  • Fristerstreckung: gegen eine Gebühr von CHF 20, überweisbar mit der QR-Rechnung, die mit der Steuererklärung zugestellt wird. Mehr als vier Erstreckungen sind nicht möglich. Bei einem wichtigen Hinderungsgrund kann ein schriftliches, begründetes Gesuch eingereicht werden (ebenfalls CHF 20 Bearbeitungsgebühr).
  • Verspätung: Im Kanton Freiburg fällt keine Mahngebühr an, wohl aber gegebenenfalls eine Busse von bis zu CHF 1’000 – und schlimmer: eine Veranlagung nach Ermessen, die selten zu deinen Gunsten ausfällt und die dann auch die Grundlage deiner AHV-Beiträge bildet.
  • 31. März, zweite Bedeutung: Wer quellenbesteuert ist (Ausweis B oder L im Angestelltenverhältnis) und zusätzliche Abzüge geltend machen oder aus anderen Gründen nachträglich ordentlich veranlagt werden will, muss den Antrag bis zum 31. März des Folgejahres stellen. Diese Frist ist nicht erstreckbar, und der einmal gestellte Antrag lässt sich nicht zurückziehen.
  • 30 Tage: Zahlungsfrist für Differenzbeträge nach der definitiven AHV-Abrechnung.

Was du zurücklegen solltest – und wo du es getrennt hältst

Eine belastbare Faustregel für die Praxis, keine Rechtsnorm: Rund 10 Prozent des Reingewinns gehen an AHV/IV/EO (plus Verwaltungskosten), dazu die Steuerlast von Bund, Kanton, Gemeinde und Pfarrei, die je nach Einkommen und Wohnort stark variiert. Wer ein Drittel des Reingewinns auf ein separates Konto legt und dieses Konto konsequent nicht anfasst, liegt in den meisten Konstellationen richtig oder leicht auf der sicheren Seite. Die genaue Steuerbelastung kannst du mit dem Steuerrechner der KSTV auf fr.ch für deine Gemeinde durchspielen, bevor du die Zahl festlegst.

Berechnen kannst du sie nur, wenn du deine Zahlen kennst. Für Selbständige ohne Buchführungspflicht heisst das nicht Doppelbuchhaltung, aber sehr wohl: fortlaufende Aufzeichnungen über Einnahmen und Ausgaben, dazu die Belege. Genau diese Unterlagen verlangt auch die Ausgleichskasse beim Anschluss – Rechnungen, Aufstellungen, Investitionsbelege, Werbematerial. Zu den geschäftsmässig begründeten Aufwendungen gehören in dieser Branche typischerweise Zimmer- oder Tagesmiete im Salon, Inserate und Plattformgebühren, Arbeitsmaterial, Reisekosten zwischen Einsatzorten und Beiträge an die eigene Vorsorge. Was im Einzelfall abzugsfähig ist, entscheidet die KSTV – aber ohne Beleg gibt es die Diskussion gar nicht erst.

Wenn du nur ein paar Wochen in Freiburg arbeitest

Für Staatsangehörige aus der EU/EFTA, die als selbständige Dienstleistungserbringerinnen höchstens 90 Arbeitstage pro Kalenderjahr in der Schweiz tätig sind, gilt das Meldeverfahren: Meldung spätestens acht Tage vor Beginn des Einsatzes, online erledigt, Bescheid in der Regel innert zwei Arbeitstagen. Bei einer Kontrolle vorzuweisen sind die Meldebestätigung, das Sozialversicherungsformular A1 und eine Kopie des Vertrags.

Das A1 ist der Punkt, an dem am meisten Falsches erzählt wird. Es belegt, dass du während des Einsatzes weiterhin dem Sozialversicherungssystem deines Wohnsitzstaates unterstellt bleibst – es ist kein Freipass und kein Nachweis darüber, dass in der Schweiz nichts geschuldet wäre. Wer den Schwerpunkt seiner Erwerbstätigkeit tatsächlich in der Schweiz hat, fällt unter Schweizer Recht, unabhängig davon, wie die einzelnen Einsätze gemeldet wurden. Ausgestellt wird das A1 vom zuständigen Sozialversicherungsträger im Wohnsitzstaat, nicht von einer Schweizer Stelle. Wenn deine Situation zwischen zwei Ländern liegt, klärst du sie am besten vor dem ersten Einsatz mit der Ausgleichskasse ab, nicht nachher.

Was neben AHV und Steuern regelmässig untergeht

Familienzulagen. Auch Selbständigerwerbende haben im Kanton Freiburg Anspruch und schliessen sich dafür einer Familienausgleichskasse an. Die Ansätze: CHF 265 Kinderzulage für die ersten zwei Kinder, CHF 285 ab dem dritten Kind, für Jugendliche in Ausbildung zusätzlich CHF 60. Die Geburts- beziehungsweise Adoptionszulage beträgt CHF 1’500. Kinderzulagen laufen bis und mit dem Monat des 16. Geburtstags, Ausbildungszulagen längstens bis zum 25. Geburtstag.

Vorsorge. Selbständige ohne Pensionskasse können 2026 bis zu 20 Prozent des Erwerbseinkommens in die Säule 3a einzahlen, höchstens CHF 36’288. Mit Pensionskasse liegt der Maximalbetrag bei CHF 7’258. Der Betrag ist vom steuerbaren Einkommen abziehbar – für ein Einkommen ohne zweite Säule ist das der grösste legale Hebel, den du hast.

Arbeitslosenversicherung. Die kantonale FAQ zur Ausübung der Prostitution nennt AHV/IV/EO/ALV in einem Atemzug. Präzise ist: Als Selbständige bist du nicht ALV-versichert und kannst dich auch nicht freiwillig versichern. Fällt die Arbeit weg, gibt es kein Taggeld. Das ist ein starkes Argument für eine eigene Reserve – und für die Klärung der Statusfrage, bevor sie jemand anders klärt.

Mehrwertsteuer. Ab CHF 100’000 Jahresumsatz besteht Steuerpflicht. Für Einzelpersonen in der Sexarbeit ist diese Grenze selten, für Betreiberinnen von Räumlichkeiten dagegen sehr wohl relevant. Zuständig ist die Eidgenössische Steuerverwaltung, nicht der Kanton.

Und die Bewilligung, die nicht dich betrifft. Wer Räumlichkeiten zur Verfügung stellt, die der Ausübung der Prostitution dienen, oder Kontakte zwischen Sexarbeitenden und Kundschaft vermittelt, braucht im Kanton Freiburg eine Bewilligung. Die Gebühr für die Erteilung beträgt CHF 500 bis 2’000, für Verweigerung, Entzug, Änderung oder Erneuerung CHF 200 bis 1’000. Sobald du also anfängst, ein Zimmer weiterzuvermieten oder für andere zu vermitteln, verlässt du den Bereich der reinen Meldepflicht – mit Folgen für Bewilligung, Buchhaltung und mögliche MWST-Pflicht.

Wo du im Kanton Freiburg Unterstützung findest

Grisélidis ist das Programm für Sexarbeitende im Kanton Freiburg, 2007 gegründet, angesiedelt im Umfeld von Fri-Santé am Boulevard de Pérolles 30 in Freiburg. Neben aufsuchender Präventionsarbeit in Salons betreibt es ein Sozialbüro, das bei administrativen Fragen unterstützt, und organisiert mehrmals jährlich kostenlose Tests auf HIV und sexuell übertragbare Infektionen. Fri-Santé richtet sich ausdrücklich auch an Personen ohne Krankenversicherung oder in prekären Situationen. Für Fragen zur sexuellen Gesundheit gibt es zusätzlich das Centre fribourgeois de santé sexuelle (CFSS) des Kantons.

Die kantonale beratende Kommission im Bereich der Prostitution hat einen FAQ-Katalog zur Ausübung der Prostitution im Kanton Freiburg herausgegeben – verfügbar auf Deutsch, Französisch, Englisch, Rumänisch und Spanisch, herunterladbar auf fr.ch. Für die Beiträge selbst ist die Ausgleichskasse in Givisiez zuständig (026 305 52 52), für alles Steuerliche die KSTV.

Verbindlich ist immer die Auskunft der zuständigen Amtsstelle. Regelungen im Bereich der Sexarbeit sind kantonal und teilweise kommunal ausgestaltet, und wer wissen will, wie das anderswo aussieht, findet in der Übersicht zur Rechtslage nach Kanton den Vergleich. Für Freiburg gilt: Die polizeiliche Meldung erledigst du an einem Vormittag. Die Uhr, die danach läuft, begleitet dich zwei Jahre – und sie verzeiht vor allem eines nicht, nämlich eine Schätzung, die du nie korrigiert hast.