In den meisten Schweizer Kantonen ist die erste Frage von Sexarbeitenden schwer zu beantworten: Wer ist eigentlich zuständig? Es gibt kein Amt für Sexarbeit, kein Gesetz mit dem Wort im Titel, und die Antwort liegt irgendwo zwischen Gemeindebauamt, Migrationsdienst und Ausgleichskasse verstreut.
Genf ist das Gegenteil. Der Kanton hat ein eigenes Prostitutionsgesetz, eine eigene Polizeieinheit dafür, ein Register, ein Anmeldeformular – und einen klar beschriebenen Weg, den du gehen musst, bevor du das erste Mal arbeitest. Dieser Weg besteht im Kern aus zwei Terminen: einer Informationsveranstaltung bei einer Fachstelle und einem persönlichen Termin bei der Polizei. Beides ist kostenlos, beides ist obligatorisch, und ohne das Zweite arbeitest du nicht legal.
Dieser Artikel geht diesen Weg Schritt für Schritt durch – für Sexarbeitende, für Salonbetreiberinnen und -betreiber und für alle, die wissen wollen, wo der Kanton aufhört und der Bund oder die Gemeinde anfängt.
Warum Genf anders reguliert als die meisten Kantone
Grundlage ist das kantonale Prostitutionsgesetz (Loi sur la prostitution, LProst, Systematische Gesetzessammlung I 2 49), verabschiedet im Dezember 2009 und in Kraft seit dem 1. Mai 2010. Dazu kommen Ausführungsverordnungen (Règlements, RProst), die Details regeln – unter anderem, wo auf öffentlichem Grund gearbeitet werden darf.
Der entscheidende Unterschied zu vielen Deutschschweizer Kantonen: In Genf liegt die Regulierung praktisch vollständig beim Kanton, nicht bei den Gemeinden. Zuständig ist eine spezialisierte Einheit der Kantonspolizei, die BTPI (Brigade de lutte contre la traite d’êtres humains et la prostitution illicite) – die Brigade zur Bekämpfung von Menschenhandel und unerlaubter Prostitution. Sie ging 2016 aus der früheren Sittenpolizei hervor.
Das ist eine bewusste andere Bauweise als etwa im Kanton Zug, wo nicht ein Sexgesetz, sondern der Zonenplan die eigentliche Regulierung macht, oder im Wallis, wo der Kanton die Meldung entgegennimmt, die Gemeinde aber den entscheidenden Genehmigungsschritt setzt. In Genf hast du eine Hauptadresse – und die ist am Boulevard Carl-Vogt.
Der Vorteil liegt auf der Hand: Du musst nicht recherchieren, wer zuständig ist. Der Preis ist ebenso deutlich: Du bist namentlich in einem Polizeiregister erfasst, und zwar bevor du anfängst.
Die persönliche Meldepflicht: der Weg in zwei Schritten
Wer im Kanton Genf sexuelle Dienstleistungen gegen Entgelt anbietet, muss sich vorgängig bei der BTPI melden. Das gilt unabhängig davon, ob du in einem Salon, in einer eigenen Wohnung, über Inserate im Netz oder auf der Strasse arbeitest. Die Meldung ist kostenlos.
Schritt 1: Informationsveranstaltung bei Aspasie
Vor dem Polizeitermin steht eine obligatorische Informationsveranstaltung der Fachorganisation Aspasie. Aspasie wurde 1982 in Genf von Sexarbeiterinnen – darunter Grisélidis Réal – und Verbündeten gegründet und ist heute die zentrale Anlaufstelle im Kanton.
Die Veranstaltung ist kostenlos und findet nach aktuellem Stand ohne Voranmeldung von Montag bis Freitag um 11 Uhr an der Rue des Pâquis 11 in 1201 Genf statt. Du erhältst dort eine Bestätigung (attestation), dass du teilgenommen hast. Diese Bestätigung musst du beim Termin bei der BTPI vorlegen – Aspasie empfiehlt, mindestens einen Tag vor dem Polizeitermin vorbeizugehen, damit die Bestätigung rechtzeitig vorliegt. Termine und Uhrzeiten können sich ändern; prüfe sie vor der Anreise direkt bei der Stelle.
Inhaltlich geht es in dieser Stunde nicht um Formalitäten allein, sondern um Rechte: welche Pflichten Salonbetreiber haben, welche Klauseln in Mietverhältnissen problematisch sind, wo du hingehst, wenn etwas schiefläuft.
Schritt 2: Termin bei der BTPI
Die eigentliche Anmeldung erfolgt persönlich bei der BTPI, Boulevard Carl-Vogt 17–19, 1205 Genf. Der Schalter ist nach aktuellem Stand von Montag bis Freitag von 9 bis 11 Uhr geöffnet; ein Termin wird vorgängig vereinbart. Weitere Unterlagen nimmt die Brigade auch per E-Mail entgegen ([email protected]).
Mitzubringen sind in der Regel:
- ein gültiges Ausweisdokument (Identitätskarte oder Pass),
- der gültige Aufenthalts- beziehungsweise Arbeitstitel, sofern du nicht Schweizer Staatsangehörige bist,
- die Teilnahmebestätigung von Aspasie.
Voraussetzung ist Volljährigkeit sowie ein Status, der eine Erwerbstätigkeit in der Schweiz erlaubt. Die Brigade informiert bei der Anmeldung auch darüber, an welche kantonalen Stellen die erfassten Daten weitergegeben werden, und gibt Hinweise auf Beratungsangebote.
Was diese Meldung ist – und was nicht
Die Anmeldung bei der BTPI ist keine Bewilligung im Sinne einer Erlaubnis, die dir jemand erteilen oder verweigern kann, wenn du die Voraussetzungen erfüllst. Sie ist eine Registrierungspflicht: Du wirst erfasst, damit die Tätigkeit kontrollierbar wird.
Genauso wichtig: Die Meldung ersetzt keinen einzigen anderen Schritt. Sie ist kein Aufenthaltstitel, keine Arbeitsbewilligung, keine AHV-Anmeldung und keine Steuererklärung. Sie sagt auch nichts darüber aus, ob der Ort, an dem du arbeitest, dafür zulässig ist. Wer das verwechselt, steht mit einem korrekten Registereintrag und drei offenen Baustellen da.
Aufenthalt und Arbeitsbewilligung: hier wird am meisten Falsches erzählt
Der heikelste Punkt ist der ausländerrechtliche Status – und genau hier kursieren die meisten Halbwahrheiten.
Für Staatsangehörige der EU und der EFTA gilt im Rahmen der Personenfreizügigkeit das Meldeverfahren für kurzfristige Erwerbstätigkeit: bis zu 90 Arbeitstage pro Kalenderjahr, online anzumelden vor Aufnahme der Tätigkeit. Die Bestätigung dieser Online-Meldung solltest du bei dir tragen. Dieses Verfahren ersetzt aber nicht die Meldung bei der BTPI – beide sind nötig, und sie laufen bei verschiedenen Stellen.
Wer länger als diese 90 Tage arbeiten will, braucht einen Aufenthaltstitel: je nach Konstellation eine Kurzaufenthaltsbewilligung L oder eine Aufenthaltsbewilligung B, unterschieden danach, ob du selbständig arbeitest oder in einem Salon angestellt bist. Zuständig ist das kantonale Amt für Bevölkerung und Migration (OCPM), nicht die Polizei. Wer bereits eine Niederlassungsbewilligung C oder eine Grenzgängerbewilligung G hat, bringt sie mit.
Für Angehörige von Drittstaaten ohne bereits bestehenden, erwerbsberechtigenden Status ist der Weg in der Praxis versperrt. Das ist unangenehm zu lesen, aber es ist die Rechtslage, und Angebote, die etwas anderes versprechen, sind ein Warnsignal, kein Geheimtipp.
Die 90-Tage-Logik prägt übrigens ganze Szenen. Wie sehr sie das Arbeiten strukturiert, wenn Aufenthalte kurz und Wege lang sind, zeigt der Blick auf Kantone, in denen fast niemand länger bleibt.
Salon oder Escort-Agentur: die qualifizierte Meldung
Wer Räume für die Sexarbeit Dritter zur Verfügung stellt, fällt unter ein eigenes Regime. Nach Artikel 9 LProst muss sich jede natürliche Person, die als Mieterin, Untermieterin, Nutzniesserin, Eigentümerin oder Miteigentümerin einen Salon betreibt und Räumlichkeiten Dritten zur Prostitution überlässt, vorgängig und schriftlich bei der zuständigen Behörde melden – unter Angabe der Zahl und der Identität der dort tätigen Personen. Steht hinter dem Betrieb eine juristische Person, muss diese vorgängig schriftlich eine natürliche Person bezeichnen, die die Pflichten des Gesetzes übernimmt. Diese Person gilt als «personne responsable», als verantwortliche Person.
Artikel 10 LProst knüpft an diese Rolle persönliche Voraussetzungen: Schweizer Staatsangehörigkeit oder die Berechtigung zu selbständiger Erwerbstätigkeit in der Schweiz, Handlungsfähigkeit sowie Gewähr für Ehrenhaftigkeit und Zahlungsfähigkeit aufgrund von Vorleben und Verhalten. Wer in den letzten zehn Jahren für einen Salon oder eine Escort-Agentur verantwortlich war, die geschlossen und mit einem Betriebsverbot belegt wurde, ist ausgeschlossen.
Beim Termin bei der BTPI verlangt werden unter anderem eine Kopie des Mietvertrags – bei Salons ein Geschäftsmietvertrag – beziehungsweise der genaue Standort, wenn der Vertrag noch nicht vorliegt, sowie das Quittungsmodell, das den im Betrieb tätigen Personen ausgehändigt wird. Bei Escort-Agenturen kommt eine Bescheinigung des Betreibungs- und Konkursamts dazu. Die Registrierung selbst ist auch hier kostenlos. Welche Unterlagen im Einzelfall genau nötig sind, sagt dir die BTPI verbindlich – die Liste ändert sich gelegentlich.
Die laufenden Pflichten stehen in Artikel 12 LProst: Die verantwortliche Person muss ein jederzeit aktuelles Register führen und der Polizei zugänglich halten, mit Identität, Wohnsitz, Art und Gültigkeit des Aufenthalts- oder Arbeitstitels, An- und Abreisedaten der im Betrieb tätigen Personen sowie den erbrachten Leistungen und den dafür verlangten Beträgen. Änderungen sind nach Artikel 11 zu melden.
Die Sanktionen sind ernst gemeint. Artikel 14 LProst erlaubt bei Verstössen abgestufte Verwaltungsmassnahmen bis zur vorübergehenden Schliessung von einem bis sechs Monaten – verbunden mit dem Verbot, in dieser Zeit einen anderen Salon zu führen – und im schweren Fall die definitive Schliessung mit Betriebsverbot. Unabhängig davon sieht Artikel 25 eine Verwaltungsbusse von 100 bis 60’000 Franken vor.
Ein Punkt, der oft übersehen wird: Auch rein digitale Strukturen können in dieses Regime fallen. Virtuelle Profile und Plattformen, deren Zweck die Vermittlung zwischen Sexarbeitenden und Kundschaft ist, werden von der Brigade als Escort-Agentur behandelt und müssen entsprechend gemeldet sein. Wer «nur eine Seite betreibt», kann rechtlich sehr schnell Betreiber sein.
Dass mehrere Stellen parallel prüfen können, ohne dass eine davon offiziell «bewilligt», ist kein Genfer Sonderfall – nur dass anderswo, wie in Nidwalden, gar keine Stelle den Hut aufhat, während Genf sie bündelt.
Wo gearbeitet werden darf
Drinnen gilt: Salon, Escort-Agentur oder die eigene Wohnung mit Inseraten. Für Inserate im Netz empfiehlt es sich, jederzeit eine Kopie des eigenen Inserats bei sich zu haben – die Polizei kann Kontrollen in Wohnungen, Salons und auf der Strasse durchführen.
Draussen ist es enger. Die Ausführungsverordnung zur Ausübung der Prostitution (RProst, I 2 49.04) definiert Strassenprostitution als das Aufhalten auf Strassen, Plätzen oder Parkflächen mit erkennbarer Absicht, sexuelle Dienstleistungen anzubieten, und verbietet sie dort, wo sie die öffentliche Ordnung stört. Untersagt ist die Anbahnung im öffentlichen Raum insbesondere in der Nähe von Schulen, Kultstätten, Friedhöfen, Spitälern, Parks, Spielplätzen, Haltestellen des öffentlichen Verkehrs, öffentlichen Toiletten und Parkierungsflächen.
Faktisch konzentriert sich die Strassenarbeit auf das Quartier Pâquis und den Boulevard Helvétique. Der Perimeter ist über die Jahre mehrfach angepasst worden – meist enger. 2014 verbot der Staatsrat die Strassenprostitution ausserhalb dieser beiden Gebiete; mit Beschluss vom 5. Oktober 2017 wurden nach Beschwerden aus der Anwohnerschaft zusätzlich die beiden Rampen herausgenommen, die den Boulevard Helvétique mit der Rue Emilie-Gourd im Quartier Les Tranchées verbinden. Aspasie kritisierte damals, nicht konsultiert worden zu sein, und verwies auf Mediation als in den Pâquis erprobte Alternative.
Wichtig für die Praxis: Diese Perimeter sind auf Meter genau definiert und können durch Beschluss geändert werden. Verlass dich nicht auf Quartiersnamen aus einem Artikel – auch nicht aus diesem. Den aktuell gültigen Perimeter erfragst du bei der BTPI oder liest ihn im geltenden Verordnungstext nach.
Was der Kanton nicht regelt: AHV, Steuern, Mehrwertsteuer
Die LProst sagt nichts über deine Sozialversicherung und nichts über deine Steuern. Diese Ebene läuft komplett getrennt.
Wer selbständig arbeitet, meldet sich bei einer AHV-Ausgleichskasse an – in Genf typischerweise bei der kantonalen Ausgleichskasse (Caisse cantonale genevoise de compensation, OCAS). Die Kasse entscheidet aufgrund einer Einzelfallprüfung, ob die Tätigkeit sozialversicherungsrechtlich als selbständig gilt. Dieser Entscheid ist keine Formsache: Wer in einem Salon mit festen Präsenzzeiten, vorgegebenen Preisen und Weisungen arbeitet, kann trotz eigener Rechnungsstellung als unselbständig eingestuft werden – mit Folgen für Beiträge und Verantwortlichkeiten. Wer als selbständig anerkannt ist, zahlt Beiträge an AHV/IV/EO sowie Familienzulagen und die kantonale Mutterschaftsversicherung, zunächst akonto, definitiv abgerechnet auf Basis des von der kantonalen Steuerverwaltung festgestellten Einkommens.
Einkommen aus Sexarbeit ist steuerbares Einkommen und in der Steuererklärung zu deklarieren. Zuständig ist die kantonale Steuerverwaltung (AFC-GE). Ob eine Quellenbesteuerung greift, hängt vom aufenthalts- und erwerbsrechtlichen Status ab; bei anerkannter Selbständigkeit wird in der Regel ordentlich veranlagt. Kläre das im Zweifel direkt mit der AFC-GE oder mit der Sozialberatung von Aspasie, die genau solche Fälle begleitet. Mehrwertsteuerpflichtig wirst du nach Bundesrecht erst ab einem Jahresumsatz von 100’000 Franken – für Einzelpersonen in der Regel keine Frage, für Betriebe schon.
Dass ohne kantonales Spezialgesetz niemand diese Fäden für dich zusammenführt, ist die Regel in der Schweiz – man muss sich die Zuständigkeiten selbst zusammensuchen, wie das Beispiel Glarus zeigt. Genf nimmt dir diese Arbeit nur für den polizeilichen Teil ab, nicht für den steuerlichen.
Die Zahlen: der Salon verschwindet
Die BTPI selbst weist darauf hin, wie schwierig belastbare Zahlen sind: Viele registrierte Personen arbeiten nicht ganzjährig, viele EU-Angehörige sind nur wenige Wochen im Jahr in Genf. Registerzahlen bilden also eher ein Kommen und Gehen ab als eine Belegschaft.
Eine Entwicklung ist trotzdem eindeutig. Von der Polizei erfasste Erotikmassage-Salons: 128 im Jahr 2018, noch 58 im Oktober 2024 – weniger als die Hälfte in sechs Jahren. Ein Teil dieser Schliessungen erfolgte aus wirtschaftlichen Gründen, ein kleinerer Teil nach behördlich festgestellten Verstössen. In einem dokumentierten Fall nannte eine Betreiberin schlicht Zermürbung: Stigmatisierung plus Streit mit der Eigentümerschaft über die Miete der Arkade.
Damit verschwinden nicht die Menschen, sondern der bewilligte, kontrollierbare, mit Pflichten belegte Arbeitsort. Was bleibt, ist die Wohnung – und der Mietzins wird zur eigentlichen Machtfrage.
2025/2026: der Mietzins rückt ins Zentrum
Genau dort setzt die aktuelle Debatte an. Das Prostitutionsgesetz regelt Meldung, Register und Kontrolle – aber es schützt Sexarbeitende kaum vor überrissenen Mieten für Zimmer und Arbeitsräume. Aspasie und andere kritisieren seit Langem, dass die Salonbestimmungen die eigentlichen Ausbeutungsformen nicht erfassen: aufgezwungene Arbeitszeiten, Druck zu ungeschützten Dienstleistungen, Einbehalt von Ausweisen.
Im Frühjahr 2025 wurde publik, dass die Behörden Betreiber mit missbräuchlichen Mieten gezielt verfolgen und eine Änderung des Prostitutionsgesetzes vorbereiten. Parallel setzt die Zivilgesellschaft auf Eigentum statt Aufsicht: Die 2022 von Aspasie gegründete Immobilienstiftung Philénis erwarb das Hôtel Barillon an der Rue de Berne für rund 9 Millionen Franken – finanziert über private Spenden und Bankkredite – und vermietet Wohn- und Arbeitsräume in den Pâquis zu fairen Preisen direkt an Sexarbeitende.
Ob und in welcher Form die angekündigte Gesetzesrevision bis heute vom Grossen Rat behandelt oder verabschiedet wurde, lässt sich aus den vorliegenden Quellen nicht abschliessend sagen. Wer 2026 in Genf plant, sollte den Stand der LProst-Revision vor grösseren Entscheidungen direkt beim Kanton oder bei Aspasie abfragen.
Wieder aus dem Register: die «radiation»
Ein Schritt, den kaum jemand kennt, obwohl er der wichtigste ist, wenn du aufhörst: die Löschung. Wer die Tätigkeit im Kanton Genf beendet, kann die Einstellung melden und die Löschung der Personendaten verlangen.
Das Formular steht auf der kantonalen Website bereit. Es wird ausgedruckt, datiert, unterschrieben und per Einschreiben an die BTPI geschickt. Eine Kopie eines Ausweisdokuments muss zwingend beiliegen – ohne sie ist die Löschung nicht möglich und du bleibst erfasst. Die Bearbeitung kann bis zu einem Monat dauern. Auf dem Formular lässt sich ankreuzen, dass du aus Gründen der Vertraulichkeit kein Bestätigungsschreiben nach Hause erhalten möchtest.
Dieses Kästchen ist mehr als eine Formalität. Es ist die Anerkennung dessen, dass Post vom Polizeikorps im Briefkasten für viele Menschen ein reales Risiko bedeutet.
Die wichtigsten Adressen
- BTPI, Brigade de lutte contre la traite d’êtres humains et la prostitution illicite, Boulevard Carl-Vogt 17–19, 1205 Genf, [email protected] – zuständig für Anmeldung, Salon- und Agenturmeldungen, Löschung.
- Aspasie, Rue des Pâquis 11, 1201 Genf – obligatorische Informationsveranstaltung, Sozial-, Rechts- und Gesundheitsberatung, mehrsprachig, kostenlos, auf Wunsch anonym.
- OCPM – Aufenthalts- und Arbeitsbewilligungen.
- OCAS (kantonale Ausgleichskasse) – AHV-Anschluss und Selbständigenstatus.
- AFC-GE – Steuern.
Fazit
Genf verlangt mehr Formalitäten als die meisten Kantone und liefert dafür etwas, das anderswo fehlt: einen definierten Weg mit benennbaren Zuständigkeiten. Zwei Termine, ein kostenloser Registereintrag, klar geschriebene Betreiberpflichten – und ein Verfahren, um am Ende wieder aus dem Register zu verschwinden.
Die offenen Flanken liegen nicht im Verfahren, sondern daneben: bei Mieten, die keine Meldepflicht kontrolliert, und bei Arbeitsorten, die schneller verschwinden, als neue entstehen. Wer in Genf arbeitet, sollte deshalb beide Ebenen im Blick haben – die formale, die gut dokumentiert ist, und die wirtschaftliche, die gerade neu verhandelt wird.
Dieser Beitrag fasst öffentlich zugängliche Informationen zusammen und ersetzt keine Rechtsberatung. Perimeter, Öffnungszeiten, Dokumentenlisten und Gesetzesstände ändern sich. Verbindlich sind die Auskünfte der zuständigen Stellen – für Genf in erster Linie die BTPI, das OCPM, die OCAS und die AFC-GE; für eine unabhängige, kostenlose Erstberatung Aspasie.