Eine Telefonnummer ist schon ein Betrieb: Escort-Vermittlung im Kanton Genf 2026 – Meldepflicht, Zuständigkeiten und wer unbemerkt zur Agentur wird

Die meisten Texte über Sexarbeit im Kanton Genf handeln von Räumen: von Wohnungen, die zu Salons werden, von Zonen, von Mietverträgen, von Türen, hinter denen kontrolliert wird. Das Genfer Prostitutionsgesetz kennt aber eine zweite Betriebsform, die gar keine Räume braucht — und die deshalb in der Praxis regelmässig übersehen wird: die Escort-Agentur.

Sie ist im Gesetz kein Nebenthema, sondern ein eigenes Kapitel mit eigenen Artikeln, eigenem Polizeiregister und eigener Sanktionsleiter. Und sie ist so weit definiert, dass Leute darunterfallen, die sich selbst nie als „Agentur“ bezeichnen würden: die Person, die gegen eine Beteiligung das Telefon abnimmt, die Termine koordiniert, die Anzeigen schaltet, das Profil betreut. Wer das im Kanton Genf gegen Entgelt tut, betreibt rechtlich eine Agentur — mit allem, was daran hängt.

Dieser Text erklärt, wo die Grenze verläuft, welche Meldepflichten für Agentur und Sexarbeitende getrennt gelten, welche Stelle wofür zuständig ist und was 2026 belegbar ist — und was nicht.

Was das Genfer Recht unter einer Escort-Agentur versteht

Massgebend ist die Loi sur la prostitution (LProst, RSG I 2 49) vom 17. Dezember 2009, in Kraft seit 1. Mai 2010, zuletzt geändert 2018. Dazu kommt das Ausführungsreglement (RProst, I 2 49.01) vom 14. April 2010.

Das Gesetz unterscheidet drei Erscheinungsformen: Sexarbeit im öffentlichen Raum, Salon-Sexarbeit und Escort-Sexarbeit. Für die dritte Form sagt Art. 15 LProst zwei Dinge:

  • Absatz 1: Escort-Sexarbeit ist jene, die in Bewegung stattfindet — auf Wunsch der Kundschaft, direkt oder über eine Agentur.
  • Absatz 2: Als Agentur gilt „jede Person oder jedes Unternehmen, das gegen Entgelt potenzielle Kunden mit Personen in Kontakt bringt, die Sexarbeit ausüben“.

Diese Definition ist bemerkenswert schlank. Sie verlangt kein Lokal, keine Firma, keinen Handelsregistereintrag, keine Mindestanzahl vermittelter Personen. Sie verlangt zwei Elemente: Kontaktherstellung und Entgelt. Alles andere ist Beiwerk.

Daraus folgt die Abgrenzung, die im Alltag zählt: Wer allein arbeitet, seine eigenen Anzeigen selbst schaltet und sein eigenes Telefon selbst bedient, ist keine Agentur — er oder sie vermittelt niemanden ausser sich selbst. Sobald aber eine dritte Person gegen Geld oder Umsatzbeteiligung diese Vermittlungsarbeit für andere übernimmt, kippt die Konstruktion. Genau dieselbe Logik kennt das Gesetz beim Salon: Ein Raum, in dem jemand allein und ohne Beizug Dritter arbeitet, ist ausdrücklich kein Salon (Art. 8 Abs. 3 LProst). Wo diese Schwelle im Genfer Salonrecht liegt, haben wir an anderer Stelle im Detail beschrieben — dort entscheidet in der Praxis der Mietvertrag über den Status der Adresse. Bei der Agentur entscheidet stattdessen die Vermittlungshandlung.

Gilt das auch für Online-Profile und Kanäle?

Die Kantonspolizei hat diese Frage öffentlich beantwortet. In einem Interview mit dem Genfer Wochenblatt GHI (September 2023) erklärte die zuständige Brigade: Wenn ein virtuelles Profil darauf abziele, Sexarbeitende und Kundschaft in Kontakt zu bringen, müsse die dahinterstehende Person vorgängig bei der Brigade registriert sein — und zwar als Escort-Agentur, um im Kanton tätig sein zu dürfen.

Die Brigade kontrolliert seit Jahren auch im Netz, teils zusammen mit der Brigade für Computerkriminalität. Das ist die praktische Konsequenz einer Definition, die keine Räume voraussetzt: Sie folgt der Tätigkeit dorthin, wo sie stattfindet — auf Portale, in Messenger-Kanäle, auf Profile.

Wichtig ist dabei die Ehrlichkeit über die Grenzen dieser Aussage: Sie beschreibt die Praxis der Behörde, nicht ein Gerichtsurteil zu jedem denkbaren Plattformmodell. Wer ein Geschäftsmodell im Graubereich plant — Anzeigenportal, Terminassistenz, Social-Media-Betreuung gegen Fixhonorar —, sollte die Frage vorgängig direkt mit der Brigade klären und nicht auf eine Auslegung im Internet vertrauen.

Die Meldung ist kein Bewilligungsgesuch — und wirkt trotzdem wie eines

Das Gesetz spricht konsequent von annonce, von Meldung. Formal gibt es keine „Bewilligung für eine Escort-Agentur“. Wer den Ablauf anschaut, sieht aber, dass die Meldung wie ein Zulassungsverfahren funktioniert: Eingetragen wird erst, wer die Voraussetzungen erfüllt.

Art. 16 Abs. 1 LProst verlangt, dass sich jede natürliche Person, die eine Escort-Agentur betreibt, vorgängig und schriftlich bei der zuständigen Behörde meldet — unter Angabe von Zahl und Identität der Personen, die über sie vermitteltet arbeiten. Wird die Agentur von einer juristischen Person betrieben, muss diese vorgängig schriftlich diejenige natürliche Person bezeichnen, welche die Pflichten des Gesetzes übernimmt (Art. 16 Abs. 3). Wer die Meldung macht, ist damit die verantwortliche Person im Sinne des Gesetzes (Art. 16 Abs. 4) — und bleibt es, mit allen Konsequenzen.

Art. 17 LProst nennt die persönlichen Voraussetzungen: Schweizer Staatsangehörigkeit oder die nötige Bewilligung für eine selbständige Erwerbstätigkeit in der Schweiz, Handlungsfähigkeit, Gewähr für Ehrenhaftigkeit und Zahlungsfähigkeit, eine positive Stellungnahme des Raumdepartements zu den benutzten Räumen — und kein Betriebsverbot aus den letzten zehn Jahren.

Welche Unterlagen verlangt werden

Art. 12 RProst und das kantonale Merkblatt listen für die Agentur im Wesentlichen dasselbe auf wie für den Salon:

  • Kopie eines Ausweisdokuments
  • Kopie des Aufenthalts- bzw. Niederlassungstitels
  • Handlungsfähigkeitszeugnis des Erwachsenen- und Kindesschutzgerichts (TPAE)
  • Strafregisterauszug sowie Bescheinigungen des Betreibungs- und des Konkursamts, alle nicht älter als drei Monate
  • ein Muster der detaillierten Quittungen, die den Sexarbeitenden auszustellen sind — mit Aufschlüsselung nach Miete, Werbekosten, übrigen Lieferungen und weiteren Leistungen
  • die Liste der Personen, die über die Agentur arbeiten, mit vollständiger Identität
  • Kopie des Mietvertrags bzw. die genaue Lage der Räumlichkeiten

Die Registrierung bei der Brigade ist kostenlos. Der Termin dafür wird — anders als bei Sexarbeitenden, die online buchen — telefonisch vereinbart.

Der Punkt, an dem viele Dossiers hängen bleiben: die Räume

Das klingt paradox bei einem Betrieb, der angeblich keine Räume braucht. Trotzdem verlangen Art. 17 lit. d LProst und Art. 12 Abs. 3 RProst eine positive Stellungnahme des kantonalen Raumdepartements, wonach die benutzten Räume einer kommerziellen Nutzung zugeführt werden dürfen oder eine Ausnahmebewilligung vorliegt. Erst danach nimmt die Brigade die Eintragung ins Register der verantwortlichen Personen vor (Art. 12 Abs. 4 RProst).

Zwei Hinweise zur Präzision: Erstens nennt der Reglementstext noch den alten Departementsnamen (aménagement, du logement et de l’énergie); im Gesetzestext steht seit der Bereinigung von 2018 das département du territoire. Zuständig ist heute dieses. Zweitens: Diese Voraussetzung war Gegenstand einer Bundesgerichtsbeschwerde gegen die LProst. Das Bundesgericht hob 2011 die ursprünglichen Fassungen von Art. 10 lit. d und 17 lit. d auf (ATF 137 I 167); der heutige Wortlaut mit der departementalen Stellungnahme wurde 2017 neu eingeführt. Wer alte Merkblätter oder Foreneinträge liest, liest möglicherweise Recht, das nicht mehr gilt.

Wo im Kanton eine solche Nutzung überhaupt in Frage kommt, ist eine eigene, ziemlich verwinkelte Geschichte — wir haben sie in der Karte der zulässigen und unzulässigen Adressen aufgeschlüsselt.

Was nach der Eintragung gilt

Art. 19 LProst und Art. 13 RProst legen die laufenden Pflichten der verantwortlichen Person fest. Sie sind fast deckungsgleich mit jenen im Salon, obwohl die Situation eine völlig andere ist:

  • Register führen: ständig aktuell, jederzeit „im Inneren der Agentur“ für die Polizei verfügbar — mit Identität, Wohnsitz, Art und Gültigkeit von Aufenthalts- bzw. Arbeitsbewilligung, An- und Abreisedaten sowie den erbrachten Leistungen und den dafür verlangten Beträgen.
  • Quittungen: detailliert, datiert, von beiden Seiten gegengezeichnet; eine Kopie bleibt ebenfalls verfügbar.
  • Sofortmeldungen: jeder Wechsel bei den vermittelten Personen und jede Änderung der persönlichen Voraussetzungen sind unverzüglich und schriftlich zu melden (Art. 18 LProst, Art. 13 Abs. 1 RProst).
  • Alarmierungspflicht: stellt die verantwortliche Person Verstösse fest, muss sie die Behörden informieren.
  • Gesundheitsinformation: Sexarbeitenden und Kundschaft ist die von der Brigade auf Vorschlag des Kantonsarztes erstellte Information zu übergestellten Risiken auszuhändigen (Art. 13 Abs. 4 RProst). Im Salon hängt dieselbe Information als Tafel aus — die Agentur muss sie aktiv weitergeben.
  • Persönliche und tatsächliche Führung: Die Agentur ist persönlich zu betreiben, bei Abwesenheit ist eine instruierte Stellvertretung zu bezeichnen, die Person muss für die Behörden leicht erreichbar sein. Und: „le prête-nom est strictement interdit“ — der Strohmann ist streng verboten (Art. 19 lit. f).

Dazu kommt die Unabhängigkeit der Sexarbeitenden. Sie bleiben selbständig; Orte, Zeiten, Praktiken, Häufigkeit und Kundschaft darf ihnen niemand vorschreiben. Eine Agentur, die Dienstpläne diktiert oder Absagen sanktioniert, bewegt sich nicht mehr im Bereich der Vermittlung, sondern in Richtung Strafrecht.

Warum Agenturen schwerer zu kontrollieren sind — und was die Behörden stattdessen tun

Die ehrlichste Analyse dieses Regimes stammt von der Genfer Finanzkontrollbehörde selbst. Der Cour des comptes-Bericht Nr. 85 vom Dezember 2014 zur Evaluation der Prostitutionspolitik hielt fest, was seither niemand wirklich entkräftet hat:

  • Agenturen verfügen „nur sehr selten“ über Lokale; für den Betrieb genügen eine Website und eine Telefonnummer. Der Sitz kann in einem anderen Kanton oder im Ausland liegen, was Kontrollen vor Ort erheblich erschwert.
  • Die Kontrolle von Register und Quittungen — die eigentlichen Instrumente des Gesetzes — ist bei Agenturen wirkungslos, weil vor Ort schlicht niemand anzutreffen ist, mit dem man die Angaben abgleichen könnte. Der Bericht empfahl ausdrücklich, dafür ein Verfahren zu formalisieren.
  • Um die über Agenturen arbeitenden Personen überhaupt zu erreichen, mieteten die Inspektoren Hotelzimmer und vereinbarten Termine, wobei sie sich als Kundschaft ausgaben. Der Bericht bezeichnet das als unerlässlich, aber ressourcenintensiv und bei den Betroffenen unbeliebt — sie verlieren Zeit und Einkommen für eine Kontrolle.
  • Zahlenmässig: Ende 2013 zählte die Brigade 133 Salons und 45 Escort-Agenturen (2010: 26). Sanktioniert wurden Agenturen deutlich seltener als Salons — und wenn, dann überwiegend wegen der Eröffnungs- und Betriebsvoraussetzungen, nicht wegen Register- oder Quittungsmängeln, die man bei ihnen gar nicht feststellen konnte.

Eine aktuelle öffentliche Zahl zu den Agenturen gibt es für 2026 nicht. Belegt ist dagegen die Entwicklung bei den Salons: Die Tribune de Genève berichtete im Oktober 2024 von noch 58 aktiven Salons gegenüber 128 im Jahr 2018, ein Teil davon auf Anordnung des Departements geschlossen. Und die Brigade nannte gegenüber GHI einen Schnitt von rund 900 Neuerfassungen pro Jahr (951 im Jahr 2019, 783 im Jahr 2021, 812 im Jahr 2022); die TdG sprach 2024 von über 700 neuen Anmeldungen jährlich. Wer daraus eine Gesamtzahl aktiver Sexarbeitender im Kanton ableiten will, rechnet falsch — die Brigade selbst weist darauf hin, dass registrierte Personen nicht ganzjährig aktiv sein müssen und viele EU-Bürgerinnen nur wenige Wochen im Jahr arbeiten.

Der Strohmann-Fall: was das Bundesgericht 2024 entschieden hat

Wie ernst die Genfer Behörden die persönliche Führung nehmen, zeigt das Urteil 2C_439/2023 vom 26. Januar 2024. Der Sachverhalt ist lehrreich, weil er Agentur und Salons kombiniert:

Eine spanische Staatsangehörige hatte 2013 das Meldeformular für eine Escort-Agentur eingereicht und 2015 zusätzlich zwei Salons angemeldet. Sie war auf dem Papier für alle drei Betriebe die verantwortliche Person. Nach Verwarnungen ab 2016 und mehreren Kontrollen — unter anderem wurden Personen ohne gültige Arbeitsbewilligung angetroffen, das Salonregister war lückenhaft — verfügte das Departement 2022 die definitive Schliessung aller drei Betriebe, ein zehnjähriges Betriebsverbot und eine Verwaltungsbusse von CHF 2’000.

Entscheidend war der Vorwurf des prête-nom: Die tatsächlichen Kernaufgaben — Rekrutierung, Werbung und Anzeigentexte, Buchhaltung, Kontakt zu Verwaltungen und Liegenschaftsverwaltungen, Sicherheit, Begleitung zu Behördenterminen — erledigte ein Dritter, der wegen erheblicher Verschuldung selbst nie als Betreiber hätte angemeldet werden können. Das Bundesgericht schützte die kantonale Auslegung: Wer die Meldung macht, trägt die Pflichten, und wer zulässt, dass jemand anders den Betrieb faktisch führt, verletzt Art. 19 lit. f LProst. Auch die Härte der Massnahme hielt stand — die Wirtschaftsfreiheit sei nicht verletzt, weil das Verbot nur die Tätigkeit als verantwortliche Person eines Salons oder einer Agentur betreffe.

Die Sanktionsleiter selbst ist in Art. 21 Abs. 2 LProst geregelt: Verwarnung, befristete Schliessung von einem bis sechs Monaten mit entsprechendem Betriebsverbot, oder definitive Schliessung mit zehnjährigem Verbot. Unabhängig davon kann eine Verwaltungsbusse von CHF 100 bis CHF 60’000 ausgesprochen werden (Art. 25 LProst). Wie sich diese Stufen in der Praxis aufbauen und welche Rechtsmittel offenstehen, haben wir in der Analyse zur Genfer Sanktionslogik ausgeführt.

Die andere Seite: Pflichten der Sexarbeitenden selbst

Die Registrierung der Agentur ersetzt die eigene Meldung nicht. Wer im Kanton Genf Sexarbeit ausübt — im Salon, über eine Agentur, im Hotel oder von zu Hause aus —, muss volljährig sein, vorgängig den obligatorischen Sensibilisierungskurs besuchen und sich persönlich bei der Brigade erfassen lassen (Art. 4 LProst in der Fassung von 2017).

Den Kurs führt der Verein Aspasie durch: kostenlos, ohne Anmeldung, Montag bis Freitag um 11 Uhr an der Rue des Pâquis 11 im 5. Stock, in mehreren Sprachen. Die Bestätigung ist an den Polizeitermin mitzubringen, weshalb Aspasie empfiehlt, den Kurs am Vortag zu besuchen. Der Ablauf dieser beiden Termine ist hier Schritt für Schritt beschrieben.

Daneben gilt das übrige Recht unverändert weiter:

  • Aufenthalt: Angehörige von EU/EFTA-Staaten können sich für bis zu 90 Tage pro Kalenderjahr im Meldeverfahren des Bundes online anmelden, vor jeder Aufnahme der Tätigkeit; eine Kopie der Onlinemeldung gehört immer mitgeführt. Für Drittstaatsangehörige braucht es einen Aufenthaltstitel, der eine selbständige Erwerbstätigkeit zulässt.
  • AHV: Sexarbeitende gelten im Kanton Genf gegenüber der Ausgleichskasse als selbständig, unabhängig vom Arbeitsort. Die Anmeldung ist Sache der betroffenen Person; wer weniger als drei Monate pro Jahr in der Schweiz erwerbstätig ist, ist beitragsbefreit.
  • Steuern: Die selbständige Tätigkeit ist der kantonalen Steuerverwaltung zu melden; die bei der Erfassung erhobenen Personendaten werden ihr und dem Bevölkerungs- und Migrationsamt von Amtes wegen übermittelt (Art. 4 Abs. 3 LProst).
  • Kommunale Abgaben: Die früher separat geschuldete taxe professionnelle communale wurde im Kanton Genf per 1. Januar 2024 aufgehoben und über eine Erhöhung der Gewinnsteuer kompensiert. Für Selbständige fällt damit eine eigene kommunale Deklaration weg.
  • Quittungen einfordern: Agenturen und Salons müssen für jeden eingezogenen Betrag eine detaillierte, gegengezeichnete Quittung ausstellen. Wer keine bekommt, hat im Streitfall kein Beweismittel gegen überhöhte Abzüge.

Ein praktischer Punkt, der oft untergeht: Wer über eine Agentur arbeitet, darf fragen, ob diese bei der Brigade eingetragen ist. Eine nicht gemeldete Vermittlung bringt nicht nur die vermittelnde Person in die Bredouille, sondern erzeugt für die Sexarbeitenden ein Umfeld ohne Quittungen, ohne Register und ohne jeden behördlichen Bezugspunkt.

Zuständigkeiten: wer was entscheidet

Das Genfer Modell ist stark zentralisiert. Die Gemeinden spielen — anders als in vielen Deutschschweizer Kantonen — keine eigenständige Bewilligungsrolle; sie kommen über das Bau- und Zonenrecht sowie über Reklame- und Ruhevorschriften ins Spiel, nicht über ein eigenes Sexgewerberecht.

Aufgabe Zuständige Stelle
Erfassung von Sexarbeitenden, Salon- und Agenturverantwortlichen, Kontrollen, Entgegennahme von Meldungen Kantonspolizei, konkret die Brigade de lutte contre la traite d’êtres humains et la prostitution illicite (BTPI), Boulevard Carl-Vogt 17–19, 1205 Genf, Tel. +41 22 427 71 40
Verwaltungsmassnahmen, Betriebsverbote, Verwaltungsbussen Zuständiges Departement (heute Département des institutions et du numérique, DIN)
Stellungnahme zur zulässigen Nutzung der Räume Département du territoire
Steuerliche Erfassung Administration fiscale cantonale
Gesundheitskontrollen und Präventionsmassnahmen Direction générale de la santé / Kantonsarzt
Aufenthalts- und Migrationsfragen Office cantonal de la population et des migrations
Obligatorischer Kurs, Beratung, Begleitung Aspasie, Rue des Pâquis 11, Genf

Wer aus einem anderen Kanton nach Genf kommt, sollte sich diese Aufteilung genau ansehen: Sie ist nicht übertragbar. In Zug etwa läuft die Steuerung praktisch vollständig über den Zonenplan statt über ein Spezialgesetz, und in Nidwalden hängen die Bewilligungen am Betrieb und nicht an der Person. Genf macht beides anders: Die Person meldet sich, die Person haftet — und die Kategorie „Agentur“ existiert überhaupt nur in wenigen Kantonen. Eine Vermittlung mit Sitz ausserhalb Genfs, die im Kanton Genf Kontakte herstellt, entkommt der Genfer Meldepflicht deshalb nicht automatisch; sie erschwert nur die Kontrolle, wie der Rechnungshof festgehalten hat.

Was 2026 offen ist

Drei Dinge lassen sich derzeit nicht seriös beziffern, und man sollte sich von keiner Quelle das Gegenteil erzählen lassen:

  1. Wie viele Agenturen heute eingetragen sind. Die letzte publizierte Zahl stammt aus dem Rechnungshofbericht und bezieht sich auf Ende 2013.
  2. Wie viele Vermittlungen ausserhalb des Registers laufen. Naturgemäss unbekannt; die Brigade selbst räumt ein, dass das Gesamtbild seit der Verlagerung ins Netz schwerer zu erfassen ist.
  3. Wie sich die Schliessungswelle bei den Salons auf die Escort-Seite auswirkt. Beobachtende Stellen berichten von Ausweichbewegungen; belastbare kantonale Statistiken dazu liegen nicht vor.

Das Gesetz selbst ist stabil: Die LProst wurde zuletzt 2018 formal bereinigt; die inhaltlich letzte grössere Revision — Pflichtkurs, Polizeiregister für Verantwortliche, Strohmannverbot, Quittungspflicht — trat 2017 in Kraft. Eine laufende Totalrevision ist für Genf nicht ersichtlich. Wer im Netz auf Meldungen über eine „Revision der LProst 2025“ stösst, prüfe den Kanton: Der Jura hat sein gleichnamiges Gesetz 2025 revidiert, Genf nicht.

Wenn es konkret wird

Verbindlich ist immer nur die Auskunft der zuständigen Stelle. Für die Frage, ob eine geplante Tätigkeit als Agentur gilt, ist das die BTPI — telefonisch erreichbar Montag bis Freitag von 9 bis 11 Uhr. Für die Nutzung von Räumen das Département du territoire. Für Sanktionen und Rechtsmittel das DIN und, im Streitfall, die Chambre administrative der Cour de justice.

Für alles, was daneben liegt — Beratung, Rechtsfragen, Gesundheit, Ausstieg, Gewalterfahrungen —, gibt es in Genf ein dichtes und kostenloses Netz: Aspasie (022 732 68 28), das Centre LAVI (022 320 01 02) für Opferhilfe, SOS-Femmes (022 311 22 22) für berufliche Neuorientierung, sowie CAMSCO für medizinische Versorgung ohne Versicherung.

Der nüchterne Kern dieses Textes lautet: Im Kanton Genf entscheidet nicht die Grösse eines Geschäfts darüber, ob es reguliert ist, sondern seine Funktion. Eine Person, ein Telefon und eine Umsatzbeteiligung genügen, um rechtlich eine Escort-Agentur zu sein — mit Registerpflicht, Quittungspflicht, Strohmannverbot und einer Sanktionsleiter, die bis zum zehnjährigen Betriebsverbot reicht. Wer das weiss, bevor er anfängt, spart sich eine Menge Ärger. Wer es erst erfährt, wenn die Kontrolle kommt, meistens nicht.