Der Auszug ist leer, der Leumund nicht: Strafregisterauszug, Leumund und Bewilligung im Schweizer Erotikgewerbe 2026
Es ist das billigste Papier im ganzen Dossier. Ein Strafregisterauszug kostet aktuell 17 Franken – nach einer technischen Erneuerung des Systems drei Franken weniger als früher. Im Bewilligungsgesuch für einen Salon, eine Kontaktbar oder eine Escort-Agentur liegt es zwischen Mietvertrag, Baubewilligung und Betreibungsregisterauszug, oft auf einem einzigen A4-Blatt, häufig mit dem Satz «Es liegen keine Eintragungen vor».
Und genau dort beginnt das Missverständnis. Viele Gesuchstellende glauben, mit diesem Satz sei die Leumundsfrage beantwortet. Sie ist es nicht. Der Privatauszug ist ein schmaler Ausschnitt aus einem viel breiteren Bild, und «Leumund» ist in der Schweiz kein Register, sondern eine Beurteilung. Wer den Unterschied nicht kennt, wundert sich später über eine Ablehnung, die auf keinem Eintrag beruht.
Dieser Beitrag ordnet, was die drei üblichen Papiere tatsächlich aussagen, was die Behörde darüber hinaus sehen kann, was sich seit dem neuen Strafregisterrecht 2023 verschoben hat – und was 2026 auf dem Verhandlungstisch liegt und die Praxis in den nächsten Jahren verändern dürfte.
«Leumund» ist kein Register, sondern ein Urteil über dich
Der für die Praxis wichtigste Satz zuerst: Das Leumundszeugnis ist weder auf Bundes- noch auf Kantonsebene gesetzlich definiert. Es gibt keinen Bundesartikel, der festlegt, was drinstehen muss, wer es ausstellt und nach welchen Kriterien. Was Gemeinden ausstellen, ist eine Bestätigung, dass jemand seinen Pflichten gegenüber Familie, Gläubigern und Gemeinde nachkommt und keine Vergehen oder Verbrechen begangen hat – zusammengesetzt aus Einwohnerregister, Betreibungsregister und, je nach Gemeinde, einer Rückfrage bei der Polizei.
Die kantonalen Prostitutionsgesetze arbeiten deshalb mit offenen Begriffen. Am ausführlichsten ist Genf: Nach Art. 10 des Genfer Prostitutionsgesetzes (LProst) muss die für einen Salon verantwortliche Person Schweizer Bürgerin sein oder über die nötige Bewilligung für eine selbständige Tätigkeit verfügen, handlungsfähig sein und «durch ihre Vorgeschichte und ihr Verhalten alle Garantien für Ehrbarkeit und Zahlungsfähigkeit im betreffenden Tätigkeitsbereich» bieten. Dazu gehören ein Auszug aus dem zentralen Strafregister sowie Bescheinigungen des Betreibungs- und Konkursamtes, je nicht älter als drei Monate.
Das Entscheidende steht in den Materialien zum Gesetz und in der Genfer Verwaltungsrechtspraxis: Die Garantie der Ehrbarkeit «mit Blick auf den betreffenden Tätigkeitsbereich» verlangt eine differenzierte Beurteilung anhand des Strafregisterauszugs und polizeilicher Informationen – und zwar auch dann, wenn keine strafrechtliche Verurteilung vorliegt oder eine Verurteilung bereits entfernt wurde. Geprüft wird, ob das Verhalten der Person mit der bewilligungspflichtigen Tätigkeit vereinbar ist. Nicht, ob ein Register leer ist.
Das ist keine Genfer Eigenheit, sondern das Grundmuster überall, wo ein Kanton eine Betreiberbewilligung kennt. Wer wissen will, wie dieselbe Logik im Gesuchsformular selbst auftaucht, findet die Systematik in unserer Analyse dazu, was die Behörde im Bewilligungsgesuch tatsächlich prüft.
Drei Papiere, die ständig verwechselt werden
Der Privatauszug
Der Privatauszug ist das Dokument, das im Erotikgewerbe verlangt wird. Er enthält Urteile Erwachsener wegen Verbrechen und Vergehen – bis zum Ablauf gesetzlich festgelegter Fristen. Bestellbar zum amtlichen Preis ausschliesslich online beim Bundesamt für Justiz oder am Postschalter in der Schweiz.
Der Sonderprivatauszug
Das falsche Papier – und ein häufiger Fehler. Der Sonderprivatauszug ist für Personen gedacht, die beruflich oder organisiert ehrenamtlich regelmässig mit Minderjährigen oder anderen besonders schutzbedürftigen Personen zu tun haben. Er zeigt Urteile mit Tätigkeits-, Kontakt- und Rayonverboten. Für eine Salonbewilligung ist er in der Regel nicht das verlangte Dokument, und seine Bestellung setzt zusätzlich eine Bestätigung der anfragenden Stelle voraus. Wer ihn aus Vorsicht bestellt, verliert Tage bis Wochen.
Betreibungsregisterauszug und Handlungsfähigkeitszeugnis
Der Betreibungsregisterauszug kommt vom Betreibungsamt und belegt die finanzielle Seite des Leumunds – offene Betreibungen, Verlustscheine. Das Handlungsfähigkeitszeugnis bestätigt bloss, dass jemand mündig und urteilsfähig ist; über Register sagt es nichts. Wo Kantone «guten Leumund» verlangen, meinen sie faktisch das Zusammenspiel dieser Papiere.
Im Kanton Wallis etwa verlangen die Behörden von Salon- und Escort-Betreibenden einen Strafregisterauszug und eine Bescheinigung des Betreibungs- und Konkursamtes, je nicht älter als drei Monate, sowie eine Kopie der kommunalen Baubewilligung. Wie eng dort Bewilligung und laufende Auflagen zusammenhängen, zeigt unsere Auswertung der Walliser Praxis, in der sogar der überhöhte Mietzins zum juristischen Druckmittel wird.
Was im Privatauszug nicht steht – und warum das trügerisch ist
Hier liegt die grösste Fehleinschätzung der Branche. Nicht jede Strafe führt zu einem Eintrag.
Übertretungen werden nur eingetragen, wenn eine Busse über 5000 Franken, mehr als 180 Stunden gemeinnützige Arbeit oder ein Tätigkeits-, Kontakt- oder Rayonverbot ausgesprochen wurde (Art. 18 Abs. 1 lit. c Ziff. 3 StReG). Das betrifft das Erotikgewerbe direkt: Verstösse gegen kantonale Prostitutionsgesetze und kommunale Reglemente sind typischerweise Übertretungen mit Bussen weit unter dieser Schwelle. Sie erscheinen im Privatauszug nicht – was nicht bedeutet, dass die Bewilligungsbehörde nichts davon weiss. Sie hat sie oft selbst verfügt.
Hängige Strafverfahren stehen nicht im Privatauszug. Auch eine Strafanzeige oder ein Strafbefehl, gegen den rechtzeitig Einsprache erhoben wurde, taucht dort nicht auf. Freisprüche und Einstellungen ebenfalls nicht.
Das erzeugt eine Asymmetrie, die man kennen muss. Das Strafregistersystem VOSTRA kennt neben dem Privatauszug Behördenauszüge. Der Behördenauszug 2 enthält Personendaten, Grundurteile, nachträgliche Entscheidungen – und hängige Strafverfahren. Ob eine bestimmte kantonale Stelle einen solchen Auszug erhält, liegt nicht in ihrem Ermessen, sondern ist im Strafregisterrecht abschliessend geregelt; die vollständige Einsicht inklusive laufender Verfahren bleibt Justiz- und Strafverfolgungsbehörden vorbehalten. Genau deshalb verlangen viele Wirtschafts- und Gewerbeämter den Privatauszug beim Gesuchsteller. Wo aber – wie in Genf, im Wallis oder in Luzern – die Polizei selbst Bewilligungs- oder Kontrollbehörde ist, sitzt die entscheidende Stelle strukturell näher an polizeilichen Informationen als an einem Registerauszug. Die Genfer Formel von der Beurteilung «anhand des Strafregisterauszugs und polizeilicher Informationen» beschreibt das präzise.
Seit 2023 gilt: entfernt heisst nicht vergessen
Das neue Strafregistergesetz (StReG, SR 330) ist am 23. Januar 2023 in Kraft getreten, gleichzeitig ging das erneuerte VOSTRA in Betrieb. Eine Änderung ist für Leumundsfragen zentral und in der Branche kaum bekannt.
Das alte Recht enthielt in Art. 369 Abs. 7 aStGB einen klaren Satz: Das entfernte Urteil darf der betroffenen Person nicht mehr entgegengehalten werden. Dieses Verwendungsverbot wurde mit dem StReG aufgehoben. Begründet wurde das damit, eine einheitliche und kohärente Anwendung sei wegen der von der Rechtsprechung entwickelten Ausnahmen – etwa für medizinische Gutachten – ohnehin nicht möglich gewesen. Das Bundesgericht hat in der Folge die Verwendung von Strafakten zu Verurteilungen zugelassen, die im Register längst nicht mehr erscheinen und deren Sachverhalt Jahrzehnte zurückliegt. Politisch ist die Frage offen geblieben; die Debatte, ob gelöschte Vorstrafen sichtbar bleiben sollen, wird weitergeführt.
Für die Praxis heisst das: Der leere Privatauszug entlastet dich formell, aber er löscht die Vorgeschichte nicht. In Genf war das schon vorher die ausdrückliche Praxis – dort wird die Ehrbarkeit auch bei gelöschter Verurteilung geprüft.
Die Fristen: wie lange ein Eintrag tatsächlich sichtbar ist
Urteile erscheinen im Privatauszug kürzer, als sie im Register geführt werden, und sie werden von Amtes wegen automatisch entfernt. Die Grundlinien:
- Bedingte Geld- oder Freiheitsstrafe: Das Urteil erscheint im Privatauszug bis zum Ablauf der Probezeit nicht mehr, wenn sich die Person bewährt hat. Die Probezeit liegt üblicherweise zwischen zwei und fünf Jahren.
- Unbedingte Strafen: Es gilt die Zwei-Drittel-Regel – im Privatauszug erscheint das Urteil nur während zwei Dritteln der Registerdauer.
Ein Blick auf die Zahlen relativiert viel Angst. Die Strafurteilsstatistik des Bundesamts für Statistik, veröffentlicht im Mai 2026, weist für 2025 insgesamt 111’962 ins Strafregister eingetragene Verurteilungen von Erwachsenen aus. Häufigste Sanktion war wie im Vorjahr die bedingte Geldstrafe – also gerade jene Kategorie, die nach Ablauf der Probezeit aus dem Privatauszug verschwindet. Mehr als die Hälfte der Urteile betraf ein Verbrechen oder Vergehen gegen das Strassenverkehrsgesetz (57’150). Von den 38’406 Verurteilungen nach Strafgesetzbuch betrafen 48 Prozent ein Vermögensdelikt (18’422), 12 Prozent Straftaten gegen Leib und Leben (4716) und 3 Prozent Sexualstraftaten (1116).
Die meisten Einträge, die Gesuchstellende beunruhigen, sind Verkehrs- oder Vermögensdelikte mit bedingter Strafe. Sie sind zeitlich begrenzt sichtbar – und sie sind, das ist der zweite Punkt, inhaltlich oft nicht einschlägig.
Welche Vorstrafen wirklich blockieren – und welche nicht
Der Leumund wird «mit Blick auf den betreffenden Tätigkeitsbereich» beurteilt. Diese Einschränkung ist ein Schutz, nicht bloss eine Floskel. Eine Verurteilung wegen eines Verkehrsdelikts vor vier Jahren hat mit der Frage, ob jemand einen Salon ohne Ausbeutungsrisiko führt, sachlich wenig zu tun. Eine Verurteilung wegen Menschenhandels, Förderung der Prostitution oder Gewalt- und Sexualdelikten hat damit alles zu tun.
Das Tessin hat diese Logik am weitesten formalisiert. Das Tessiner Prostitutionsgesetz (LProst, in Kraft seit 1. Juli 2019) und die zugehörige Verordnung (RProst) verlangen von der Geschäftsführung eines erotischen Lokals nicht nur den schweizerischen Strafregisterauszug, sondern auch Auszüge aus den Ländern, in denen die Person in den letzten fünf Jahren Wohnsitz hatte, samt Wohnsitznachweis; dazu eine Solvenzbescheinigung, ein Arztzeugnis über die psychophysische Eignung, bei IV-Rentenbezug eine Bestätigung des Invaliditätsgrades und einen Arbeitsvertrag. Alle Bescheinigungen dürfen nicht älter als drei Monate sein. Art. 19 RProst führt die Verurteilungen ausdrücklich auf, die mit der Geschäftsführung eines erotischen Lokals unvereinbar sind. Wie streng der Kanton seine Vorgaben insgesamt zieht, zeigt unsere Aufarbeitung des Modells eine Wohnung, eine Person, ein Kanton mit eigenem Gesetz.
Genf kennt zusätzlich eine eigene Sperre, die nichts mit dem Strafregister zu tun hat: Verantwortlich für einen Salon darf nur sein, wer nicht in den letzten zehn Jahren einen Salon oder eine Escort-Agentur geführt hat, der geschlossen und mit einem Betriebsverbot belegt wurde. Nach Art. 14 Abs. 2 LProst reichen die Verwaltungsmassnahmen von der Verwarnung über die befristete Schliessung von einem bis sechs Monaten samt Verbot, während gleicher Dauer einen anderen Salon zu führen, bis zur definitiven Schliessung. Ein administrativer Fehltritt wirkt hier länger als manche Vorstrafe.
Umgekehrt gilt: Die Behörde hat kein Ermessen ins Blaue. Ihre Beurteilung muss verhältnismässig sein und den Zusammenhang zur Tätigkeit belegen. Die Genfer Verwaltungsgerichtspraxis zeigt beides – Bestätigungen von Ablehnungen, aber auch gutgeheissene Beschwerden gegen Leumundsentscheide. Wer eine Ablehnung erhält, hat Anspruch darauf zu erfahren, welche Information wie gewichtet wurde. Ein Gesuch kostet im Übrigen auch dann, wenn es scheitert; wie die Gebührenrechnung selbst bei einem Nein aussieht, haben wir am Beispiel Neuenburg durchgerechnet.
Kantone ohne eigenes Gesetz: Der Leumund kommt durch die Hintertür
In Kantonen ohne Prostitutionsgesetz entfällt die Leumundsprüfung nicht – sie verlagert sich. Sie läuft über das Gastgewerberecht, wo Bewilligungen an persönliche Voraussetzungen und damit an Strafregister- und Betreibungsauszüge gebunden sind, über das Baurecht und über Gewerbebewilligungen. Wie sich das Verfahren dann auf mehrere Schreibtische verteilt, ohne dass irgendwo «Rotlicht» auf dem Formular steht, zeigt unsere Analyse zu fünf Schreibtischen und keinem Rotlicht-Formular im Kanton Glarus.
Die Schwellen unterscheiden sich stark. Die Stadt Zürich verlangt nach ihrer Prostitutionsgewerbeverordnung eine Bewilligung für Salons, in denen mehr als zwei Sexarbeitende tätig sind; verlangt werden unter anderem Baubewilligung, ein aktueller Strafregisterauszug, eine Mehrwertsteuerbestätigung und der Nachweis des Verfügungsrechts über die Räume. Der Kanton Luzern knüpft die Bewilligungspflicht bei der Luzerner Polizei an Betriebe mit drei oder mehr Sexarbeitenden. Der Kanton Bern behandelt Kleinstbetriebe – allein oder mit höchstens einer weiteren Person in maximal zwei Räumen – als bloss meldepflichtig; sonst braucht es eine Betriebsbewilligung, deren vollständiges Gesuch mindestens 60 Tage vor Eröffnung bei der Gemeinde einzureichen ist, die es an das Regierungsstatthalteramt weiterleitet. Juristische Personen müssen zusätzlich Handelsregister- und Konkursamtsauszüge der letzten fünf Jahre beilegen.
Der Auslandsauszug: das eigentliche Zeitproblem – und was sich 2026 bewegt
Wer nicht seit Jahren in der Schweiz wohnt, braucht Auszüge aus dem Ausland. Das ist in der Praxis der Posten, der Dossiers sprengt. Je nach Land dauert die Ausstellung Wochen, oft braucht es eine Legalisation oder eine Apostille – die Schweiz ist seit dem 11. März 1973 Mitgliedstaat des Apostille-Übereinkommens – sowie eine Übersetzung. Und weil die Behörde Dokumente verlangt, die nicht älter als drei Monate sind, kollidiert die Ausstellungsdauer regelmässig mit der Gültigkeitsfrist. Wer den Schweizer Auszug zuerst besorgt und dann monatelang auf das Ausland wartet, muss den Schweizer Auszug ein zweites Mal bestellen.
Hier liegt die wichtigste Entwicklung dieses Jahres. Der Bundesrat hat am 26. August 2026 dem EJPD und dem EDA das Mandat erteilt, mit der EU-Kommission über eine Teilnahme der Schweiz am Europäischen Strafregisterinformationssystem ECRIS zu verhandeln. Die Verhandlungen sollen voraussichtlich im vierten Quartal 2026 aufgenommen werden; das Mandat gilt unter dem Vorbehalt, dass weder die Aussenpolitischen Kommissionen noch die Kantone wesentliche Vorbehalte anbringen. ECRIS vernetzt seit 2012 die Strafregisterdatenbanken der EU-Mitgliedstaaten. Ein Postulatsbericht des Bundes aus dem Jahr 2023 kam zum Schluss, der Austausch von Strafregisterinformationen zwischen der Schweiz und den EU-Staaten würde die Sicherheit erhöhen. Der politische Ursprung liegt bei Tessiner Standesinitiativen, die verlangten, bei Aufenthaltsbewilligungen für EU-Bürgerinnen und -Bürger systematisch Strafregisterauszüge einzuholen; der Nationalrat überwies dazu im Sommer 2017 ein Postulat.
Für die Branche hat das zwei Seiten. Ein funktionierender Austausch würde die bürokratische Odyssee mit Papierauszügen, Apostillen und Übersetzungen entlasten. Gleichzeitig würden Behörden deutlich leichter an ausländische Vorstrafen gelangen – auch in Bewilligungs- und Ausländerrechtsverfahren, wenn die Rechtsgrundlagen das vorsehen. Wer heute ein Gesuch vorbereitet, sollte davon ausgehen, dass die Prüfung von Auslandsvorgeschichten in den nächsten Jahren nicht loser, sondern dichter wird.
Und die Sexarbeitenden selbst?
Ein wichtiger Unterschied, der oft untergeht: Die Leumundsprüfung trifft in erster Linie Betreibende, nicht die einzelnen Sexarbeitenden. Wer sich als sexarbeitende Person anmeldet oder meldet, muss in der Regel keinen Strafregisterauszug beibringen; verlangt werden Identität, Aufenthalts- und Arbeitsberechtigung und – je nach Kanton – ein persönliches Gespräch. Wie unterschiedlich die Reihenfolge dabei gedacht wird, zeigt der Waadtländer Ansatz, bei dem zuerst das Gespräch und dann die Meldung steht.
Genf kennt zudem ein Recht, das zu selten genutzt wird: Wer die Tätigkeit in der Prostitution vollständig aufgibt, kann auf Gesuch die Streichung aus allen Polizeiakten verlangen, die diese Tätigkeit erwähnen. Das ist kein Gnadenakt, sondern ein gesetzlich vorgesehener Antrag – und er lohnt sich für alle, die später in einem anderen Feld arbeiten wollen.
Praktische Reihenfolge, die Zeit und Geld spart
- Kläre zuerst, welches Papier verlangt wird. Privatauszug oder Sonderprivatauszug? In fast allen Bewilligungsverfahren im Erotikgewerbe ist es der Privatauszug.
- Bestelle nur beim Bund. Amtlich zum Preis von 17 Franken online beim Bundesamt für Justiz oder am Postschalter. Das Bundesamt warnt ausdrücklich vor privaten Anbietern, die bis zu 35 Franken verlangen.
- Beginne mit den langsamen Dokumenten. Auslandsauszug, Baubewilligung, Gastgewerbebewilligung zuerst – Strafregister- und Betreibungsauszug als Letztes, damit die Dreimonatsfrist beim Einreichen noch läuft.
- Prüfe deinen Auszug, bevor die Behörde ihn liest. Bestelle ihn früh zur eigenen Kontrolle. Ist ein Eintrag falsch oder hätte er bereits entfernt sein müssen, klärst du das vor dem Gesuch.
- Erkläre statt zu verschweigen. Wo ein Eintrag steht, wirkt eine knappe, sachliche Einordnung – Sachverhalt, Jahr, Abschluss, kein Zusammenhang zur Tätigkeit – besser als Schweigen und deutlich besser als eine falsche Angabe im Formular, die eigenständig zum Leumundsproblem wird.
- Lass eine Ablehnung begründen. Verlangt die Behörde mehr als das Register, muss sie sagen, was sie berücksichtigt hat. Fristen für Einsprache und Rekurs sind kurz.
Fazit
Der Privatauszug beantwortet eine schmale Frage: Gibt es rechtskräftige Urteile wegen Verbrechen und Vergehen, deren Fristen noch laufen? Leumund fragt etwas anderes – ob dein bisheriges Verhalten mit einer Tätigkeit vereinbar ist, in der der Gesetzgeber ein reales Ausbeutungsrisiko sieht. Genau darum zählen polizeiliche Informationen, administrative Vorgeschichten und, seit dem Wegfall des Verwendungsverbots 2023, auch Dinge, die im Register nicht mehr erscheinen.
Wer das versteht, behandelt das 17-Franken-Blatt nicht als Freispruch und nicht als Urteil, sondern als einen Baustein unter mehreren – und baut das Dossier in der Reihenfolge, in der es die Behörde tatsächlich liest.
Dieser Beitrag gibt den Stand von Ende September 2026 wieder und ersetzt keine Rechtsberatung. Die Voraussetzungen unterscheiden sich von Kanton zu Kanton und teilweise von Gemeinde zu Gemeinde – kläre die Anforderungen vor dem Gesuch bei der zuständigen Stelle ab.