Wer im Kanton Graubünden mit Sexarbeit anfangen will und nach dem zuständigen Formular sucht, sucht lange. Es gibt keine kantonale Bewilligung für Sexarbeit, kein Register, keine Meldestelle, bei der man sich als Sexarbeiterin oder Sexarbeiter anmelden würde. Das klingt nach Freiheit und wird auch oft so erzählt. In der Praxis heisst es etwas anderes: Die Entscheidung darüber, wo gearbeitet werden darf, fällt trotzdem – nur eben in einem Verfahren, das mit Sexarbeit auf dem Papier gar nichts zu tun hat. Sie heisst Baubewilligung, genauer: Zweckänderung. Und sie liegt zwanzig Tage lang öffentlich auf.
Dieser Artikel nimmt genau diesen Weg auseinander: das Baugesuch als eigentliche Bewilligung, die Zusatzbewilligungen, die daran hängen, und die ausländer-, sozialversicherungs- und steuerrechtlichen Pflichten, die daneben laufen. Er ersetzt keine Rechtsberatung – verbindlich ist immer die Auskunft der zuständigen Gemeinde oder kantonalen Amtsstelle.
Was Graubünden nicht hat – und warum das keine Erleichterung ist
Das Strafgesetzbuch überlässt den Kantonen in Art. 199 StGB die Möglichkeit, Ort, Zeit und Art der Ausübung der Prostitution zu regeln; wer solche kantonalen Vorschriften missachtet, wird mit Busse bestraft. Graubünden hat von dieser Kompetenz auf kantonaler Ebene keinen Gebrauch gemacht. Es existiert kein Sexgewerbegesetz, keine kantonale Bewilligungspflicht für Salons, keine Registrierungspflicht für einzelne Arbeitende.
Ebenso wenig existieren Zahlen. Auf eine Anfrage der Grossrätin Rutishauser betreffend die Situation der Prostitution im Kanton Graubünden – eingereicht in der Junisession 2025, von der Regierung am 12. August 2025 beantwortet und in der Oktobersession 2025 behandelt – hielt die Regierung fest, dass keine systematischen und vollständigen Daten zur Zahl der Sexarbeitenden erhoben werden. Die Anfrage verwies darauf, dass auf einschlägigen Plattformen laufend Hunderte von Inseraten aus dem Kanton aktiv sind, und fragte nach Datenerhebung, Polizeistatistik und einer spezialisierten Anlaufstelle. Eine solche kantonale Anlaufstelle gibt es nicht; die Regierung verwies auf die regionalen Sozialdienste und die Opferhilfeberatung. Die Fragestellerin erklärte sich mit der Antwort nicht befriedigt.
Die Lücke auf Kantonsebene verschwindet damit nicht – sie wandert nach unten, in die 100 Gemeinden und 11 Regionen. Wie stark sich das anfühlt, wenn man den Kanton wechselt, ist an anderer Stelle ausführlicher beschrieben: Dieselbe Tätigkeit, dieselbe Person, ein anderes Regelwerk.
Die Bewilligung, die es tatsächlich gibt: die Zweckänderung
Der entscheidende Satz steht im Raumplanungsgesetz für den Kanton Graubünden (KRG, BR 801.100). Nach Art. 86 KRG dürfen Bauten und Anlagen nur mit schriftlicher Baubewilligung der kommunalen Baubehörde errichtet, geändert, abgebrochen oder in ihrem Zweck geändert werden. Zweckänderungen sind bewilligungspflichtig, wenn erhebliche Auswirkungen auf die Nutzungsordnung zu erwarten sind – und der Wechsel von Wohnnutzung zu gewerblicher Nutzung ist das Schulbeispiel dafür.
Übersetzt: Eine Wohnung, in der regelmässig gewerblich gearbeitet wird, ist baurechtlich keine Wohnung mehr. Ob im Inserat von einem „Studio", einer „Privatwohnung" oder einem „Apartment" die Rede ist, spielt dabei keine Rolle. Massgebend ist die tatsächliche Nutzung. Ausserhalb der Bauzonen ist die Zweckänderung ohnehin immer bewilligungspflichtig; dort entscheidet nicht die Gemeinde, sondern nach Art. 87 KRG das kantonale Amt für Raumentwicklung im BAB-Verfahren. Welche Vorhaben gar keine Bewilligung brauchen, ergibt sich aus Art. 40 KRVO – eine gewerbliche Umnutzung gehört nicht dazu.
Daraus folgt eine Konsequenz, die in der Praxis oft unterschätzt wird: Ein Baugesuch stellt in aller Regel die Eigentümerschaft oder jedenfalls jemand mit deren Einverständnis. Wer ein Zimmer untermietet, kann die baurechtliche Frage nicht allein lösen. Sie gehört auf den Tisch, bevor der Mietvertrag unterschrieben ist.
Zwanzig Tage, in denen alle mitreden dürfen
Das Verfahren ist im Kanton einheitlich strukturiert. Nach Eingang und Vorprüfung legt die kommunale Baubehörde das Baugesuch beziehungsweise BAB-Gesuch während 20 Tagen öffentlich in der Gemeinde auf. Das Vorhaben ist für die Dauer des Verfahrens zu profilieren, und es wird ortsüblich publiziert, wenn es äusserlich in Erscheinung tritt oder den Zweck einer Baute ändert. Wer ein schutzwürdiges Interesse hat, kann in dieser Frist Einsprache erheben.
In der Stadt Chur läuft das über das Bauinspektorat im Stadthaus an der Masanserstrasse 2; Gesuche im ordentlichen Verfahren werden im Amtsblatt der Stadt Chur publiziert, die Einsprachefrist beträgt 20 Tage, Einsprachen müssen schriftlich und begründet eingereicht werden. Seit dem 1. Januar 2023 können Baugesuche über die Plattform eBaugesucheChur eingereicht und die Unterlagen digital eingesehen werden.
Genau hier liegt der wunde Punkt. Die öffentliche Auflage ist ein Instrument der Rechtsstaatlichkeit – und zugleich der Moment, in dem ein Vorhaben mit Namen, Adresse und Nutzungsart für jede Nachbarin einsehbar wird. Diskretion und Baubewilligungsverfahren sind schwer vereinbar. Wer diesen Weg geht, sollte damit rechnen, dass er nicht anonym bleibt, und die Konstellation entsprechend gestalten: Betriebsgesellschaft statt Privatperson, klare Rollentrennung zwischen Eigentümerschaft, Betrieb und den Personen, die dort arbeiten.
Störgrad statt Moral
Ob die Zweckänderung bewilligt wird, entscheidet sich an der Zonenkonformität. Die Bündner Gemeinden regeln in ihren eigenen Baugesetzen und Zonenplänen, welche Nutzungen wo zulässig sind – die Baugesetze etwa von Trin oder Bonaduz sind öffentlich einsehbar und zeigen das übliche Muster. Gearbeitet wird mit Störgraden: In reinen Wohnzonen sind nur nicht störende Betriebe zulässig, in Wohn-Gewerbe- und Mischzonen auch mässig störende, stark störende Betriebe gehören in die Gewerbe- oder Industriezone.
Eine gesetzliche Definition dieser Begriffe gibt es nicht; massgebend sind Praxis und Rechtsprechung. Für erotische Betriebe hat sich ausserhalb Graubündens eine differenzierte Linie herausgebildet: Sexgewerbliche Betriebe in dicht bebauten Gebieten mit hohem Wohnanteil können wegen ihrer ideellen Immissionen als stark störend gelten, während ein Kleinstbetrieb mit lediglich zwei gleichzeitig anwesenden Sexarbeitenden in einer Wohn-Gewerbe-Zone, in der das Wohnen den übrigen Nutzungen gleichgestellt ist, als bloss mässig störend und damit zonenkonform beurteilt wurde. Das sind Entscheide aus anderen Kantonen und für Graubünden nicht verbindlich – aber sie zeigen, worüber im Verfahren tatsächlich gestritten wird: nicht über Moral, sondern über Immissionen, Verkehr, Betriebsgrösse und Umgebung. Die Grössenschwelle ist kein Zufall; wie stark sie ganze Arbeitsformen prägt, zeigt sich im Kanton Bern besonders deutlich.
Praktisch heisst das: Die erste Frage ist nicht „Ist Sexarbeit erlaubt?„, sondern „In welcher Zone liegt diese Adresse, und was lässt das kommunale Baugesetz dort zu?“. Beantworten kann das nur die Bauverwaltung der Standortgemeinde – und sie tut es in der Regel auch, wenn man vorgängig anfragt.
Wenn Getränke dazukommen: die zweite Bewilligung
Sobald Speisen oder Getränke gegen Entgelt abgegeben werden oder Räume zum Konsum mitgebrachter Getränke überlassen werden, greift das Gastwirtschaftsgesetz für den Kanton Graubünden (GWG, BR 945.100), vom Volk am 7. Juni 1998 angenommen. Erteilt und entzogen werden die Bewilligungen von den Standortgemeinden. Das Gesuch ist mindestens einen Monat vor Eröffnung oder Übernahme eines Betriebs einzureichen. Die Bewilligung bezieht sich auf einen bestimmten Betrieb und wird einer handlungsfähigen Person erteilt, die für den Betrieb verantwortlich ist und Gewähr für eine ordnungsgemässe Führung bietet. Ein Wirtepatent im Sinne eines obligatorischen Fähigkeitsausweises kennt Graubünden nicht.
Das ist der Punkt, an dem viele Clubs rechtlich hängen: Bewilligt wird der gastgewerbliche Betrieb, geprüft wird die Person dahinter. Art. 88 KRG sorgt dafür, dass solche Zusatzbewilligungen nicht getrennt erteilt werden, wenn ein enger Sachzusammenhang besteht – sie werden im Baubewilligungsverfahren inhaltlich koordiniert. Wie stark diese Konstruktion die tatsächliche Aufsicht prägt, lässt sich am Beispiel Uri gut nachvollziehen.
Chur ist die Ausnahme, die die Regel zeigt
Eine einzige Bündner Gemeinde regelt Sexarbeit ausdrücklich: Chur. Art. 26 Abs. 2 und 3 des städtischen Polizeigesetzes (RB 411) erlaubt Strassenprostitution nur zwischen 22 und 6 Uhr und ermächtigt den Stadtrat zu weiteren örtlichen und zeitlichen Einschränkungen. Die Totalrevision des Polizeigesetzes wurde am 29. November 2020 mit 82,4 Prozent Ja angenommen. Ein vollständiges Verbot wäre mit der Wirtschaftsfreiheit nicht vereinbar; ein entsprechender Vorstoss scheiterte 2014 im Gemeinderat.
Der Strassenstrich liegt im Gebiet Pulvermühle-/Rossbodenstrasse. Zu einem Auftrag der Gemeinderätin Xenia Bischof erstellte der Stadtrat eine Situationsanalyse zu Sicherheits- und Gesundheitsmassnahmen; darin wurden unter anderem Abfall- und Sanitärprobleme, betroffene Garagenbetriebe und die Kosten eines Aufenthaltscontainers mit WC von grob CHF 14’500 bis 22’000 zuzüglich Anschlusskosten thematisiert. Diese kommunale Zeitfenster-Logik ist in einem eigenen Beitrag detailliert aufgearbeitet – für den Rest des Kantons gilt sie nicht. Ausserhalb von Chur gibt es keine vergleichbare Vorschrift, und damit bleibt das Baurecht das einzige wirksame Steuerungsinstrument.
Melden statt bewilligen: der ausländerrechtliche Teil
Parallel zum Baurecht läuft das Ausländerrecht, und hier existiert eine echte Meldepflicht. Zuständig ist das Amt für Migration und Zivilrecht Graubünden in Chur. Selbständig erwerbende Staatsangehörige aus EU/EFTA-Staaten können im Meldeverfahren höchstens 90 Tage pro Kalenderjahr tätig sein; die Selbständigkeit muss belegt werden. Bei einer Anstellung meldet die Arbeitgeberin online, spätestens einen Tag vor Stellenantritt. Für Drittstaatsangehörige besteht praktisch kein Zugang zu einer Bewilligung für diese Tätigkeit. Das frühere Tänzerinnen-Statut wurde per 1. Januar 2016 abgeschafft.
Die 90-Tage-Grenze kollidiert in einem Tourismuskanton mit Saisonlogik – wie sich das konkret auswirkt, ist hier beschrieben. Wichtig ist die begriffliche Trennung: Die Meldung im Ausländerrecht ist keine Bewilligung für die Tätigkeit, und die Baubewilligung ersetzt sie nicht. Es sind zwei voneinander unabhängige Verfahren bei zwei verschiedenen Behörden.
Einen dritten Weg gäbe es nur mit einem eigenen kantonalen Gesetz – so wie im Tessin, wo eine eigene Bewilligungs- und Registrierungsordnung mit Nummer, Wohnungsregel und Tagespauschale existiert. Graubünden hat sich dagegen entschieden, bisher ohne Debatte über einen Systemwechsel.
AHV und Steuern: das, was ohnehin gilt
Sexarbeit ist Erwerbsarbeit, und die sozialversicherungs- sowie steuerrechtlichen Pflichten gelten unabhängig davon, ob der Kanton die Branche reguliert. Wer selbständig arbeitet, meldet sich bei der SVA Graubünden an; die Ausgleichskasse prüft dabei, ob der Status als selbständige Erwerbstätigkeit überhaupt anerkannt wird. Für 2026 liegen die AHV/IV/EO-Beiträge Selbständigerwerbender bei 5,371 bis 10,0 Prozent des Erwerbseinkommens, der volle Satz von 10,0 Prozent gilt ab CHF 60’500. Der Mindestbeitrag beträgt CHF 530 pro Jahr, dazu kommen Verwaltungskosten von bis zu 5 Prozent der Beiträge. Die Beiträge werden akonto erhoben und nach der definitiven Steuermeldung abgerechnet – Rückforderungen kommen also verzögert.
Steuerlich zählt das Einkommen zum steuerbaren Einkommen und ist zu deklarieren. Bei Kurzaufenthalts- und Meldeverfahrenskonstellationen kann Quellensteuer anfallen; selbständige Einkünfte werden separat veranlagt. Für die Mehrwertsteuer gilt die allgemeine Umsatzgrenze. Auskunft gibt die Steuerverwaltung des Kantons Graubünden.
Wer hilft, wenn etwas passiert
Eine spezialisierte kantonale Fachstelle für Sexarbeit existiert in Graubünden nicht. Was es gibt: die Aids-Hilfe Graubünden an der Lürlibadstrasse 15 in Chur mit aufsuchender Prävention und Testangeboten, adebar für Fragen der sexuellen Gesundheit und Familienplanung, die regionalen Sozialdienste sowie die kantonale Opferhilfe, deren Beratung unabhängig davon offensteht, ob Anzeige erstattet wird.
Zum Thema Menschenhandel hat die Regierung bereits auf eine Anfrage aus dem Jahr 2021 dargelegt, dass Kantonspolizei, Amt für Migration und Zivilrecht, Amt für Industrie, Gewerbe und Arbeit sowie das Sozialamt zusammenwirken und die Lage über Beobachtungen und Kontrollen in Hotels, Studios, auf dem Strassenstrich, auf Baustellen und in Restaurants analysiert wird. Das damals beschriebene Bild – in Studios und Hotels überwiegend Sexarbeiterinnen aus China und Thailand, auf dem Strassenstrich Frauen aus Bulgarien, Rumänien und Ungarn – ist der Stand von 2021; eine aktuellere kantonale Erhebung liegt nicht vor.
Dass ein Kanton ohne eigene Fachstelle auskommt und die Beratung faktisch von ausserhalb kommt, ist kein Bündner Einzelfall; im Kanton Schaffhausen zeigt sich dieselbe Konstruktion. Wer auf Angebote in St. Gallen oder Zürich ausweicht, sollte vorab klären, ob sich diese auch an Personen mit Arbeitsort ausserhalb des eigenen Kantons richten – mehrere Fachstellen sind kantonal finanziert und entsprechend zuständigkeitsgebunden.
Was das praktisch heisst
- Zuerst die Adresse prüfen, nicht den Beruf. Zone und kommunales Baugesetz entscheiden. Anfrage bei der Bauverwaltung der Standortgemeinde, vor dem Mietvertrag.
- Zweckänderung ernst nehmen. Wohnung zu gewerblicher Nutzung ist nach Art. 86 KRG bewilligungspflichtig, ausserhalb der Bauzone immer und dann über das kantonale Amt für Raumentwicklung.
- 20 Tage öffentliche Auflage einplanen – inklusive Publikation und Einsprachemöglichkeit. Anonymität ist in diesem Verfahren nicht vorgesehen.
- Gastwirtschaftliche Bewilligung separat beantragen, mindestens einen Monat im Voraus, bei der Gemeinde.
- Ausländerrecht getrennt abklären: Amt für Migration und Zivilrecht, 90 Tage im Meldeverfahren für selbständige EU/EFTA-Angehörige.
- AHV-Anmeldung bei der SVA Graubünden, Statusprüfung abwarten, Akontobeiträge einkalkulieren.
- In Chur zusätzlich das Polizeigesetz beachten, wenn es um Strassenprostitution geht.
Wo verbindlich nachgefragt wird
Für Zonen- und Baufragen: die Bauverwaltung der Standortgemeinde, in Chur das Bauinspektorat. Für Vorhaben ausserhalb der Bauzone: das Amt für Raumentwicklung Graubünden. Für gastgewerbliche Bewilligungen: ebenfalls die Standortgemeinde. Für Aufenthalt und Meldeverfahren: das Amt für Migration und Zivilrecht Graubünden. Für Beiträge: die SVA Graubünden. Für Steuern: die kantonale Steuerverwaltung.
Die Abwesenheit eines Sexarbeitsgesetzes bedeutet in Graubünden nicht, dass niemand entscheidet. Sie bedeutet, dass die Entscheidung in einem Verfahren fällt, das gar nicht nach Sexarbeit fragt – und dass sie in hundert Gemeinden hundertfach unterschiedlich ausfallen kann. Wer das früh mitdenkt, verhandelt mit der Bauverwaltung statt mit einer Baueinstellungsverfügung.