Wer im Kanton Glarus einen Salon, eine Kontaktbar oder ein Studio eröffnen will, sucht zuerst nach dem Formular. Nach dem einen Antrag, der „Erotikbetrieb“ im Titel trägt, eine Gebühr hat und am Ende eine Bewilligung ausspuckt. Diesen Antrag gibt es nicht — und das ist keine Lücke im System, sondern die Systematik selbst.
Glarus gehört zu den Kantonen ohne eigenes Sexgewerbe-Gesetz. Wo Zürich, Bern, Genf, Luzern oder das Tessin eigene Prostitutionsgesetze mit eigenen Registern, eigenen Bewilligungsarten und eigenen Behörden kennen, greift im Glarnerland das allgemeine Recht: Baurecht, Gastgewerberecht, Sozialversicherungsrecht, Ausländerrecht, Strafrecht. Fünf Rechtsgebiete, fünf verschiedene Schreibtische, fünf verschiedene Fristen — und kein einziger, der die Branche beim Namen nennt.
Das ist für Betreiberinnen und Betreiber gleichzeitig entlastend und tückisch. Entlastend, weil keine berufsspezifische Bewilligungspflicht besteht, die es anderswo gibt. Tückisch, weil niemand den Stapel für dich sortiert. Wer einen Schritt auslässt, merkt es oft erst bei der ersten Kontrolle — oder bei einer Nachforderung der Ausgleichskasse, die fünf Jahre zurückreicht.
Dieser Text sortiert den Stapel. In der Reihenfolge, in der er in der Praxis abgearbeitet werden muss.
Was es im Glarnerland nicht gibt — und was das bedeutet
Es gibt im Kanton Glarus keine Bewilligungspflicht für die Führung eines Erotikbetriebs als solchen. Es gibt kein kantonales Salon-Register, keine Meldepflicht für Betriebsinhaberinnen bei einer Fachstelle, keine Bewilligungsgebühr fürs Rotlicht. Der Grundbefund für den ganzen Kanton gilt für Betriebe genauso wie für Einzelpersonen.
Daraus folgt aber nicht, dass ein Salon bewilligungsfrei wäre. Er ist bewilligungspflichtig wie jeder andere Betrieb — nur eben nach den allgemeinen Regeln. Und die allgemeinen Regeln sind an mehreren Stellen strenger, als eine Spezialbewilligung es wäre, weil sie nicht auf die Branche zugeschnitten sind und deshalb keine branchenspezifischen Erleichterungen kennen.
Die Bundesebene setzt den Rahmen: Sexarbeit ist in der Schweiz legal. Artikel 199 des Strafgesetzbuchs stellt aber unter Strafe, wer kantonale Vorschriften über Ort, Zeit oder Art der Ausübung der Prostitution und über die Verhinderung belästigender Begleiterscheinungen verletzt. Weil Glarus solche Spezialvorschriften nicht erlassen hat, verlagert sich die Frage „Wo darf das stattfinden?“ vollständig ins kommunale Baurecht. Und damit beginnt der Stapel.
Schritt 1: Der Raum muss die Nutzung dürfen
Die erste und mit Abstand folgenreichste Bewilligung ist die Baubewilligung. Sie erteilt nach dem Raumentwicklungs- und Baugesetz (RBG) vom 2. Mai 2010 die Gemeinde; nur ausserhalb der Bauzone kommt eine kantonale Behörde dazu.
Entscheidend ist ein Punkt, den viele unterschätzen: Ein Salon in einer bestehenden Wohnung ist rechtlich fast nie einfach „Wohnen“. Sobald Kundschaft kommt, Räume gewerblich vermietet werden, ein Empfang existiert oder aussen etwas auf den Betrieb hinweist, liegt eine Nutzungsänderung vor — und die ist bewilligungspflichtig, auch wenn kein einziger Nagel in die Wand geschlagen wird. Wie eng das im Glarnerland ausgelegt wird und welche Zonen überhaupt in Frage kommen, ist in der Analyse zu Zonenkonformität und Umnutzung in den drei Gemeinden im Detail aufgearbeitet.
Drei Gemeinden, drei Verfahrensstände
Seit der Fusion von 2011 besteht der Kanton aus nur drei Gemeinden — Glarus Nord, Glarus und Glarus Süd. Für Betreiberinnen heisst das: drei Baureglemente, drei Zonenpläne, drei Bauämter. Und drei sehr unterschiedliche Aktualitätsstände.
Glarus Nord hat die Gesamtrevision hinter sich; das Baureglement wurde am 20. August 2024 vom Departement Bau und Umwelt genehmigt. Die Nutzungszonen sind neu in Wohn-, Misch- und Zentrumszonen sowie weitere Bauzonen gegliedert. In der Gewerbezone sind höchstens mässig störende Betriebe zulässig. In besonders bezeichneten Wohn-/Gewerbegebieten gilt ein maximaler Wohnanteil von 50 Prozent bei mindestens 50 Prozent reiner Arbeitsnutzung. Baugesuche laufen über das Bauamt an der Schulstrasse 2 in Niederurnen.
Gemeinde Glarus arbeitet mit dem Nutzungsplan aus der Gesamtrevision, die am 8. Januar 2018 genehmigt wurde und rückwirkend per 8. Februar 2018 rechtskräftig ist. Neben Wohn- und Wohn-/Arbeitszonen bestehen Arbeitszonen A1 und A2 sowie eine Kernzone, in der nur nicht störende Betriebe und Verkaufsgeschäfte mit zonenangepasster Gestaltung zulässig sind. Baugesuche gehen an [email protected].
Glarus Süd ist der Sonderfall: Hier gelten weiterhin die Baureglemente der Altgemeinden, teils aus den 1990er-Jahren. Die Gesamtrevision läuft in zwei Vorlagen; die zweite Mitwirkung zur Nutzungsplanung I wurde im Dezember 2025 abgeschlossen, die öffentliche Auflage ist fürs dritte Quartal 2026 vorgesehen, die ausserordentliche Gemeindeversammlung voraussichtlich Herbst 2027. Wer in Glarus Süd plant, muss also zuerst klären, welches Altreglement für die konkrete Parzelle überhaupt gilt — und einrechnen, dass sich die Rechtslage während eines mehrjährigen Projekts ändern kann.
Öffentlichkeit ist Teil des Verfahrens
Ein Punkt, der bei Erotikbetrieben besonders wiegt: Das Baubewilligungsverfahren ist öffentlich. Das Amtsblatt des Kantons Glarus erscheint wöchentlich und publiziert die Baugesuche. Wer ein Gesuch einreicht, muss damit rechnen, dass Nachbarschaft und Lokalpresse das Vorhaben lesen können, bevor ein Entscheid vorliegt.
Das Merkblatt von Glarus Nord nennt für das Meldeverfahren rund vier Wochen — kommt es zu einem Einspracheverfahren, sind rund 20 Wochen zu veranschlagen. Diese Spanne ist die eigentliche Planungsgrösse: Sie entscheidet darüber, ob ein Mietvertrag, der ab dem ersten Tag Zins kostet, vier oder zwanzig Wochen leerlaufend bezahlt werden muss. Andere Kantone gehen mit dieser Öffentlichkeit noch weiter; in Appenzell Innerrhoden bedeutet die Auflage faktisch, dass der halbe Kanton mitlesen kann.
Praktischer Rat: Vor dem Mietvertrag eine Vorabklärung beim zuständigen Bauamt führen — mit Adresse, Parzelle und einer ehrlichen Beschreibung der geplanten Nutzung. Das Geoportal geo.gl.ch mit Grundstücksinformation und ÖREB-Kataster zeigt die Zonenzuordnung vorab an. Eine Auskunft am Schalter ersetzt keine Bewilligung, verhindert aber die teuerste Variante des Scheiterns: die Nutzungsuntersagung nach Betriebseröffnung.
Schritt 2: Die Gastgewerbe-Betriebsbewilligung — und wann sie greift
Die zweite Bewilligung ist diejenige, die am häufigsten übersehen wird, weil sie mit Sexarbeit gar nichts zu tun hat.
Das Glarner Gesetz über das Gastgewerbe und den Handel mit alkoholischen Getränken verlangt eine Betriebsbewilligung für die entgeltliche Abgabe alkoholischer Getränke zum Konsum an Ort und Stelle — sowie für die entgeltliche Abgabe von Speisen oder alkoholfreien Getränken zum Konsum an Ort und Stelle, sobald der Betrieb über mindestens sechs Steh- oder Sitzplätze verfügt.
Das ist eine sehr niedrige Schwelle. Eine Kontaktbar mit Ausschank fällt eindeutig darunter. Aber auch ein Studio mit einem Wartebereich, in dem sechs Personen sitzen und gegen Bezahlung etwas trinken können, kann in den Anwendungsbereich rutschen. Wer Getränke gratis abgibt und unter sechs Plätzen bleibt, bleibt in der Regel ausserhalb — die Abgrenzung ist im Einzelfall aber klärungsbedürftig, und sie gehört vor die Eröffnung, nicht danach.
Zuständig für Erteilung und Entzug sind die drei Gemeinden; die Aufsicht liegt beim Departement Sicherheit und Justiz. Ein Wirtepatent im Sinne einer obligatorischen Fachprüfung kennt Glarus nicht — wie acht weitere Kantone verzichtet er darauf. Die Bewilligung knüpft stattdessen an die Gewähr für einen einwandfreien Geschäftsbetrieb an.
Was ins Dossier gehört
Die Gemeinde Glarus verlangt für das Gesuch, das bei der Abteilung Generationen und Kultur eingereicht wird, unter anderem ein aktuelles Handlungsfähigkeitszeugnis, einen aktuellen Strafregisterauszug, Betreibungsregisterauszüge der letzten drei Jahre — und zwar aus sämtlichen Wohnsitzkantonen dieser Zeit — sowie eine Kopie der aktuellen Betriebshaftpflichtversicherung.
Diese Zusammenstellung ist für Betreiberinnen mit internationaler oder bewegter Biografie die eigentliche Hürde. Drei Jahre Betreibungsauszüge aus mehreren Kantonen zu beschaffen dauert; wer dazwischen im Ausland gewohnt hat, muss eine Erklärung finden, die die Behörde akzeptiert. Wer das Dossier erst beginnt, wenn die Baubewilligung da ist, verliert weitere Wochen.
Die Gebühren richten sich nach dem Gebühren- und Abgabentarif zum Gastgewerbegesetz. Die konkreten Ansätze veröffentlichen die Gemeinden selbst — Glarus Nord etwa unter „Formulare & Tarife für das Gastgewerbe“ bei der Kanzlei. Eine kantonsweit einheitliche Zahl gibt es nicht; frag die Wohnsitz- beziehungsweise Standortgemeinde direkt an, statt dich auf Angaben aus anderen Kantonen zu verlassen.
Wer im Hintergrund mitredet
Das Gastgewerbegesuch geht nicht nur an die Gemeinde. Es wird weitergeleitet — an glarnerSach für den Brandschutz und an die Lebensmittelkontrolle für die Stellungnahme.
Das ist mehr als eine Formalie. Seit dem 1. Mai 2017 sind Brandschutzpläne für praktisch alle Nutzungen zu erstellen — ausgenommen sind im Wesentlichen Einfamilienhäuser, Nebenbauten, landwirtschaftliche Bauten und Kleinstbauten — und als Teil der Baugesuchsunterlagen einzureichen. Für einen Betrieb mit mehreren abschliessbaren Zimmern, Gängen ohne Tageslicht und Nachtbetrieb sind Fluchtwege, Türöffnungsrichtungen und Alarmierung keine Nebensache. glarnerSach bietet Vorabklärungen an; die Telefonnummer 055 645 61 61 ist für ein Vorgespräch vor der Planung besser investiert als für eine Nachbesserung nach der Abnahme.
Die Lebensmittelkontrolle wiederum läuft in Glarus über eine kantonsübergreifende Struktur: Der Vollzug des Lebensmittelrechts erfolgt durch das Amt für Lebensmittelsicherheit und Tiergesundheit Graubünden, das für beide Kantone arbeitet und seine Labors in Chur betreibt. Wer Getränke oder Speisen abgibt, wird von dort kontrolliert und beprobt — mit denselben Hygieneanforderungen wie jedes Restaurant.
Schritt 3: Die teuerste Frage — selbständig oder angestellt?
Hier liegt das grösste finanzielle Risiko, und es hat nichts mit Bewilligungen zu tun.
Die sozialversicherungsrechtliche Einordnung folgt nicht der Bezeichnung im Vertrag, sondern den tatsächlichen Verhältnissen: Weisungsbefugnis, wirtschaftliches Risiko, Arbeitsorganisation, Abhängigkeit vom Betrieb. Die Rechtsprechung hat für Salonbetriebe einen bemerkenswert strengen Massstab entwickelt. Schon vergleichsweise geringe Einflussnahme durch die Betriebsführung kann für die Annahme eines Anstellungsverhältnisses genügen — etwa Vorgaben zur Kleidung, festgelegte Präsenzzeiten, die Entscheidung darüber, wer im Salon arbeitet, oder eine zentral organisierte Werbung.
Wird ein Verhältnis nachträglich als unselbständig qualifiziert, schuldet der Betrieb die paritätischen Beiträge rückwirkend — bis zu fünf Jahre, zuzüglich Zins. Für einen Betrieb mit mehreren Arbeitenden kann das existenzbedrohend werden, und die Forderung trifft die Betriebsseite, nicht die Sexarbeitenden.
Die Zange, in der Glarner Betriebe stehen
Daraus entsteht eine Spannung, die selten offen benannt wird. Das Sozialversicherungsrecht tendiert dazu, Kontrolle als Arbeitgebermerkmal zu lesen und Beiträge einzufordern. Gleichzeitig stellt Artikel 195 StGB unter Strafe, wer die Handlungsfreiheit einer Person, die Prostitution ausübt, dadurch beeinträchtigt, dass er sie bei dieser Tätigkeit überwacht oder Ort, Zeit, Ausmass oder andere Umstände der Prostitution bestimmt.
Ein Betrieb, der eng führt, riskiert also strafrechtliche Probleme. Ein Betrieb, der lose führt, riskiert trotzdem, sozialversicherungsrechtlich als Arbeitgeber eingestuft zu werden. Dazwischen liegt ein schmaler Korridor, der sich sauber nur mit vorheriger Beratung durchqueren lässt — durch die Ausgleichskasse für die Statusfrage und durch eine Rechtsberatung für die Vertragsgestaltung. Wer hier mit Mustervorlagen aus dem Internet arbeitet, unterschreibt ein Risiko, das er nicht kennt. Wie die Statusfrage für Einzelpersonen im Kanton aussieht, ist im Glarner AHV- und Steuerkontext separat aufgeschlüsselt.
Eine saubere Trennung ist praktisch möglich: klar getrennte Abrechnung, eigene Kundenbeziehung, eigene Preisgestaltung, Raummiete statt Umsatzbeteiligung, keine Anwesenheitspflicht. Ob sie im Einzelfall trägt, entscheidet am Ende die Ausgleichskasse.
Schritt 4: Wer im Betrieb überhaupt arbeiten darf
Die ausländerrechtliche Seite ist die einzige, bei der eine echte, branchenunabhängige Meldepflicht besteht — und sie trifft in vielen Konstellationen die Betriebsseite mit.
Angehörige von EU/EFTA-Staaten brauchen für eine Erwerbstätigkeit von höchstens 90 Tagen pro Kalenderjahr keine Bewilligung, sind aber meldepflichtig. Die Meldung läuft über EasyGov.swiss. Für Entsandte und selbständige Dienstleistungserbringer muss sie spätestens acht Tage vor dem vorgesehenen Beginn der Arbeiten erfolgen; für andere Konstellationen gelten andere Fristen — das gehört vor dem ersten Einsatz beim Inspektorat Arbeitsmarkt geklärt, das im Departement Volkswirtschaft und Inneres angesiedelt ist und unter 055 646 66 92 erreichbar ist. Warum dieses Verfahren im Glarnerland faktisch die wichtigste Hürde überhaupt ist, zeigt die Auseinandersetzung mit dem 90-Tage-Meldeverfahren als Nadelöhr.
Für längere Aufenthalte und für Drittstaatsangehörige ist die Abteilung Migration zuständig, Postgasse 29, 8750 Glarus, 055 646 68 90. Hier gilt der Grundsatz ohne Ausnahme: Drittstaatsangehörige haben in der Sexarbeit praktisch keinen Zugang zum Schweizer Arbeitsmarkt. Ein Betrieb, der sie trotzdem beschäftigt oder ihnen Räume vermietet, bewegt sich im Bereich der Beschäftigung ohne Bewilligung — mit Bussen- und Strafrisiko für die Betriebsseite.
Die Kontrollen dazu sind real. Das Inspektorat Arbeitsmarkt prüft im Bereich der Schwarzarbeit Arbeitgebende, Arbeitnehmende und Selbständigerwerbende auf die Einhaltung der Melde- und Bewilligungspflichten.
Was der Kanton 2026 über die Branche sagt
Im November 2025 reichte die SP-Fraktion die Interpellation „Realitätscheck Prostitution im Glarnerland“ ein und fragte nach aktuellen Zahlen zu Betrieben und Sexarbeitenden, nach Hinweisen auf Menschenhandel, nach Polizeieinsätzen und nach Unterstützungsangeboten.
Der Regierungsrat beantwortete den Vorstoss an der Sitzung vom 3. Februar 2026. Die Kernaussage: Das Risiko von Menschenhandel im Zusammenhang mit Prostitution wird im Kanton als gering eingeschätzt; bestehende Gesetze, regelmässige Kontrollen, Sensibilisierungsmassnahmen und die Zusammenarbeit zwischen Polizei, Justiz und Fachstellen wirkten präventiv. Konkrete Betriebs- oder Personenzahlen enthält die Antwort nicht — was zugleich der ehrlichste Befund über die Datenlage ist. Was aus dieser Antwort für die Branche folgt, ist andernorts ausführlich besprochen.
Für Betreibende heisst die Formulierung „regelmässige Kontrollen“ konkret: Es kommt jemand. Nicht weil ein Salon ein Salon ist, sondern weil Gastgewerbe-, Lebensmittel-, Brandschutz- und Arbeitsmarktkontrollen ohnehin stattfinden. Ein Betrieb, dessen Papiere stimmen, übersteht das als Routine.
Wenn im Betrieb etwas nicht stimmt
Betreiberinnen und Betreiber sind oft die Ersten, die Hinweise auf Zwang, Abhängigkeit oder Ausbeutung bemerken — und stehen dann vor der Frage, wohin damit.
Die Koordinationsstelle Häusliche Gewalt und Gewaltprävention des Kantons Glarus an der Zwinglistrasse 6 in Glarus führt das Thema Menschenhandel und vermittelt weiter. Die Nationale Meldestelle für Menschenhandel und Ausbeutung ist unter 0840 212 212 erreichbar. Die kantonale Opferberatung sitzt an der Bahnhofstrasse 13 in Schwanden, 055 646 67 36. Für branchenspezifische Beratung ist MariaMagdalena in St. Gallen als Fachstelle Sexarbeit Ostschweiz zuständig; Glarus hat keine eigene Fachstelle dieser Art.
Ein Betrieb, der diese Nummern sichtbar aushängt und seine Arbeitenden darauf hinweist, senkt sein eigenes Risiko messbar — rechtlich wie praktisch.
Die Reihenfolge, die funktioniert
Zusammengefasst und in der Abfolge, die Leerlauf vermeidet:
- Zonenabklärung vor dem Mietvertrag. Geoportal geo.gl.ch prüfen, dann Vorabklärung beim Bauamt der Standortgemeinde mit konkreter Adresse.
- Baugesuch für die Nutzungsänderung — mit Brandschutzplänen und eingerechneter Auflagefrist im Amtsblatt. Vier Wochen ohne, rund 20 Wochen mit Einspracheverfahren.
- Gastgewerbe-Betriebsbewilligung klären, sobald Alkohol im Spiel ist oder sechs Plätze erreicht werden. Dossier mit Handlungsfähigkeitszeugnis, Strafregister- und Betreibungsauszügen frühzeitig aufbauen.
- Statusfrage mit der Ausgleichskasse klären, bevor die erste Person im Betrieb arbeitet — nicht danach.
- Melde- und Bewilligungslage jeder arbeitenden Person prüfen, über EasyGov beziehungsweise Inspektorat Arbeitsmarkt und Abteilung Migration.
Der Kanton Glarus macht es Betrieben nicht schwerer als anderen Branchen — er macht es ihnen nur nicht leichter. Es gibt keinen Schalter, der alles zusammenführt, und keine Behörde, die für die Branche zuständig wäre. Andere Kantone lösen das anders: In Basel-Landschaft etwa zeigt sich, dass die Meldung im Kanton bleibt, die Beratung aber ausserkantonal wohnt, und in Genf müssen Betreibende wie Arbeitende ganz andere Termine absolvieren, bevor überhaupt gearbeitet wird.
Wer im Glarnerland plant, muss den Weg selbst zusammensetzen. Die einzelnen Bausteine sind dokumentiert, die Ansprechstellen erreichbar und die Fristen kalkulierbar — nur eben nicht an einem Ort. Verbindlich ist immer die Auskunft der zuständigen Gemeinde und der kantonalen Amtsstelle: Zonenpläne ändern, Reglemente werden revidiert, und gerade in Glarus Süd ist die Rechtslage 2026 ausdrücklich in Bewegung.