Die Karte, die niemand aushängt: Wo im Kanton Genf 2026 gearbeitet werden darf – Bewilligung, Meldepflicht und Zuständigkeiten

Die Karte, die niemand aushängt: Wo im Kanton Genf 2026 gearbeitet werden darf

Wer sich mit Sexarbeit im Kanton Genf beschäftigt, landet fast automatisch bei den Formalitäten: Anmeldung, Registrierung, Meldepflichten. Das ist nachvollziehbar, denn Genf hat als einer der wenigen Kantone ein ausformuliertes Prostitutionsgesetz. Nur beantwortet dieses Gesetz die Frage, die in der Praxis am häufigsten gestellt wird, gerade nicht direkt: Wo genau darf ich eigentlich arbeiten?

Die ehrliche Antwort lautet: Es gibt keine Karte. Genf weist keine Zonen zu, in denen Sexarbeit erlaubt wäre. Der Kanton macht es umgekehrt – er erlaubt die Tätigkeit grundsätzlich im ganzen Kantonsgebiet und zieht dann Verbotslinien: rund um bestimmte Orte, in bestimmten Quartieren, in bestimmten Räumen. Diese Linien stehen nicht alle im selben Erlass, und sie werden nicht von derselben Stelle gezogen. Genau deshalb ist der Arbeitsort in Genf das eigentliche Regelungsthema – und nicht die Person.

Dieser Artikel nimmt sich diese Geografie vor: welche Ebenen über deinen Arbeitsort entscheiden, welche Meldepflicht an welchem Ort ausgelöst wird und welche Amtsstelle für welchen Konflikt zuständig ist.

Warum „Bewilligung“ in Genf das falsche Wort ist

Grundlage ist die kantonale Loi sur la prostitution (LProst, I 2 49) vom 17. Dezember 2009, die seit 2010 in Kraft ist, ergänzt durch das Ausführungsreglement RProst (I 2 49.01). Das System ist kein Bewilligungssystem im klassischen Sinn: Niemand prüft vorab dein Gesuch und stellt dir ein Papier aus, das dir die Tätigkeit gestattet. Du meldest dich an – und bist damit registriert.

Für Sexarbeitende selbst heisst das: persönliches Erscheinen bei der zuständigen Polizeibrigade, Registrierung, keine Gebühr. Wer den Ablauf mit Terminen, Unterlagen und Reihenfolge im Detail nachlesen will, findet ihn in unserem Beitrag zu den zwei Terminen vor dem Arbeitsbeginn. Und weil in einem Meldesystem nichts bewilligt, dafür vieles entzogen oder untersagt werden kann, lohnt sich parallel der Blick auf die Sanktionslogik der LProst.

Der Punkt für diesen Artikel: Die Registrierung sagt nichts darüber aus, wo du arbeiten darfst. Sie ist eine Voraussetzung, keine Ortsfreigabe. Die Ortsfrage wird auf drei anderen Ebenen entschieden.

Drei Ebenen, die deinen Arbeitsort bestimmen

1. Polizeirecht: LProst und RProst

Das kantonale Prostitutionsrecht regelt den öffentlichen Raum und die Meldepflichten von Betrieben. Hier stehen die Ortsverbote, hier ist die Polizei zuständig, hier greift die Aufsicht des Sicherheits- und Institutionendepartements.

2. Bau- und Wohnraumrecht: das Departement für Raumentwicklung

Sobald Räume ins Spiel kommen, entscheidet nicht mehr die Polizei allein, sondern das Baurecht: Darf diese Adresse gewerblich genutzt werden? Handelt es sich um Wohnraum, der dem Wohnraumschutz untersteht? Diese Prüfung läuft über die kantonale Raumentwicklung und ist rechtlich vollständig getrennt vom Prostitutionsrecht.

3. Bundesrecht: Art. 198 StGB

Unabhängig von Kanton und Gemeinde gilt: Sexuelle Handlungen im öffentlich zugänglichen Raum sind strafbar. Anbahnung auf der Strasse und Ausübung im öffentlichen Raum sind zwei verschiedene Dinge – diese Unterscheidung ist in Genf praxisrelevant, weil Strassenarbeit hier eine reale Rolle spielt.

Dazu kommt eine vierte, oft unterschätzte Ebene: die Gemeinden. Der Kanton Genf besteht aus 45 Gemeinden, und sie haben kein eigenes Prostitutionsrecht – das ist kantonal geregelt. Was sie haben, sind Kompetenzen über den öffentlichen Raum, die Gemeindepolizei, Ruhe- und Ordnungsvorschriften sowie ihre Rolle im Baubewilligungsverfahren. Eine Gemeinde kann Sexarbeit nicht verbieten, aber sie kann über Lärm-, Nutzungs- und Parkierungsfragen erheblichen Druck aufbauen und im Baubewilligungsverfahren Stellung nehmen.

Der öffentliche Raum: erlaubt, ausser dort, wo nicht

Strassenarbeit ist im Kanton Genf grundsätzlich zulässig. Das Ausführungsreglement listet aber Orte auf, an denen die zuständige Behörde die Ausübung untersagen kann beziehungsweise untersagt hat. Genannt werden unter anderem:

  • Quartiere mit überwiegendem Wohncharakter
  • die Umgebung von Schulen
  • Kultstätten und Friedhöfe
  • Spitäler
  • Parks und Spielplätze
  • Haltestellen des öffentlichen Verkehrs und Bahnhöfe
  • öffentliche Toiletten
  • öffentlich zugängliche Parkierungsflächen

Das ist kein Katalog mit Metervorgaben, sondern eine Aufzählung von Ortstypen. Wo genau die Grenze verläuft, ergibt sich aus der Anwendung durch die Behörden – und diese Anwendung ist in Genf mehrfach angepasst worden.

Der Fall Tranchées: wie eine Grenze konkret entsteht

Das bekannteste Beispiel ist das Quartier des Tranchées oberhalb des Boulevard Helvétique. Der Boulevard Helvétique gilt als etablierter Strassenstrich-Perimeter. Nachdem sich die Tätigkeit schrittweise in die angrenzenden Wohnstrassen ausgedehnt hatte und Anwohnende sich mit Petitionen und Beschwerden wehrten, passte der Staatsrat die Regelung an: Das Anbahnen wurde in Quartieren mit überwiegendem Wohncharakter untersagt, die Zufahrten Richtung Tranchées wurden aus dem zulässigen Perimeter herausgenommen. Die traditionellen Perimeter – das Quartier des Pâquis und der Boulevard Helvétique selbst – blieben davon unberührt.

Zwei Lehren daraus, die über den Einzelfall hinausgehen:

Erstens: Die Perimeter sind beweglich. Sie werden durch Erlasse und Anpassungen des Staatsrats verändert, im Amtsblatt publiziert und treten teilweise sehr kurzfristig in Kraft. Eine Karte, die du dir heute merkst, kann in einem Jahr überholt sein.

Zweitens: Der Auslöser ist regelmässig nicht eine Gesetzesrevision, sondern eine Nachbarschaftsbeschwerde. Wer im öffentlichen Raum arbeitet, arbeitet in einem Perimeter, dessen Zuschnitt von der Stimmung im Quartier abhängt.

Weil das so ist, gilt eine praktische Regel: Verlass dich nicht auf Hörensagen über „erlaubte Strassen“. Die aktuell geltenden Perimeter erfragst du bei der zuständigen Polizeibrigade oder bei der Beratungsstelle Aspasie, die den Stand laufend nachführt. Eine falsche Strasse kostet dich nicht die Registrierung, aber sie kostet Bussen und Aktennotizen – und die addieren sich in einem System, das Sanktionen kumuliert.

Der Innenraum: ab wann aus einer Adresse ein Salon wird

Die zweite grosse Ortsfrage betrifft Räume. Hier liegt die eigentliche Schwelle des Genfer Systems, und sie verläuft nicht dort, wo die meisten sie vermuten.

Die LProst knüpft die Meldepflicht an das Zur-Verfügung-Stellen von Räumen an Dritte. Wer als Mieterin, Untermieterin, Nutzniesserin, Eigentümerin oder Miteigentümerin einen Salon betreibt und Räumlichkeiten Dritten zur Ausübung der Prostitution überlässt, muss dies den zuständigen Behörden vorgängig und schriftlich melden – unter Angabe von Anzahl und Identität der dort tätigen Personen. Ist eine juristische Person Vermieterin, muss sie vorgängig und schriftlich die natürliche Person bezeichnen, die die Pflichten aus dem Gesetz übernimmt.

An die verantwortliche Person knüpfen sich weitere Anforderungen: Sie muss nach Vorleben und Verhalten Gewähr für Ehrenhaftigkeit und Zahlungsfähigkeit im vorgesehenen Tätigkeitsbereich bieten – und sie braucht eine befürwortende Stellungnahme des Departements, wonach die genutzten Räume einer gewerblichen Nutzung zugeführt werden dürfen oder eine Ausnahmebewilligung vorliegt. Änderungen bei den tätigen Personen und bei den persönlichen Voraussetzungen sind laufend zu melden.

Dieser eine Halbsatz – Räume müssen gewerblich nutzbar sein – ist der Punkt, an dem das Prostitutionsrecht ins Baurecht kippt. Eine Wohnung bleibt rechtlich eine Wohnung. Wer sie zum Betrieb umnutzt, braucht eine Zweckänderung, und die erteilt nicht die Polizei, sondern die Raumentwicklung. Der Genfer Wohnraumschutz macht solche Umnutzungen bewusst schwer, weshalb Verfahren in der Praxis häufig nicht wegen des Sexgewerbes scheitern, sondern wegen des Wohnraums. Wie diese Schwelle im Alltag zuschnappt – und warum der Mietvertrag faktisch mehr entscheidet als jedes Formular –, haben wir ausführlich am Beispiel der Adresse, aus der ein Salon wird, beschrieben.

Dass die Ortsfrage über das Zonen- und Baurecht entschieden wird, ist im Übrigen kein Genfer Sonderfall. In Kantonen ohne eigenes Sexgewerbegesetz ist es sogar der einzige Hebel – nachzulesen am Beispiel Zug, wo der Zonenplan die Regulierung übernimmt. Der Unterschied ist, dass Genf beides kombiniert: ein Meldesystem und eine baurechtliche Prüfung.

Was die Zahlen über die Geografie sagen

Die Salonlandschaft in Genf hat sich in wenigen Jahren stark verändert. Nach Medienberichten aus dem Jahr 2024 waren rund 58 Salons bei der zuständigen Brigade als aktiv registriert – gegenüber 128 im Jahr 2018. Ein Teil der Schliessungen erfolgte aus wirtschaftlichen Gründen, ein erheblicher Teil auf behördliche Anordnung nach Verstössen: ungeeignete Räume, schlechte Arbeitsbedingungen, zahlungsunfähige oder schwer identifizierbare Betreiber. Allein in den Pâquis sollen zwischen 2022 und 2023 rund 23 Salons geschlossen worden sein.

Zum Vergleich die längere Linie: Die Zahl der registrierten Sexarbeitenden im Kanton war zwischen 2008 und 2014 von rund 385 auf rund 1’188 gestiegen. Eine aktuelle, offiziell publizierte Registerzahl für 2026 liess sich nicht belegen – wer verlässliche Gegenwartszahlen braucht, fragt sie direkt bei der kantonalen Verwaltung an.

Die Richtung ist trotzdem deutlich: Es gibt weniger bewilligungsfähige Innenräume als vor wenigen Jahren. Das verschiebt Arbeit in Konstellationen, die formal keine Salons sind – Einzelarbeit in der eigenen Wohnung, Hotelbesuche, Tourenmodelle. Genau dort wird die Ortsfrage individuell und lässt sich nicht mehr pauschal beantworten.

Escort und Hotel: der Ort wandert mit

Beim Escort-Modell liegt der Arbeitsort per Definition ausserhalb eigener Räume – beim Kunden oder im Hotel. Das entschärft die baurechtliche Frage, verschiebt aber die Meldepflicht: Wer eine Escort-Agentur führt, untersteht in Genf eigenen Melde- und Informationspflichten gegenüber der Brigade, inklusive laufender Mitteilung über Änderungen bei den vermittelten Personen und Alarmierungspflicht bei festgestellten Straftaten. Für die einzelne Person bleibt es bei der persönlichen Registrierung.

Das Hotelzimmer selbst ist rechtlich heikel und hängt am Hausrecht des Betriebs: Kein Gesetz verpflichtet ein Hotel, den Besuch zuzulassen. Ein Hausverbot ist kein behördlicher Akt, aber praktisch genauso wirksam.

Wer wofür zuständig ist

Frage Zuständige Stelle
Persönliche Registrierung, Radiation, Kontrollen Brigade de lutte contre la traite d’êtres humains et la prostitution illicite (BTPI), Kantonspolizei Genf
Meldung als Salon- oder Agenturverantwortliche Person BTPI
Verwaltungsmassnahmen und Sanktionen nach LProst zuständiges kantonales Departement (Institutionen/Sicherheit)
Gewerbliche Nutzbarkeit der Räume, Zweckänderung, Wohnraumschutz kantonales Departement für Raumentwicklung
Öffentlicher Raum, Ruhe und Ordnung, Parkierung Gemeinde und Gemeindepolizei
Aufenthalts- und Meldeverfahren Office cantonal de la population et des migrations (OCPM)
Selbständigkeit, Beiträge kantonale Ausgleichskasse
Einkommenssteuer, Quellensteuer, MWST kantonale Steuerverwaltung / Eidg. Steuerverwaltung

Dass an einem einzigen Arbeitsort mehrere Stellen mitreden, ohne dass eine davon „bewilligt“, ist kein Genfer Konstruktionsfehler, sondern das Schweizer Normalmodell. Wie weit das gehen kann, zeigt der Blick in einen Kanton ohne Sexgewerbegesetz, wo niemand bewilligt, aber vier Stellen prüfen.

Steuern, Sozialversicherung, Aufenthalt – kurz und ohne Mythen

  • Selbständigkeit: Wer selbständig arbeitet, meldet sich bei der kantonalen AHV-Ausgleichskasse an. Die Kasse prüft den Status eigenständig; eine Registrierung nach LProst ersetzt diese Prüfung nicht.
  • Einkommenssteuer: Einkünfte aus Sexarbeit sind steuerbares Einkommen. Führe Aufzeichnungen, auch bei Barzahlungen.
  • Mehrwertsteuer: Steuerpflicht ab einem Jahresumsatz von CHF 100’000 aus steuerbaren Leistungen. Darunter besteht keine Pflicht.
  • Quellensteuer: Je nach Aufenthaltsstatus und Konstellation möglich – das ist eine Frage an die kantonale Steuerverwaltung, nicht an die Polizei.
  • EU/EFTA-Angehörige: Das Meldeverfahren für kurzfristige Erwerbstätigkeit deckt bis zu 90 Arbeitstage pro Kalenderjahr ab. Für längere Tätigkeit braucht es eine Bewilligung beim OCPM.
  • Drittstaatsangehörige: Es braucht einen Aufenthaltstitel, der Erwerbstätigkeit erlaubt. Die Praxis ist restriktiv; ein Touristenvisum genügt ausdrücklich nicht. Zuständig ist auch hier das OCPM.

Beratung und verlässliche Auskunft

Die zentrale Anlaufstelle für Sexarbeitende im Kanton ist Aspasie in Genf. Vor der Registrierung ist eine Informationssitzung vorgesehen; Aspasie stellt darüber eine Bestätigung aus, die bei der Anmeldung verlangt wird. Die Sitzungen sind kostenlos und ohne Voranmeldung zugänglich, an der Rue des Pâquis 11 in 1201 Genf, 5. Stock, werktags um 11 Uhr. Da sich Zeiten ändern können, prüfe sie vorab auf aspasie.ch.

Die BTPI befindet sich am Boulevard Carl-Vogt 17–19 in 1205 Genf. Termine für die Registrierung werden über das kantonale Portal ge.ch vereinbart; dort finden sich auch die Merkblätter für Sexarbeitende, Salonverantwortliche und Escort-Agenturen sowie das Vorgehen für eine Radiation, also die Löschung aus dem Register.

Für Bau- und Umnutzungsfragen ist die kantonale Raumentwicklung die richtige Adresse – und zwar vor Vertragsunterzeichnung, nicht danach.

Was du praktisch mitnehmen solltest

  1. Registrierung ist keine Ortsfreigabe. Sie erlaubt dir die Tätigkeit, nicht die Adresse.
  2. Im öffentlichen Raum gilt Verbotslogik, nicht Zonenlogik. Erkundige dich nach dem aktuellen Perimeter, statt dich auf gewachsene Gewohnheiten zu verlassen.
  3. Anbahnen und Ausüben sind zwei Dinge. Sexuelle Handlungen im öffentlich zugänglichen Raum sind strafbar (Art. 198 StGB).
  4. Sobald du Räume an Dritte überlässt, wirst du zur meldepflichtigen verantwortlichen Person. Auch dann, wenn es sich für dich wie eine geteilte Wohnung anfühlt.
  5. Räume brauchen gewerbliche Nutzbarkeit. Die Abklärung gehört an den Anfang eines Mietprojekts.
  6. Gemeinden regeln nicht die Sexarbeit, aber den öffentlichen Raum. Lärm, Parkierung und Nachbarschaft sind reale Faktoren.
  7. Verbindlich ist nur die Auskunft der zuständigen Stelle. Perimeter, Fristen und Praxis ändern sich; hol dir den Stand schriftlich.

Genf ist damit weder besonders liberal noch besonders streng – es ist besonders ortsbezogen. Wer das versteht, stellt die richtigen Fragen zuerst: nicht „Darf ich das?“, sondern „Darf ich das hier? Und wer entscheidet darüber?“

Dieser Beitrag fasst öffentlich zugängliche Informationen zusammen und ersetzt keine Rechtsberatung. Verbindliche Auskünfte erteilen die zuständigen kantonalen Stellen und die Gemeinde deines Arbeitsorts.