Wer in Genf mit Sexarbeit beginnt, hört zuerst von der Polizei. Das ist richtig, aber unvollständig. Die Meldung bei der Brigade de lutte contre la traite d’êtres humains et la prostitution illicite (BTPI) ist die sichtbarste Pflicht – sie ist aber nicht die einzige und, was fast niemand erwähnt, sie ist in Genf der Schlüssel zu einer zweiten, ganz anderen Behörde: der Ausgleichskasse.
Denn in Genf gilt eine kantonale Verwaltungspraxis, die man kennen muss. Die AHV behandelt Sexarbeitende grundsätzlich als selbständig erwerbend – unabhängig davon, wo sie konkret arbeiten. Und bevor die Kasse diesen Status erteilt, prüft sie, ob die Person bei der BTPI gemeldet ist. Damit wird aus einer polizeilichen Meldepflicht faktisch eine Voraussetzung für den sozialversicherungsrechtlichen Status – und dieser Status entscheidet, was man im Jahr bezahlt, was man im Alter erhält und was bei einer Kontrolle belegbar ist.
Dieser Artikel nimmt genau diese Kette auseinander: drei Anmeldungen, vier bis sechs beteiligte Stellen, konkrete Beträge für 2026 und die Punkte, an denen in der Praxis Geld verloren geht.
Genf bewilligt nicht, Genf registriert
Die Grundlage ist die kantonale Loi sur la prostitution (LProst, rsGE I 2 49) mit ihrem Ausführungsreglement (RProst). Anders als in Kantonen mit einer klassischen Bewilligungspflicht arbeitet Genf mit einem Melde- und Bedingungssystem: Wer Sexarbeit ausübt, muss sich persönlich bei der Polizei melden; wer einen Salon oder eine Escort-Agentur verantwortet, muss den Betrieb melden und Bedingungen erfüllen – unter anderem zu Leumund und finanzieller Solvenz der verantwortlichen Person.
Die Meldung der Person selbst ist kostenlos, erfolgt persönlich und nach Terminvereinbarung bei der BTPI (Boulevard Carl-Vogt 17–19, 1205 Genève; [email protected]) und muss vor der Aufnahme der Tätigkeit stattfinden. Voraussetzung: Volljährigkeit und – bei ausländischen Staatsangehörigen – ein gültiges Aufenthalts- bzw. Arbeitsrecht. Dem Termin bei der Polizei ist in Genf eine Informationssitzung bei der Fachstelle Aspasie vorgeschaltet; wie diese beiden Termine ablaufen und was man mitbringt, ist in unserem Beitrag zu den zwei Terminen vor dem ersten Arbeitstag im Detail beschrieben.
Zwei Dinge sind an diesem System wichtig:
Erstens: Eine Meldung ist keine Bewilligung. Es gibt kein Dokument, das einem die Tätigkeit erlaubt – aber es gibt Verbote, Auflagen und Sanktionen, die die Polizei aussprechen kann. Wie diese Eskalationsstufen aussehen, haben wir in der Übersicht zur Sanktionsleiter der LProst aufgeschlüsselt.
Zweitens: Die Meldung ist kein abgeschlossener Vorgang in einer einzigen Behörde. Die Personendaten (Name, Geburtsdatum, Staatsangehörigkeit, Adresse, Salonadresse, Telefonkoordinaten) werden nach den Vorgaben der kantonalen Regelung auch dem Dienst des Kantonsarztes für Präventions- und Gesundheitsförderungsaufgaben übermittelt. Betreibende von Salons führen zudem ein jederzeit einsehbares Register mit Identität, Domizil, Art und Gültigkeit der Aufenthalts- bzw. Arbeitsbewilligung sowie An- und Abreisedaten der dort tätigen Personen.
Wer diese Datenflüsse kennt, versteht auch, warum die nächste Stelle ohne Weiteres nach der Polizeimeldung fragen kann.
Die dritte Anmeldung: die Ausgleichskasse
Zuständig ist in Genf das Office cantonal des assurances sociales (OCAS) mit der kantonalen Ausgleichskasse, Rue des Gares 12, 1211 Genève 2 (ocas.ch). Wer eine selbständige Erwerbstätigkeit aufnimmt, muss sich dort anmelden – für AHV/IV/EO, die kantonalen Familienzulagen und die kantonale Mutterschaftsversicherung.
Die Genfer Besonderheit: Die AHV betrachtet Sexarbeitende hier als selbständig erwerbend, und zwar unabhängig vom tatsächlichen Arbeitsort – im eigenen Studio, im Salon, auswärts. Zur Anerkennung dieses Status prüft die Kasse, ob eine Meldung bei der BTPI vorliegt. Praktisch heisst das: Die polizeiliche Registrierung ist nicht nur eine Pflicht gegenüber der Polizei, sie ist das Dokument, mit dem man gegenüber der Sozialversicherung überhaupt plausibel macht, dass man die Tätigkeit legal und auf eigene Rechnung ausübt.
Der Status gehört nicht dir
Der zweite Punkt, der regelmässig unterschätzt wird: Den Status «selbständig» wählt man nicht aus, er wird verfügt. Die Kasse entscheidet aufgrund der tatsächlichen Verhältnisse und erlässt eine Verfügung – Anerkennung oder Ablehnung. Verlangt werden typischerweise Belege für eine echte unternehmerische Tätigkeit: Rechnungen an mehrere Kundschaft, Zahlungsnachweise, Angaben zu Arbeitsort und Infrastruktur, Identitäts- und Bewilligungsnachweise sowie die BTPI-Bestätigung.
Dass der Arbeitsort für die Genfer AHV-Praxis nicht entscheidend ist, entlastet nicht von der Frage, ob der Ort überhaupt zulässig ist – das ist eine getrennte, kommunale und baurechtliche Angelegenheit. Wo im Kanton gearbeitet werden darf, zeigt unsere Übersicht zu den zulässigen Orten; und ab wann aus der eigenen Wohnadresse rechtlich ein Salon wird – mit allen Folgepflichten – ist im Beitrag zum Mietvertrag als eigentlicher Bewilligung beschrieben.
Provisorisch heisst: es kommt noch eine Rechnung
Im ersten Jahr kennt niemand das Einkommen – also werden die Beiträge provisorisch auf einer Schätzung erhoben und später korrigiert, sobald die Steuerbehörde das tatsächliche Einkommen gemeldet hat. Wer zu tief schätzt, erhält eine Nachzahlung; wer zu hoch schätzt, bindet Liquidität. Die realistische Schätzung ist deshalb keine Formalität, sondern Liquiditätsplanung. Wer von Beginn an Einnahmen und Ausgaben sauber festhält, hat an diesem Punkt einen ganz konkreten Vorteil.
Was der Selbständigen-Status 2026 kostet
Die Beitragssätze für AHV/IV/EO sind Bundesrecht und für 2026 wie folgt:
- Mindestbeitrag: CHF 530.– pro Jahr
- Degressive Skala: ab einem massgebenden Einkommen von CHF 10’100.– beginnt der Satz bei 5,371 %
- Höchstsatz: 10,0 % ab einem Einkommen von CHF 60’500.–
- dazu kommen die Verwaltungskostenbeiträge der Kasse
Kantonal kommen in Genf zwei Positionen hinzu, die man bei einem Umzug aus einem anderen Kanton oft übersieht:
Familienzulagen (LAF). Der Beitragssatz ist für Arbeitgebende und Selbständigerwerbende identisch; er lag ab 1. Januar 2025 bei 2,25 % der AHV-pflichtigen Einkommen und wird jährlich festgelegt – für 2026 wird in Genfer Lohnunterlagen ein auf 2,22 % gesenkter Satz genannt. Den aktuell gültigen Satz bestätigt die Kasse. Dafür gehören die Genfer Zulagen zu den höheren der Schweiz: rund CHF 311.– pro Monat und Kind sowie rund CHF 415.– für Kinder in Ausbildung.
Kantonale Mutterschaftsversicherung (AMat). Genf kennt eine eigene, kantonale Mutterschaftsentschädigung. Selbständigerwerbende tragen den Beitrag allein; er wird nach der gleichen degressiven Logik wie die AHV berechnet und liegt satzmässig deutlich unter einem Zehntelprozent. Der Satz wird jährlich festgesetzt – auch hier gilt: aktuelle Zahl bei der Kasse abfragen, nicht aus alten Merkblättern übernehmen.
Und was nicht dabei ist, ist genauso wichtig:
- Keine Arbeitslosenversicherung. Selbständigerwerbende können sich nicht gegen Arbeitslosigkeit versichern. Punkt.
- Keine obligatorische Unfallversicherung. Der UVG-Schutz ist für Selbständige freiwillig; ohne Abschluss greifen bei einem Unfall nur die Krankenversicherung und – mit Wartefristen und Kürzungen – die Invalidenversicherung.
- Keine Pensionskasse von Gesetzes wegen. Die 2. Säule ist für Selbständige freiwillig; faktisch ersetzt die Säule 3a sie nur teilweise.
- Krankenversicherung bleibt obligatorisch für alle mit Wohnsitz in der Schweiz – unabhängig vom Status.
Wer diese Lücken nicht bewusst schliesst, verdient brutto gut und ist netto schlecht abgesichert. Das ist kein Branchenproblem, sondern ein Selbständigkeitsproblem – nur trifft es in dieser Branche mehr Leute, weil der Status hier praktisch der Normalfall ist.
Steuern: die Anmeldung, die niemand einfordert
Die Steuerpflicht entsteht nicht durch eine Bewilligung, sondern durch die Tätigkeit. Die selbständige Erwerbstätigkeit ist der kantonalen Steuerverwaltung (Administration fiscale cantonale, AFC) zu deklarieren; danach kommt die Steuererklärung mit dem entsprechenden Beiblatt für Selbständige, in dem Einnahmen und abziehbare Aufwände aufzuführen sind.
Die Genfer Mechanik dazu:
- Einreichefrist: 31. März.
- Fristverlängerung ist gebührenpflichtig: nach dem kantonalen Gebührenreglement CHF 20.– für bis zu drei Monate, CHF 40.– für bis zu fünf Monate, CHF 60.– für mehr als fünf Monate. Kurios, aber wahr: Von den drei Anmeldungen ist keine kostenpflichtig – Geld kostet erst das Nicht-Einhalten einer Frist.
- Akontozahlungen werden über das Steuerjahr verteilt erhoben; der allgemeine Verfalltermin für Kantons- und Gemeindesteuern liegt im Folgejahr. Zu spät oder zu wenig bezahlte Akonti lösen Verzugszins aus.
- Gemeindesteuern: Genf arbeitet mit kommunalen Zuschlägen (centimes additionnels), die sich je Gemeinde unterscheiden. Die Steuerbelastung auf identischem Einkommen ist also nicht im ganzen Kanton gleich – die konkrete Zahl nennt die Wohngemeinde bzw. die AFC.
Quellensteuer ist ein häufiges Missverständnis. Sie betrifft in Genf angestellte ausländische Arbeitnehmende ohne Niederlassungsbewilligung; ab einem Jahreseinkommen über CHF 120’000.– kommt die nachträgliche ordentliche Veranlagung zum Zug. Wer als Selbständige veranlagt wird, fällt nicht unter dieses Verfahren – was wiederum zeigt, wie stark alles an der Statusfrage hängt.
Mehrwertsteuer wird ab einem Jahresumsatz von CHF 100’000.– aus steuerbaren Leistungen zur Pflicht; der Normalsatz liegt bei 8,1 %. Entgeltliche erotische Dienstleistungen sind steuerbare Leistungen – wer die Schwelle erreicht, muss sich bei der Eidgenössischen Steuerverwaltung anmelden und die Steuer in die Preiskalkulation einrechnen, statt sie nachträglich aus der Marge zu bezahlen.
Wenn aus dem Salon ein Arbeitgeber wird
Die Genfer AHV-Praxis, Sexarbeitende als selbständig zu behandeln, ist keine Blankoversicherung für Betriebe. Sie betrifft die Person – nicht die Frage, ob ein Betrieb sich faktisch wie ein Arbeitgeber verhält.
Im August 2026 hat das Bundesgericht in einem Westschweizer Fall (9C_367/2026) die Haftung eines verantwortlichen Organs bestätigt, das Löhne von «Hostessen» nicht als Lohn deklariert hatte. Erwogen wurde unter anderem, dass der Betrieb Tarife festsetzte, Zahlungen einzog, die Sicherheit organisierte, ein Register führte und die Werbung machte – alles Elemente, die gegen eine selbständige Stellung sprechen. Der Hinweis auf eine kantonale Praxis half nicht: Diese setzte ihrerseits voraus, dass der Selbständigenstatus im Herkunftsland anerkannt war, was nie geprüft worden war. Rechtsunsicherheit über den Status entlastet nicht von der Sorgfaltspflicht.
Kommt ein Betrieb zum Schluss, dass er Personal anstellt, landet er in Genf zusätzlich beim kantonalen Mindestlohn: seit 1. Januar 2026 CHF 24.59 brutto pro Stunde (Art. 39K LIRT), kontrolliert vom Office cantonal de l’inspection et des relations du travail (OCIRT). Das entspricht rund CHF 4’262.27 im Monat bei einer 40-Stunden-Woche beziehungsweise CHF 4’368.82 bei 41 Stunden. Genf hat damit den höchsten kantonalen Mindestlohn der Schweiz – ein Faktor, der die Statusfrage für Betriebe wirtschaftlich brisanter macht als in Kantonen ohne Mindestlohn.
Dass Pflichten nicht automatisch dort liegen, wo man sie vermutet, ist kein Genfer Einzelfall: Dass in manchen Kantonen der Betrieb und nicht die Person die bewilligungsrelevante Einheit ist, zeigt der Vergleich mit Nidwalden gut.
Ausländische Sexarbeitende: Melden ist nicht Bewilligen
Hier wird besonders viel Falsches erzählt, deshalb präzise:
- EU/EFTA, selbständige Dienstleistung bis 90 Tage: Für Dienstleistungserbringende aus dem EU/EFTA-Raum gilt bis zu 90 tatsächliche Arbeitstage pro Kalenderjahr ein Meldeverfahren, das online beim Bund abgewickelt wird und kostenlos ist.
- Über 90 Tage: Dann braucht es ein vollständiges Dossier beim Office cantonal de la population et des migrations (OCPM) – gemäss kantonaler Information idealerweise sechs bis acht Wochen vor Tätigkeitsbeginn.
- Die BTPI-Meldung ersetzt beides nicht. Umgekehrt setzt sie das Aufenthalts- bzw. Arbeitsrecht voraus. Ohne gültigen Status und ohne Meldung drohen Bussen – beides zusammen, nicht abwechselnd.
- Drittstaatsangehörige unterliegen dem allgemeinen Ausländerrecht mit deutlich engeren Zulassungsvoraussetzungen. Wer hier unsicher ist, klärt das vor der Anreise beim OCPM, nicht am Schalter der BTPI.
- Sozialversicherung bei Kurzaufenthalt: Wer im EU/EFTA-Raum selbständig versichert ist und nur temporär in der Schweiz arbeitet, kann unter Umständen im Herkunftsstaat versichert bleiben – nachzuweisen mit der entsprechenden Bescheinigung der Herkunftskasse. Ohne diesen Nachweis ist die Annahme «unter 90 Tage, also keine Beiträge» schlicht falsch, wie der oben erwähnte Fall zeigt.
Auch die steuerliche Behandlung kurzer Einsätze ohne Schweizer Wohnsitz ist nicht pauschal zu beantworten – sie hängt davon ab, ob eine wirtschaftliche Anknüpfung in der Schweiz entsteht. Verbindlich ist dazu nur die AFC.
Zahlen, die niemand vollständig hat
Eine belastbare Zahl aktiver Sexarbeitender im Kanton Genf existiert nicht, und die BTPI sagt das selbst: Der Markt sei zu fluktuierend, und wie viele Personen online anbieten, lasse sich nicht feststellen.
Was es gibt, sind Ausschnitte:
- Für 2017 wurden rund 1’250 Neumeldungen gezählt, für 2018 rund 1’130.
- Der polizeiliche Datenbestand umfasste per 1. Oktober 2019 rund 12’300 Personen – das ist ein kumulierter Bestand über Jahre, keine Momentaufnahme der aktiven Personen. Wer gemeldet war und aufgehört hat, ist damit noch nicht verschwunden; wie die Daten zustande kommen, wer sie liest und wie eine Löschung läuft, ist ein eigenes Thema.
- Nach dem Stand von 2019 arbeiteten rund zwei Drittel der gemeldeten Personen in einem von 121 bei der BTPI registrierten Betrieben.
- Die Zahl der aktiven Salons ist seither laut Medienberichten deutlich gesunken – von 128 im Jahr 2018 auf rund 58 – während sich das Angebot stärker ins Internet verlagert hat.
Für die eigene Planung heisst das zwei Dinge: Erstens sind Aussagen über «die Grösse des Genfer Markts» mit Vorsicht zu lesen. Zweitens verschiebt der Rückgang der Salons den typischen Arbeitsort – und damit die Frage, wer Vermieter, wer Betrieb und wer Arbeitgeber ist, mitten in die Zuständigkeitskette dieses Artikels.
Wer wofür zuständig ist
- BTPI (Kantonspolizei): Meldung der Person, Meldung von Salons und Agenturen, Register, Sanktionen nach LProst.
- Aspasie: Informationssitzung, Beratung, Begleitung; Anlaufstelle vor dem Polizeitermin.
- OCAS / kantonale Ausgleichskasse: Anerkennung des Selbständigenstatus, AHV/IV/EO, Familienzulagen, kantonale Mutterschaftsversicherung.
- AFC (kantonale Steuerverwaltung): Anmeldung der Tätigkeit, Veranlagung, Akonti, Fristen, Quellensteuerfragen.
- ESTV: Mehrwertsteuer ab Umsatzschwelle.
- OCPM: Aufenthalt und Zulassung ausländischer Personen; Dossiers über 90 Tage.
- OCIRT: kantonaler Mindestlohn und Arbeitsbedingungen bei Anstellung.
- Dienst des Kantonsarztes: Gesundheitsförderung und Prävention; Empfänger bestimmter Meldedaten.
- Gemeinde: Zonen-, Bau- und Nutzungsfragen am Arbeitsort.
Die Reihenfolge, die Ärger erspart
- Aufenthalts- und Arbeitsrecht klären – Meldeverfahren oder OCPM, vor allem anderen.
- Infosession bei Aspasie, dann Termin bei der BTPI – persönlich, kostenlos, vor dem ersten Arbeitstag.
- Anmeldung beim OCAS – mit der BTPI-Bestätigung; realistische Einkommensschätzung für die provisorischen Beiträge.
- Tätigkeit bei der AFC deklarieren – und ab Tag eins Einnahmen, Ausgaben und Belege führen.
- Umsatzschwelle im Blick behalten – CHF 100’000.– ist schneller erreicht, als es im Monatsrhythmus wirkt.
- Arbeitsort prüfen – Zone, Mietverhältnis, und ob aus der Adresse rechtlich ein Betrieb wird.
- Versicherungslücken bewusst schliessen – Unfall, Taggeld, 3. Säule.
Alles in diesem Artikel beruht auf dem Stand von Anfang Oktober 2026. Beitragssätze, kantonale Zulagen und Gebühren werden jährlich angepasst, und die Genfer AHV-Praxis zur Selbständigkeit ist eine Verwaltungspraxis – keine Garantie im Einzelfall. Verbindliche Auskunft geben nur die zuständigen Stellen: die BTPI für die Meldung, das OCAS für den Status und die Beiträge, die AFC für die Steuern und das OCPM für den Aufenthalt. Wer die drei Anmeldungen in der richtigen Reihenfolge erledigt, hat nicht nur weniger Risiko – er hat auch die Unterlagen, mit denen sich später jede dieser Stellen beantworten lässt.