Wer sich durch die Schweizer Kantone arbeitet, gewöhnt sich an das Schweigen. Viele Kantone haben gar kein eigenes Sexgewerbe-Gesetz; sie regeln alles über Baurecht, Zonenpläne und ein paar Verweise ins Strafgesetzbuch. Das Tessin ist das Gegenteil. Hier gibt es ein ausformuliertes kantonales Gesetz, eine eigene Polizeisektion, ein Anmeldeformular, eine Bewilligung mit Ablaufdatum – und eine Regel, die es so klar sonst kaum irgendwo gibt: In einer gemeldeten Wohnung darf genau eine Person arbeiten. Nicht zwei, nicht eine Wohngemeinschaft. Eine.
Dieser Artikel erklärt, wie Sexarbeit im Tessin 2026 tatsächlich geregelt ist: die Meldepflicht, die zwei legalen Wege zum Arbeitsplatz, die Zuständigkeiten zwischen Kanton und Gemeinde, die Tagesabgabe – und warum der grösste Teil der aktuellen Diskussion nicht im Etablissement, sondern in kurzfristig gemieteten Wohnungen stattfindet.
Der Kanton mit eigenem Gesetz
Grundlage ist die Legge sull’esercizio della prostituzione (LProst), das kantonale Gesetz über die Ausübung der Prostitution, ergänzt durch das zugehörige Reglement (RProst). Das Gesetz existiert in seiner Grundform seit Anfang der 2000er-Jahre, die heute massgebende, verschärfte Fassung ist jedoch per 1. Juli 2019 in Kraft getreten. Sie brachte das, was die Szene im Tessin bis heute prägt: eine Bewilligungspflicht für erotische Etablissements, ein formalisiertes Meldeverfahren für Wohnungen und eine kantonale Abgabe.
Wichtig für den Grundton: Sexarbeit ist im Tessin – wie in der ganzen Schweiz – legal. Volljährige dürfen sexuelle Dienstleistungen gegen Entgelt anbieten. Das Gesetz verbietet die Tätigkeit nicht, es kanalisiert sie. Es sagt, wo gearbeitet werden darf, wer sich wo meldet und wer eine Bewilligung braucht. Damit unterscheidet sich das Tessin deutlich von jenen Kantonen, die alles den Gemeinden überlassen – etwa Zug, wo die Steuerung fast ausschliesslich über den Zonenplan statt über ein Sexgesetz läuft, oder von Appenzell Innerrhoden, dem Kanton ohne eigenes Rotlicht.
Die Meldepflicht: unverzüglich, persönlich, bei der TESEU
Der erste Schritt ist für alle gleich – ob im Club oder in der eigenen Wohnung. Wer im Tessin der Prostitution nachgeht oder das vorhat, muss sich unverzüglich bei der Kantonspolizei melden. Zuständig ist eine spezialisierte Stelle der Tessiner Kantonspolizei, die Sektion TESEU (zum Departement der Institutionen, Dipartimento delle istituzioni, gehörend). Die Anmeldung erfolgt nicht per Post oder anonym online: Man erscheint persönlich beim TESEU-Büro, wo das Anmeldeverfahren aufgenommen und unterschrieben wird.
Melden müssen sich:
- Schweizer Staatsangehörige
- Ausländische Personen mit gültiger Aufenthalts-/Arbeitsbewilligung in der Schweiz
- EU/EFTA-Angehörige im 90-Tage-Meldeverfahren (die bekannte 90-Tage-Regel für Dienstleistungserbringende)
Entscheidend: Die 90-Tage-Meldung fürs Erwerben und die LProst-Anmeldung bei der Polizei sind zwei verschiedene Dinge. Die erste betrifft das Recht, überhaupt kurzfristig in der Schweiz zu arbeiten; die zweite ist die kantonale Prostitutionsanmeldung. Beides muss stimmen. Für Personen aus Drittstaaten ohne passende Bewilligung führt kein legaler Weg an diesem Punkt vorbei – und genau hier entstehen die meisten Verstösse.
Ein Detail, das oft untergeht und das man kennen sollte: Das Gesetz räumt jeder Person im Moment der Anmeldung bei der Polizei das Recht auf eine kostenlose ärztliche Beratung zu Präventionszwecken ein. Die Meldung ist also nicht nur Kontrolle, sondern öffnet auch die Tür zu Gesundheitsangeboten.
Wo gearbeitet werden darf: die zwei legalen Wege
Das Tessiner Gesetz kennt nur zwei zulässige Orte für Sexarbeit – und beide sind reglementiert:
- das bewilligte erotische Etablissement
- die gemeldete Wohnung, in der eine Person allein arbeitet
Alles ausserhalb dieser beiden Kategorien gilt als unerlaubte Ausübung. Es lohnt sich, beide Wege im Detail zu verstehen, weil die Pflichten sehr unterschiedlich verteilt sind.
Der Weg über das Etablissement
Wer ein erotisches Etablissement (ein Bordell, einen Erotikclub, eine Kontaktbar mit sexuellen Dienstleistungen) betreibt, braucht eine Betriebsbewilligung. Die Verantwortung liegt bei der Betreiberin oder dem Betreiber – der gerente –, nicht bei den einzelnen Arbeitenden. Diese Bewilligung ist an persönliche Voraussetzungen geknüpft und wird für zwei Jahre erteilt, danach ist sie erneuerbar.
Für die Bewilligung muss der oder die Verantwortliche unter anderem beibringen:
- bei ausländischer Staatsangehörigkeit eine Kopie der Bewilligung, die zur Erwerbstätigkeit in der Schweiz berechtigt
- einen Betreibungs- und Konkursregisterauszug als Solvenznachweis
- einen Schweizer Strafregisterauszug (nicht älter als drei Monate)
- einen Strafregisterauszug aus den Ländern, in denen die Person in den letzten fünf Jahren gewohnt hat
- eine Bescheinigung der bürgerlichen Rechte
- ein ärztliches Zeugnis
Das ist bewusst hoch angesetzt. Der Gesetzgeber wollte verhindern, dass einschlägig vorbestrafte oder überschuldete Personen ein Etablissement führen – Stichwort Schutz vor Ausbeutung und Menschenhandel. Für die Sexarbeitenden im Betrieb heisst das: Sie melden sich individuell bei der TESEU an, die betriebliche Bewilligungslast trägt aber die Leitung.
Die eine Wohnung, die einer Person gehört
Der zweite Weg ist der, über den im Tessin am meisten gestritten wird. Sexarbeit ist auch in einer Wohnung erlaubt – aber nur unter engen Bedingungen, und die Meldung läuft anders. Hier meldet nicht in erster Linie die Sexarbeiterin, sondern die Person, die die Wohnung zur Verfügung stellt (die vermietende oder untervermietende Person), die Wohnung bei der TESEU an.
Die Kernbedingungen sind streng und lassen wenig Interpretationsspielraum:
- Nur eine Person darf in der Wohnung der Prostitution nachgehen.
- Es muss die einzige Wohnung im Gebäude sein, in der das geschieht.
- Wer eine Wohnung stellt, darf nicht mehr als eine einzige solche Wohnung im ganzen Tessin melden.
- Der Vertrag, der das Nutzungsrecht belegt, muss über eine Mindestdauer von drei Monaten laufen.
- Die Gemeinde muss beurteilen, ob die Wohnung in einer dafür geeigneten Zone liegt.
Diese Ein-Personen-Regel ist der eigentliche Charakter des Tessiner Modells. Sie zielt direkt gegen das Entstehen inoffizieller Kleinbordelle in Wohnblöcken – Wohngemeinschaften mehrerer Sexarbeiterinnen in zentralen Quartieren, die in Städten wie Lugano zu Anwohnerprotesten geführt hatten. Lugano handhabte eine Bewilligungspraxis für solche Konstellationen bereits ab 2016, bevor das kantonale Gesetz 2019 nachzog.
Wer als selbständige Sexarbeiterin allein in den eigenen oder rechtmässig genutzten Räumen arbeitet, braucht also keine Betriebsbewilligung wie ein Etablissement – aber die Wohnung muss gemeldet, die Dreimonatsfrist erfüllt und die Zone von der Gemeinde als geeignet eingestuft sein. Das Modell des Alleinarbeitens findet sich in verschiedenen Kantonen; wie unterschiedlich die Auslegung ausfällt, zeigt der Vergleich mit Appenzell Innerrhoden, wo die Realität eher allein statt Etablissement aussieht – nur eben ganz ohne eigenes Gesetz.
Die Tagesabgabe von CHF 25
Eine Besonderheit des Tessins ist eine kantonale Tagespauschale von CHF 25 pro Person und Tag. Im Etablissement behält die Betriebsleitung diese Abgabe pro arbeitender Person ein; in der gemeldeten Wohnung entrichtet die dort tätige Person die Tagesabgabe von CHF 25. Diese Pauschale ist keine Einkommenssteuer und ersetzt sie auch nicht.
Denn zusätzlich gelten die allgemeinen schweizerischen Pflichten unverändert: Wer selbständig arbeitet, meldet sich bei der AHV-Ausgleichskasse an und klärt den Status als Selbständigerwerbende ab, versteuert das Einkommen, prüft bei entsprechendem Umsatz die Mehrwertsteuerpflicht und rechnet je nach Aufenthaltssituation mit Quellensteuer. Die CHF 25 pro Tag kommen obendrauf und sind eine tessinerische Eigenheit. Verbindliche Auskunft zur eigenen Steuersituation gibt die kantonale Steuerverwaltung bzw. die Ausgleichskasse – nicht das Etablissement und nicht die Kolleginnen.
Wer zuständig ist: Kanton und Gemeinde teilen sich die Arbeit
Das Tessin verteilt die Zuständigkeiten klarer, als man es aus den «stillen» Kantonen kennt – aber es sind trotzdem zwei Ebenen:
- Der Kanton (Kantonspolizei, Sektion TESEU) führt das Melderegister, nimmt die persönliche Anmeldung entgegen, erteilt und erneuert die Etablissement-Bewilligungen und verfolgt Verstösse.
- Die Gemeinde entscheidet über die räumliche Seite: Sie prüft, ob ein Etablissement oder eine gemeldete Wohnung mit Bau- und Zonenvorschriften vereinbar ist, und beurteilt, ob eine Wohnung in einer geeigneten Zone liegt.
Das hat praktische Folgen. Eine Wohnung kann bei der TESEU formal meldefähig sein und trotzdem an der Gemeinde scheitern, weil das Quartier nicht als geeignet gilt. Umgekehrt nützt die geeignete Zone nichts ohne korrekte kantonale Meldung. Wer plant, klärt deshalb beide Ebenen ab, bevor Geld in Miete oder Ausbau fliesst. Diese Doppelspur – Kanton für die Person, Gemeinde für den Ort – zieht sich durch fast alle Kantone; im benachbarten Graubünden ist das Zusammenspiel von kantonaler Meldung und kommunaler Zuständigkeit ähnlich strukturiert, auch wenn die Grenzsituation dort eine andere ist.
Die Schattenlinie: Airbnb und der illegale Markt
Die eigentliche Bewegung im Tessin 2026 findet nicht im bewilligten Betrieb statt, sondern in kurzfristig gemieteten Wohnungen. Die Zahlen der Kantonspolizei zeichnen ein deutliches Bild:
- Neue Anmeldungen von Personen, die Prostitution ausüben wollten: 219 (2022) → 284 (2023) → 352 (2024) – ein klarer Anstieg.
- Verstösse wegen unerlaubter Ausübung: 50 (2022) → 59 (2023) → 149 (2024), mit weiter steigender Tendenz 2025.
- 2024 wurden 128 Personen bei der Staatsanwaltschaft angezeigt, weil sie an nicht bewilligten Orten Prostitution ausübten oder ermöglichten – rund 80 davon im Zusammenhang mit kurzfristig gemieteten Wohnungen.
- Demgegenüber standen Ende 2024 nur 24 gemeldete legale Wohnungen und etwas mehr als 200 legal arbeitende Sexarbeiterinnen im ganzen Kanton.
Das Missverhältnis ist der Kern der Debatte: Der legale, streng regulierte Teil bleibt klein und stabil, während der illegale Teil – vor allem über Plattformen wie Airbnb kurzfristig gemietete Wohnungen – wächst. Die Ein-Personen-Regel und die Dreimonats-Mindestdauer des Nutzungsvertrags sind genau dagegen gebaut: Eine Wohnung, die tageweise über eine Plattform gebucht wird und in der wechselnde Personen arbeiten, erfüllt die Meldebedingungen schlicht nicht. Wer diesen Weg wählt, riskiert eine Anzeige – und zwar sowohl die arbeitende Person als auch, wer die Wohnung stellt.
Daraus folgt für Sexarbeitende ein nüchterner Rat: Die Verlockung der schnell gebuchten, zentral gelegenen Kurzzeitwohnung ist real, aber im Tessin ist genau diese Konstellation der klassische Verstoss. Der legale Weg ist langsamer – persönliche Anmeldung, Dreimonatsvertrag, Zonenprüfung durch die Gemeinde –, dafür trägt er.
Beratung und Gesundheit: Primis als erste Adresse
Wer sich orientieren will, muss das nicht allein tun. Für Sexarbeitende im Tessin ist Primis (getragen im Umfeld von Zonaprotetta / Aiuto Aids Ticino) die zentrale Anlaufstelle. Das Angebot ist niederschwellig und ausdrücklich auf die Realität migrantischer Sexarbeiterinnen zugeschnitten: Neben einer Projektkoordination arbeiten sprachlich-kulturelle Vermittlerinnen (unter anderem Spanisch, Russisch, Portugiesisch, Rumänisch), die direkt vor Ort informieren – in den Etablissements und in den Wohnungen.
Primis bietet konkret:
- aufsuchende Beratung an den Arbeitsorten, inklusive Verteilung von Kondomen
- Unterstützung beim Zugang zu sozialen, rechtlichen und administrativen Diensten
- kostenlose Tests auf sexuell übertragbare Infektionen (HIV, Syphilis, Gonorrhö, Chlamydien) – an der Infektiologie, in der Beratungsstelle oder direkt in der Wohnung
Dazu kommt das gesetzlich verankerte Recht auf die kostenlose ärztliche Beratung bei der Anmeldung. Gesundheitsangebote und Meldeverfahren sind im Tessin also bewusst verknüpft, statt sich gegenseitig auszuschliessen.
Was das für dich heisst – kurz zusammengefasst
- Melde dich unverzüglich und persönlich bei der TESEU der Kantonspolizei an, bevor du zu arbeiten beginnst. Kläre parallel deinen Aufenthalts-/Erwerbsstatus (EU/EFTA: 90-Tage-Meldeverfahren; Drittstaaten: passende Bewilligung nötig).
- Zwei legale Orte, sonst nichts: bewilligtes Etablissement oder gemeldete Wohnung. Für die Wohnung gilt die Ein-Personen-Regel, ein Dreimonats-Nutzungsvertrag und die Zoneneignung durch die Gemeinde.
- Betreibst du selbst ein Etablissement, brauchst du die Zweijahres-Bewilligung mit Straf-, Betreibungs- und Gesundheitsnachweisen.
- Rechne mit der Tagesabgabe von CHF 25 – zusätzlich zu AHV, Einkommens- und allenfalls Mehrwert- oder Quellensteuer.
- Finger weg von der tageweise gebuchten Airbnb-Wohnung als Arbeitsort: Das ist im Tessin der häufigste Verstoss und wird zunehmend verfolgt.
- Bei Fragen zuerst zu Primis – und für alles Verbindliche direkt zur zuständigen Behörde: TESEU / Kantonspolizei für die Meldung und Bewilligung, die Gemeinde für Zone und Baurecht, die Steuerverwaltung und AHV-Ausgleichskasse für Abgaben.
Das Tessin ist kein Kanton, der schweigt. Es hat ein Gesetz, eine zuständige Stelle und klare Regeln – und wer sie kennt und einhält, arbeitet auf sicherem Boden. Die Grauzone beginnt genau dort, wo die schnelle Wohnung die langsame Meldung ersetzen soll. Wie eng die Wege sein können, wenn ein Kanton stark auf Kontrolle setzt, zeigt auch der Blick nach Norden: Am Gotthard, im Kanton Uri, bleibt kaum jemand lange – zwei Nachbarn am selben Alpenübergang, mit sehr unterschiedlichen Antworten auf dieselbe Frage.
Dieser Beitrag informiert allgemein und ersetzt keine Rechts- oder Behördenauskunft. Massgebend sind die LProst/RProst des Kantons Tessin sowie die Auskünfte der zuständigen Stellen (Kantonspolizei/TESEU und deine Gemeinde). Regelungen können sich ändern – prüfe vor konkreten Schritten den aktuellen Stand.