Wer in Genf mit Sexarbeit beginnt, sucht als Erstes nach dem Formular für die Bewilligung. Es gibt keines. Die kantonale Loi sur la prostitution (LProst, rsGE I 2 49) vom 17. Dezember 2009, in Kraft seit dem 1. Mai 2010, macht weder die Tätigkeit noch den Betrieb eines Salons oder einer Escortagentur von einem Erlaubnisakt abhängig. Sie verlangt eine Meldung – und daran hängt danach alles Weitere.
Das klingt nach weniger Bürokratie und ist in der Praxis das Gegenteil. Eine Bewilligung ist ein Ereignis: Du reichst ein, jemand prüft, du bekommst ein Papier, und die Sache ist bis zur Erneuerung erledigt. Eine Meldung ist ein Zustand. Sie wird nicht erteilt, also kann sie auch nicht ablaufen – aber sie kann jederzeit unvollständig, veraltet oder falsch werden, und genau daran knüpft die LProst ihre Sanktionen an. Wer das Genfer Modell verstehen will, muss deshalb weniger über den Einstieg nachdenken als über das, was danach dauerhaft gilt.
Dieser Artikel nimmt darum die zweite Hälfte in den Blick: die laufenden Pflichten nach der Anmeldung, die Kontrollpraxis, die Sanktionsleiter der LProst und die Frage, welche Genfer Stelle für welchen Teil wirklich zuständig ist.
Das Genfer Modell in einem Satz
Genf gehört zu den wenigen Kantonen mit einem eigenen, ausgebauten Prostitutionsgesetz. Neben der LProst steht das Ausführungsreglement RProst vom 14. April 2010, das die Formulare, Abläufe und Zuständigkeiten konkretisiert; es wurde seither mehrfach angepasst.
Das bundesrechtliche Scharnier dazu ist Art. 199 StGB: Wer die kantonalen Vorschriften über Ort, Zeit oder Art der Ausübung der Prostitution verletzt, wird mit Busse bestraft. Kantonales Verwaltungsrecht bekommt dadurch einen strafrechtlichen Anschluss – ein Punkt, der oft übersehen wird, wenn Leute sagen, Sexarbeit sei «einfach legal». Legal ist sie. Reguliert ist sie trotzdem, und in Genf dichter als fast überall sonst.
Wie stark das kantonal auseinandergeht, sieht man im Vergleich: Im Wallis existiert eine Aufgabenteilung, bei der der Kanton die Meldung entgegennimmt und die Gemeinde den eigentlichen Genehmigungsschritt macht. Zug wiederum hat gar kein Sexgewerbegesetz und reguliert praktisch vollständig über den Zonenplan. In Nidwalden wiederum bewilligt formell niemand, aber gleich vier Stellen prüfen mit. Genf steht dazwischen: ein spezifisches Gesetz, aber ohne Bewilligungsakt.
Die Meldung der Sexarbeitenden: zwei Schritte, ein Dauerstatus
Wer im Kanton Genf Sexarbeit ausüben will, muss volljährig sein und entweder Schweizer Bürgerin oder Bürger sein, über einen Aufenthaltstitel mit Erwerbsrecht verfügen oder als EU/EFTA-Angehörige die migrationsrechtlichen Schritte erledigt haben.
Der Ablauf besteht aus zwei Teilen: einer Informationsveranstaltung bei der Fachstelle Aspasie und der anschliessenden Anmeldung bei der BTPI, der Brigade de lutte contre la traite d’êtres humains et la prostitution illicite der Kantonspolizei. Die Infosessions finden montags bis freitags um 11 Uhr an der Rue des Pâquis 11 statt, sind kostenlos und ohne Voranmeldung zugänglich; Themen sind Gesundheit, Rechte und Pflichten sowie Sicherheit. Die Registrierung bei der BTPI selbst ist ebenfalls kostenlos. Die Brigade sitzt am Boulevard Carl-Vogt 17–19 in 1205 Genf; Termine werden über die kantonale Website vereinbart. Wie diese beiden Termine im Detail ablaufen und was du mitbringen musst, ist an anderer Stelle ausführlich beschrieben.
Entscheidend für alles Weitere ist, was diese Meldung nicht ist:
- Sie ist keine Arbeitsbewilligung. Sie ersetzt weder ein Bewilligungsverfahren beim Migrationsamt noch das Meldeverfahren für EU/EFTA-Angehörige.
- Sie ist keine Anmeldung bei der Ausgleichskasse. Der Selbständigenstatus wird separat geprüft.
- Sie ist kein Steuerstatus. Die Steuerpflicht entsteht unabhängig davon.
- Sie ist keine Baubewilligung für Räume und ersetzt kein Zonen- oder Gastgewerberecht.
Der Punkt, den fast alle unterschätzen: die Abmeldung
Weil die Meldung ein Zustand ist, endet sie nicht von selbst. Wer die Tätigkeit aufgibt, muss das den zuständigen Stellen aktiv mitteilen. Die BTPI sieht dafür ein eigenes Verfahren vor: Formular herunterladen, ausdrucken, datieren, unterschreiben und per Einschreiben an die Brigade senden, zwingend mit einer Kopie des Ausweisdokuments – ohne diese Kopie erfolgt keine Streichung, und du bleibst schlicht registriert. Die Bearbeitung kann bis zu einem Monat dauern. Auf dem Formular lässt sich zudem ankreuzen, dass keine Post mit Bezug zur Sexarbeit an die Wohnadresse geschickt werden soll.
Wer nach dem Ende der Tätigkeit die Löschung will, muss sie also verlangen. Wer nichts tut, bleibt im Register – jahrelang. Das ist einer der Gründe, warum die BTPI selbst betont, dass sich die Zahl der tatsächlich aktiven Sexarbeitenden in Genf nicht präzise beziffern lässt: Viele bleiben eingetragen, ohne ganzjährig zu arbeiten, und ein grosser Teil der europäischen Sexarbeitenden ist nur für kurze Perioden im Kanton tätig. Ältere publizierte Zahlen – rund 2’000 Personen im Polizeiregister im Jahr 2007, etwa 140 Salons im Jahr 2018 – sind entsprechend mit Vorsicht zu lesen und heute nicht mehr aktuell.
Salon: gemeldet wird die Person, nicht der Betrieb
Der meistdiskutierte Teil der LProst ist Art. 9. Er verlangt, dass jede natürliche Person, die als Mieterin, Untermieterin, Nutzniesserin, Eigentümerin oder Miteigentümerin einen Salon betreibt und Dritten Räume zur Ausübung der Prostitution überlässt, sich vorgängig und schriftlich bei der zuständigen Behörde meldet – unter Angabe der Zahl und der Identität der dort tätigen Personen. Stellt eine juristische Person die Räume zur Verfügung, muss sie vorgängig und schriftlich mitteilen, welche natürliche Person die Pflichten des Gesetzes übernimmt. Wer die Meldung macht, gilt als verantwortliche Person im Sinne des Gesetzes.
Ebenso wichtig ist die Abgrenzung: Räume, in denen sich eine Person allein und ohne Beizug Dritter prostituiert, gelten nach der LProst nicht als Salon. Genau an dieser Schwelle entscheidet sich, ob aus einer Wohnung ein meldepflichtiger Betrieb wird – ein Thema, das eigene Tücken hat und eng am Mietverhältnis hängt.
Die verantwortliche Person muss zudem die persönlichen Voraussetzungen nach Art. 10 erfüllen – und zwar nicht nur im Moment der Meldung, sondern durchgehend. Wer sie später nicht mehr erfüllt, fällt genauso unter die Sanktionsnorm wie jemand, der die Meldung gar nie gemacht hat.
Escortagentur: dieselbe Logik, eigener Artikel
Für Escortagenturen wiederholt das Gesetz die Konstruktion in Art. 16 und 17: vorgängige schriftliche Meldung unter Angabe der Zahl und Identität der über die Agentur tätigen Personen, plus persönliche Voraussetzungen der verantwortlichen Person. Auch hier gibt es keine Bewilligung, die man beantragen und dann besitzen würde.
Das ist gerade für Vermittlungsstrukturen relevant, die sich nicht als «Agentur» verstehen – Websites, Buchungsplattformen, Vermittlungs-Chats. Massgeblich ist die Funktion, nicht die Selbstbezeichnung.
Was nach der Meldung beginnt: die laufenden Pflichten
Hier liegt der eigentliche Kern des Genfer Systems.
Mitteilungspflicht (Art. 11). Die verantwortliche Person eines Salons muss der zuständigen Behörde unverzüglich jede Veränderung bei den dort tätigen Personen mitteilen sowie jede Änderung der persönlichen Voraussetzungen seit der ursprünglichen Meldung. «Unverzüglich» heisst nicht «beim nächsten Termin». Für Escortagenturen gilt die parallele Bestimmung in Art. 18.
Registerpflicht (Art. 12). Die verantwortliche Person muss im Salon ein Register führen – laufend nachgeführt und jederzeit für die Polizei einsehbar –, das Identität, Wohnsitz, Art und Gültigkeit der Aufenthalts- und/oder Arbeitsbewilligung, Ankunfts- und Abreisedaten der im Salon tätigen Personen sowie die ihnen erbrachten Leistungen und die dafür verlangten Beträge festhält. Für Escortagenturen gilt Entsprechendes nach Art. 19.
Dieser letzte Punkt – Leistungen und verlangte Beträge – ist kein Zufall. Er ist das Instrument, mit dem der Kanton überhöhte Zimmermieten und andere Abschöpfungsmodelle sichtbar machen will. Die missbräuchliche Miete ist in Genf seit Jahren ein politisches Dauerthema, und das Register ist der Ort, an dem sie aktenkundig wird.
Für Sexarbeitende bedeutet das umgekehrt: Wer in einem Salon arbeitet, taucht in einem Register auf, das die Polizei einsehen kann. Das ist gesetzlich vorgesehen, ändert aber nichts daran, dass man wissen sollte, welche Angaben über einen geführt werden – und dass eine Betreiberin, die kein Register führt, damit nicht dich schützt, sondern sich selbst in die Sanktionsleiter bringt.
Die Sanktionsleiter: was Verstösse tatsächlich kosten
Die LProst arbeitet mit einer abgestuften Kaskade. Art. 14 (Salon) und Art. 21 (Escortagentur) knüpfen an vier Tatbestände an: fehlende Meldung, nicht mehr erfüllte persönliche Voraussetzungen, unterlassene Mitteilungen und Verletzung der laufenden Pflichten. Je nach Schwere oder Wiederholung verfügt die zuständige Behörde:
- eine Verwarnung;
- die befristete Schliessung des Salons bzw. der Agentur für 1 bis 6 Monate, verbunden mit dem Verbot, während der gleichen Dauer einen anderen Betrieb zu führen;
- oder die definitive Schliessung mit einem Betriebsverbot von 10 Jahren.
Dazu kommt Art. 25: Unabhängig von den Massnahmen nach Art. 14 und 21 kann die zuständige Behörde gegen jede Person, die gegen das Gesetz oder seine Ausführungsbestimmungen verstösst, eine Verwaltungsbusse von CHF 100 bis CHF 60’000 aussprechen. Wurde der Verstoss in der Geschäftsführung einer juristischen Person, einer Personengesellschaft oder einer Einzelfirma begangen, treffen die Sanktionen die handelnden Personen; die Gesellschaft beziehungsweise die Inhaberschaft haftet solidarisch für die Bussen.
Das Zehnjahresverbot ist die Bestimmung, die in der Praxis am härtesten wirkt. Es trifft nicht den Betrieb, sondern die Person – wer einmal definitiv geschlossen wurde, kann auch anderswo im Kanton nicht einfach neu anfangen.
Für Sexarbeitende selbst ist die Grössenordnung eine andere: Bei Widerhandlungen kann eine Busse an Ort und Stelle ausgestellt werden, und über Art. 199 StGB besteht der strafrechtliche Anschluss. Dass die Beträge tief liegen, heisst nicht, dass die Folgen es tun – für Personen ohne gefestigten Aufenthaltsstatus kann eine polizeilich registrierte Widerhandlung migrationsrechtlich mehr auslösen als die Busse selbst.
Rechtsmittel
Sanktionsverfügungen nach der LProst sind anfechtbar. Die Genfer Verwaltungsrechtsprechung zu Salon- und Agenturschliessungen ist umfangreich; Fälle sind wiederholt bis vor die Chambre administrative der Cour de justice und weiter ans Bundesgericht gelangt. Massgeblich sind in jedem Einzelfall die Rechtsmittelbelehrung auf der Verfügung selbst – sie nennt Instanz und Frist verbindlich – und eine frühzeitige anwaltliche Einschätzung. Fristen im Verwaltungsrecht sind kurz und nicht erstreckbar; wer wartet, verliert den Rechtsweg, nicht das Argument.
Wer in Genf wofür zuständig ist
Die häufigste Fehlvorstellung ist, es gebe «das Amt für Prostitution». Gibt es nicht. Die Zuständigkeiten sind verteilt:
- Kantonspolizei / BTPI: nimmt die Meldungen von Sexarbeitenden, Salonverantwortlichen und Agenturverantwortlichen entgegen, führt die Streichungen durch und kontrolliert die Ausübung im öffentlichen Raum sowie in Salons und Agenturen. Kontrollen finden zunehmend auch online statt.
- Das für Gesundheit und Arbeit zuständige Departement: Inspektionen in Salons und Agenturen sowie gesundheitliche Massnahmen im eigenen Zuständigkeitsbereich. Die Departementsbezeichnungen in Genf haben in den letzten Legislaturen mehrfach gewechselt – prüfe die aktuelle Bezeichnung auf ge.ch, statt dich auf eine ältere Abkürzung zu verlassen.
- Office cantonal de la population et des migrations (OCPM): Aufenthalt und Erwerbstätigkeit von Ausländerinnen und Ausländern.
- Ausgleichskasse (OCAS / Caisse cantonale genevoise de compensation): Prüfung und Anerkennung des Selbständigenstatus, AHV/IV/EO-Beiträge, Familienzulagen.
- Kantonale Steuerverwaltung (AFC-GE): Einkommens- und Vermögenssteuer, Quellensteuer in den entsprechenden Konstellationen.
- Gemeinde und kantonale Baubehörden: Zonenkonformität, Zweckänderung, Bau- und Brandschutzrecht der Räume.
Diese Verteilung ist der Grund, warum «ich bin bei der BTPI gemeldet» nie die vollständige Antwort auf die Frage ist, ob alles in Ordnung ist.
Der öffentliche Raum: geregelt, nicht freigegeben
Strassenprostitution ist in Genf zulässig, aber räumlich eingeschränkt. Historisch konzentriert sie sich auf das Quartier Pâquis und den Bereich um den Boulevard Helvétique. Der Staatsrat hat die Verordnungslage nach Anwohnerbeschwerden verschärft und die Anwerbung in Gebieten mit überwiegendem Wohncharakter untersagt – betroffen ist unter anderem der untere Abschnitt des Boulevard Helvétique beim Quartier Tranchées.
Generell untersagt ist die Ausübung in der Nähe sensibler Orte: Schulen, Kultstätten, Friedhöfe, Spitäler, Parkanlagen, Spielplätze, Haltestellen und Bahnhöfe des öffentlichen Verkehrs, öffentliche Toiletten sowie Flächen, die dem Parkieren dienen.
Die genauen Perimeter stehen im Reglement und in kommunalen Erlassen und werden immer wieder angepasst. Nenne dir hier keine Strassennamen aus dem Gedächtnis und verlasse dich nicht auf Angaben aus Foren: Der aktuelle Verordnungstext und die Auskunft der zuständigen Stelle sind das Einzige, was zählt.
Ausländische Sexarbeitende: das Meldeverfahren ersetzt nichts
Hier wird besonders viel Falsches behauptet, deshalb präzise: EU/EFTA-Angehörige können über das Meldeverfahren für kurzfristige Erwerbstätigkeit bis zu 90 Tage pro Kalenderjahr tätig sein. Diese Meldung läuft über das Verfahren des Bundes und ist etwas anderes als die Registrierung bei der BTPI. Beides ist nötig; keines ersetzt das andere.
Wer länger tätig sein will, braucht eine Aufenthaltsbewilligung über das OCPM – je nach Konstellation als selbständig erwerbende oder als angestellte Person. Für Drittstaatsangehörige ohne bereits bestehenden Aufenthaltstitel mit Erwerbsrecht gibt es keinen einfachen Weg in die Sexarbeit; entsprechende Versprechen von Vermittlern sind ein Warnsignal, kein Angebot.
Geld: AHV, Steuern, Mehrwertsteuer
Sexarbeit ist in der Schweiz eine Erwerbstätigkeit wie andere auch, mit denselben Konsequenzen:
- AHV: Wer selbständig arbeitet, meldet sich bei der Ausgleichskasse an. Die Kasse entscheidet aufgrund einer Einzelfallprüfung, ob tatsächlich Selbständigkeit vorliegt – die Selbstbezeichnung genügt nicht. Wer in einem Salon in einem Abhängigkeitsverhältnis arbeitet, kann als unselbständig eingestuft werden, mit entsprechenden Folgen für die Beitragspflicht des Betriebs. Beiträge werden akonto erhoben und später aufgrund der definitiven Veranlagung abgerechnet.
- Einkommenssteuer: Einkünfte sind steuerbar und in der Steuererklärung zu deklarieren. Je nach Aufenthaltsstatus greift die Quellensteuer.
- Mehrwertsteuer: Steuerpflicht ab einem Jahresumsatz von CHF 100’000.
Eine saubere Buchhaltung ist in Genf nicht nur steuerlich sinnvoll, sondern auch das beste Gegenmittel gegen Abschöpfungsmodelle: Wer die eigenen Einnahmen und die tatsächlich bezahlten Mieten dokumentiert, kann eine überhöhte Zimmermiete belegen, statt sie nur zu behaupten.
Beratung und Anlaufstellen
Aspasie, 1982 in Genf von Sexarbeitenden und Verbündeten gegründet – unter anderem von Grisélidis Réal –, ist die zentrale Anlaufstelle im Kanton: Rue des Pâquis 11, 5. Stock, 1201 Genf, Telefon +41 22 732 68 28. Neben den täglichen Infosessions gibt es einen Empfang ohne Voranmeldung mit Sozialarbeit und Vermittlung, Beratung zu Rechten und administrativen Fragen, Präservative und Gleitmittel zum Selbstkostenpreis sowie kostenlose Tests auf HIV, Hepatitis B, Syphilis, Gonorrhoe und Chlamydien. Aspasie betreibt zudem aufsuchende Angebote, darunter ein Bus-Projekt und ein spezifisches Angebot für männliche Sexarbeiter.
Für den Ausstieg und die berufliche Neuorientierung gibt es eigene Beratungsangebote – ebenfalls über Aspasie, in Verbindung mit der oben beschriebenen Streichung des BTPI-Dossiers.
Was du konkret tun kannst
- Infosession besuchen und bei der BTPI melden, bevor du zu arbeiten beginnst – nicht danach.
- Migrationsrechtliches separat klären. BTPI-Registrierung und Meldeverfahren beziehungsweise Aufenthaltsbewilligung sind zwei verschiedene Vorgänge.
- Wenn du Räume an Dritte überlässt: Prüfe, ob du damit zur verantwortlichen Person eines Salons wirst. Wenn ja, melde vorgängig und schriftlich.
- Als verantwortliche Person das Register wirklich führen – laufend, vollständig, im Betrieb verfügbar. Die Lücke im Register ist der häufigste Einstieg in die Sanktionsleiter.
- Änderungen sofort melden. Neue Person im Salon, weggefallene Voraussetzung, Adresswechsel: unverzüglich.
- Bei Aufgabe der Tätigkeit die Streichung beantragen – Formular, Einschreiben, Ausweiskopie. Sonst bleibst du eingetragen.
- AHV- und Steuerstatus klären, unabhängig von der polizeilichen Meldung.
- Bei einer Verfügung sofort die Rechtsmittelbelehrung lesen und die Frist notieren.
Verbindlich ist nur die Behörde
Die LProst und das RProst werden regelmässig angepasst, Perimeter im öffentlichen Raum ändern sich, Departementsnamen wechseln mit der Legislatur, und die kommunale Ebene kommt beim Bau- und Zonenrecht zusätzlich dazu. Dieser Artikel ordnet ein und erklärt die Systematik – er ersetzt keine Rechtsauskunft.
Für alles Verbindliche gilt: die zuständige kantonale Stelle fragen, bei Sanktionsverfahren zusätzlich anwaltliche Beratung beiziehen und die aktuellen Gesetzestexte in der Genfer Gesetzessammlung konsultieren. Aspasie ist dabei der niederschwelligste erste Schritt – und in Genf der einzige, der ohnehin am Anfang steht.