Neunzig Tage, sechs Monate Saison: Warum Graubünden ohne Sexarbeitsgesetz trotzdem bestimmt, wer wo arbeitet (2026)

Vom 19. bis 23. Januar 2026 war Davos für fünf Tage die dichteste Adresse der Schweiz: über 2500 Teilnehmende am Jahrestreffen des World Economic Forum, dazu rund 400 Medienschaffende. Und wie in den Jahren davor erschienen pünktlich die immer gleichen Schlagzeilen über ausgebuchte Agenturen und Rekordpreise. Was in diesen Texten nie steht, ist das, was eine Sexarbeiterin in Graubünden tatsächlich klären muss: Wie viele Tage darf ich hier überhaupt arbeiten? An welchem Ort ist das zulässig? Und welche Stelle sagt mir das verbindlich?

Die Antworten sind in Graubünden ungewöhnlich verstreut. Der Kanton hat kein eigenes Sexarbeitsgesetz. Wer die Frage nach der Bewilligung stellt, bekommt darum keine einzelne Auskunft, sondern muss vier voneinander unabhängige Regelwerke nebeneinanderlegen: Ausländerrecht, Bau- und Zonenrecht der Gemeinde, Gastwirtschaftsrecht und Sozialversicherungsrecht. Für einen Kanton, dessen Wirtschaft in Saisons denkt, ergibt das eine sehr eigene Rechnung.

Was Graubünden nicht regelt – und warum das kein Freipass ist

Anders als etwa das Tessin oder Genf kennt Graubünden keine kantonale Prostitutionsgesetzgebung. Es gibt kein kantonales Register, keine Meldepflicht speziell für Sexarbeitende, keine kantonale Betriebsbewilligung für Salons. Die Regierung hat in ihrer Antwort auf die Anfrage Rutishauser (eingereicht am 13. Juni 2025, beantwortet am 12. August 2025, behandelt in der Oktobersession 2025) ausdrücklich festgehalten, dass sie keine systematischen und vollständigen Daten zur Zahl der Sexarbeitenden im Kanton erhebt. Eine spezialisierte kantonale Anlaufstelle existiert nicht; die Fragestellerin erklärte sich mit der Antwort nicht befriedigt.

Dieses Fehlen wird oft als Freiheit gelesen. Rechtlich ist es eher eine Verschiebung: Wo der Kanton schweigt, entscheidet die Gemeinde – und wo auch die Gemeinde schweigt, entscheiden Bau-, Miet- und Nachbarrecht. Genau darin liegt der Unterschied zwischen Kantonen, den der Wechsel über die Kantonsgrenze für die eigene Arbeitsorganisation bedeutet: nicht die Frage, ob Sexarbeit erlaubt ist – sie ist es schweizweit –, sondern die Frage, wie viele Stellen mitreden.

Das Bundesrecht bleibt in jedem Fall dasselbe. Art. 199 StGB stellt unter Busse, wer kantonalen oder kommunalen Vorschriften über Ort, Zeit und Art der Ausübung zuwiderhandelt. Wo keine solchen Vorschriften bestehen, läuft diese Bestimmung praktisch leer. Art. 195 StGB (Förderung der Prostitution) und Art. 182 StGB (Menschenhandel) gelten dagegen unverändert und schützen die Sexarbeitenden selbst – auch dort, wo der Kanton sonst nichts geregelt hat.

Ein Blick zurück zeigt, wie lange diese Zurückhaltung schon anhält: Bereits ein SRF-Bericht vom 21. Januar 2014 beschrieb Menschenhandel in Graubünden als unsichtbares Problem, damals mit dem Hinweis, es bestehe mangels gemeldeter Fälle kein Handlungsbedarf. Zwölf Jahre später ist die Datenlage nicht besser. Wer heute in Graubünden arbeitet, arbeitet also in einem Kanton, der weder viel verlangt noch viel weiss.

Die eigentliche Uhr läuft im Ausländerrecht

Wer nicht Schweizerin ist und keine Niederlassung hat, stösst in Graubünden nicht auf eine Sexarbeitsbewilligung, sondern auf einen Kalender. Zuständig ist das Amt für Migration und Zivilrecht Graubünden.

90 Arbeitstage pro Kalenderjahr

Selbständig erwerbende Staatsangehörige aus der EU/EFTA können im Rahmen des Meldeverfahrens bis zu 90 Arbeitstage pro Kalenderjahr in der Schweiz tätig sein, ohne eine Bewilligung zu beantragen. Drei Punkte werden dabei regelmässig falsch erzählt:

  • Die Meldung ist Pflicht, nicht Kür. Selbständige Dienstleistungserbringende müssen sie selbst vornehmen, in der Regel spätestens acht Tage vor Aufnahme der Tätigkeit. Wer angestellt arbeitet, wird durch den Betrieb gemeldet – heute über EasyGov, spätestens am Tag vor Stellenantritt.
  • Gezählt werden Arbeitstage, nicht Aufenthaltstage. Anreise, Ruhetage und Rückreise sind nicht dasselbe wie Einsatztage. Wie im Einzelfall gezählt wird, bestätigt verbindlich nur das Amt für Migration und Zivilrecht.
  • Der Zähler springt am 1. Januar zurück. Das ist für einen Wintersportkanton keine Nebensächlichkeit, sondern der zentrale Punkt.

Warum die Bündner Saison die Rechnung sprengt

Die touristische Wintersaison dauert in der Schweizer Hotellerie von November bis April; für 2025/26 wurden landesweit 18,7 Millionen Logiernächte gezählt, ein Plus von 1,1 Prozent gegenüber der Vorjahresperiode. Sechs Monate Saison sind rund 180 Tage. Das Meldeverfahren gibt 90 Arbeitstage her. Wer eine ganze Saison durcharbeiten will, kommt mit der Meldung rechnerisch nicht durch – ausser die Saison verteilt sich auf zwei Kalenderjahre, was im Dezember-bis-April-Rhythmus tatsächlich häufig der Fall ist.

Das erklärt auch, warum die Arbeit in Graubünden so oft in kurzen Blöcken organisiert wird und nicht als Standortwechsel. Der Bericht des Churer Stadtrats zur Strassenprostitution im Rossbodengebiet hält denselben Punkt für die städtische Realität fest: Selbständige EU-Sexarbeitende dürfen maximal 90 Tage pro Kalenderjahr im Meldeverfahren tätig sein.

Der Weg über die 90 Tage hinaus

Wer länger als 90 Arbeitstage pro Kalenderjahr selbständig tätig sein will, braucht eine Aufenthaltsbewilligung. EU/EFTA-Angehörige erhalten bei Nachweis einer tatsächlichen selbständigen Erwerbstätigkeit eine Aufenthaltsbewilligung B EU/EFTA, die fünf Jahre gilt. Als Nachweis dient in der Praxis vor allem die Anmeldung beziehungsweise Bestätigung der AHV-Ausgleichskasse. Dazu kommt die Anmeldung bei der Einwohnerkontrolle der Wohnsitzgemeinde, üblicherweise innert 14 Tagen nach Einreise und vor Aufnahme der Tätigkeit.

Für Drittstaatsangehörige gelten andere, deutlich engere Zulassungsvoraussetzungen nach dem Ausländer- und Integrationsgesetz. Wer bereits über eine Bewilligung mit Erwerbsrecht verfügt, klärt am besten vorgängig beim Amt für Migration und Zivilrecht ab, ob die selbständige Tätigkeit davon gedeckt ist. Diese Abklärung gehört an den Anfang der Planung und nicht ans Ende – sie ist die einzige Auskunft, die im Streitfall trägt.

Das Tänzerinnen-Statut, das bis Ende 2015 eine eigene Kategorie für Cabaret-Auftritte kannte, wurde per 1. Januar 2016 abgeschafft. Seither werden EU/EFTA-Sexarbeitende ausländerrechtlich behandelt wie alle anderen Berufsgruppen auch.

Der Ort entscheidet: 100 Gemeinden, ein Baugesetz

Weil der Kanton keine Betriebsbewilligung kennt, verlagert sich alles auf die Standortgemeinde – und Graubünden hat rund 100 Gemeinden in elf Regionen. Zwei Erlasse sind dabei fast immer im Spiel.

Baurecht. Nach dem Raumplanungsgesetz für den Kanton Graubünden (KRG, BR 801.100) dürfen Bauten und Anlagen nur mit schriftlicher Baubewilligung der kommunalen Baubehörde errichtet, geändert oder zweckgeändert werden. Genau dieses Wort ist entscheidend: Wer eine Wohnung dauerhaft gewerblich nutzt, ändert deren Zweck. Ob das im konkreten Fall bewilligungspflichtig ist, hängt von der Zonenordnung und davon ab, ob nennenswerte Auswirkungen auf Nutzungsordnung, Erschliessung oder Umgebung zu erwarten sind. Die Auskunft dazu gibt die Baubehörde der Gemeinde, nicht der Kanton.

Gastwirtschaftsrecht. Das Gastwirtschaftsgesetz für den Kanton Graubünden (GWG, BR 945.100) überträgt Erteilung und Entzug von Bewilligungen den Gemeinden. Das Gesuch für eine Betriebsbewilligung ist in der Regel einen Monat vor Eröffnung einzureichen; Vorschriften zu den Betriebszeiten sind ebenfalls Sache der Gemeinden, ebenso Gebühren und Massnahmen bei Verstössen bis hin zur Betriebsschliessung. Ein Club mit Alkoholausschank braucht diese Bewilligung deshalb genauso wie jedes Restaurant – nur eben nicht wegen der Sexarbeit, sondern wegen des Gastgewerbes.

Chur: die einzige Gemeinde mit ausdrücklicher Regel

Chur ist im Kanton die Ausnahme. Art. 26 Abs. 2 und 3 des Polizeigesetzes der Stadt Chur (RB 411) beschränkt die Strassenprostitution auf die Zeit von 22 bis 06 Uhr und erlaubt dem Stadtrat weitere örtliche und zeitliche Einschränkungen. Das Zeitfenster besteht faktisch seit einem Stadtratsbeschluss von Juni 2013; die Totalrevision des Polizeigesetzes wurde in der Volksabstimmung vom 29. November 2020 mit 82,4 Prozent angenommen. Ein Vollverbot wäre mit der Wirtschaftsfreiheit nicht vereinbar – eine entsprechende Motion wurde am 30. Januar 2014 abgelehnt. Der Strassenstrich liegt im Gebiet Pulvermühle-/Rossbodenstrasse.

Dass es dort weiterhin um konkrete Infrastruktur geht, zeigt der Bericht des Stadtrats zum Auftrag von Xenia Bischof zur Situationsanalyse im Rossbodengebiet: Er behandelt Abfall und Entsorgung, betroffene Gewerbebetriebe und einen möglichen Aufenthaltscontainer inklusive WC, dessen Kosten grob mit CHF 14’500 bis 22’000 plus Anschlusskosten beziffert werden, unter Rücksicht auf eine gewisse Privatsphäre für die Sexarbeitenden. Wie stark diese kommunale Ebene in Graubünden das Geschehen prägt, haben wir bereits am Beispiel gezeigt, dass der Kanton nichts regelt und die Gemeinde die Uhrzeit vorgibt.

In den Kurorten steht meistens nichts

In Davos, St. Moritz, Arosa, Laax oder Scuol existiert keine mit Chur vergleichbare, öffentlich publizierte Bestimmung zur Prostitution. Daraus folgt nicht, dass dort alles zulässig wäre, sondern nur, dass keine spezifische Regel besteht. Massgeblich sind stattdessen die allgemeinen Instrumente: Zonenordnung und Baugesetz der Gemeinde, das Gastwirtschaftsrecht bei Betrieben, das Mietrecht gegenüber der Vermieterschaft, das Stockwerkeigentums- und Nachbarrecht im Haus. In der Praxis heisst das: Die Grenze wird selten von der Polizei gezogen, sondern von einem Mietvertrag oder einer Nachbarschaftsbeschwerde. Wer sichergehen will, fragt vor der Anreise bei der Gemeindeverwaltung nach der geltenden Ordnung – schriftlich, damit die Auskunft belegbar bleibt.

Der Kontrast zu einem Kanton mit eigenem Gesetz ist hier besonders deutlich: Im Tessin ist mit der LProst unter anderem festgelegt, dass pro Wohnung nur eine Person arbeiten darf und der Vertrag mindestens drei Monate laufen muss. Solche Detailregeln kennt Graubünden nicht – dafür auch keine kantonale Stelle, die im Zweifel eine klare Antwort liefert.

Wohnen ist in Graubünden die härteste Bewilligung

Das grösste praktische Hindernis einer Saison im Bergkanton ist kein Formular, sondern eine Adresse. Die Leerwohnungsziffer im Kanton lag laut Immobilienmonitoring der Graubündner Kantonalbank im Frühjahr 2026 bei rund 0,6 Prozent. In den Schweizer Tourismusgemeinden sank die durchschnittliche Leerstandsquote zwischen 2020 und Herbst 2024 von 1,5 auf 0,78 Prozent – Werte von einem Prozent oder weniger gelten als Wohnungsnot. Entspannung ist kurzfristig kaum in Sicht, weil Bauland fehlt, die Baukosten hoch sind und die Raumplanung eng führt.

Dazu kommt das Zweitwohnungsgesetz, das in Gemeinden mit einem Zweitwohnungsanteil von über 20 Prozent den Neubau von Wohnungen sowie bauliche und nutzungsmässige Änderungen bestehender Wohnungen regelt – und das praktisch alle Bündner Tourismusorte betrifft. Davos hat zudem eine Teilrevision beschlossen, um die Umwandlung von Erstwohnungen in Zweitwohnungen zu erschweren. Selbst die Hotellerie kommt an Personal nur, wenn sie Betten für Mitarbeitende stellen kann; für die Wintersaison 2026 rechnete die Bündner Branche mit einem Fachkräftemangel von rund fünf Prozent.

Für Sexarbeitende bedeutet das drei Dinge:

  1. Kurzzeitmiete ist teuer und rechtlich heikel. Ferienwohnungen sind in Kurorten das flexibelste Angebot – aber die gewerbliche Nutzung ist regelmässig durch den Mietvertrag, die Hausordnung oder das Reglement der Stockwerkeigentümerschaft ausgeschlossen. Ein Verstoss führt schneller zur Kündigung als zu einer behördlichen Massnahme.
  2. Eine Zweckänderung kann bewilligungspflichtig sein. Nach Art. 86 KRG ist die dauerhafte gewerbliche Nutzung einer Wohnung nicht automatisch bewilligungsfrei, nur weil niemand sie bemerkt.
  3. Wer im Betrieb wohnt, hängt doppelt. Verliert die Unterkunft ihre Grundlage, endet oft auch der Arbeitsort. Diese Kopplung ist eine der zentralen Verwundbarkeiten der Saisonarbeit generell – in der Sexarbeit wiegt sie schwerer, weil Alternativen im Tal fehlen.

Was unabhängig von der Gemeinde gilt: AHV, Steuern, MWST

Wer selbständig arbeitet, ist in der Schweiz beitragspflichtig – überall gleich, unabhängig davon, ob die Gemeinde etwas geregelt hat.

  • AHV: Zuständig ist die SVA Kanton Graubünden. Der Mindestbeitrag für Selbständigerwerbende bleibt 2026 bei CHF 530 pro Jahr. Der Höchstsatz beträgt 10,0 Prozent; unterhalb eines Jahreseinkommens von CHF 60’500 greift die sinkende Beitragsskala bis hinunter auf 5,371 Prozent. Der Beitrag an die Familienausgleichskasse für Selbständigerwerbende sinkt per 1. Januar 2026 von 1,60 auf 1,50 Prozent des AHV-pflichtigen Einkommens.
  • Status: Die Ausgleichskasse anerkennt die Selbständigkeit selbst; die Anerkennung durch eine andere Stelle ersetzt sie nicht. Diese Bestätigung ist zugleich der Nachweis, den das Migrationsamt für eine Bewilligung über 90 Tage hinaus sehen will – der Ablauf ähnelt dem, was wir am Beispiel des Kantons Uri beschrieben haben, wo die Anmeldung als Selbständige am selben Schalter läuft wie bei jedem anderen Kleinbetrieb.
  • Steuern: Einkommen aus selbständiger Tätigkeit wird über die ordentliche Steuererklärung erfasst; zuständig ist die Steuerverwaltung Graubünden. Bei Kurzaufenthalts- und Meldeverfahrenskonstellationen in unselbständiger Anstellung kommt die Quellensteuer ins Spiel. Wer beides mischt, klärt die Zuordnung besser vorab.
  • Mehrwertsteuer: Pflicht besteht erst ab einem Jahresumsatz von CHF 100’000. Für die meisten Einzelarbeitenden bleibt das eine theoretische Grösse, für Agenturen und Betriebe nicht.

Buchhalterisch ist die Saisonlogik hier ein Vorteil: Wer in wenigen Wochen einen grossen Teil des Jahreseinkommens erzielt, sollte Rückstellungen von Anfang an einplanen. Die provisorische AHV-Rechnung orientiert sich am gemeldeten Einkommen; wer zu tief meldet, bekommt die Differenz später in einem Stück.

Gesundheit und Beratung: dünn besiedelt wie der Kanton

Eine spezialisierte kantonale Anlaufstelle für Sexarbeitende gibt es in Graubünden nicht – das hat die Regierung 2025 bestätigt. Vorhanden sind:

  • Aids-Hilfe Graubünden, Lürlibadstrasse 15, 7000 Chur: kantonale Fachstelle für Prävention und Beratung zu HIV und anderen sexuell übertragbaren Infektionen seit 1987, mit aufsuchender Prävention im Sexgewerbe. Beratung telefonisch, per Mail oder vor Ort; niederschwellige und anonyme Tests an der Fachstelle, HIV-Tests montags von 9 bis 17 Uhr.
  • adebar für Fragen rund um sexuelle Gesundheit und Familienplanung.
  • Opferhilfe Graubünden bei Gewalt, Nötigung oder Ausbeutung – der Anspruch besteht unabhängig vom Aufenthaltsstatus und unabhängig davon, ob Anzeige erstattet wird.
  • Regionale Sozialdienste der elf Regionen für existenzielle Notlagen.

Wichtig für Zugezogene aus der Ostschweiz: Die Fachstelle Maria Magdalena richtet sich an Personen im Kanton St. Gallen, nicht an Graubünden. Wer in Chur oder im Prättigau arbeitet, wendet sich an die Bündner Stellen.

Eine praktikable Reihenfolge für eine Saison in Graubünden

  1. Status klären, bevor gebucht wird. Amt für Migration und Zivilrecht Graubünden: Meldeverfahren oder Bewilligung? Wie viele Arbeitstage sind im laufenden Kalenderjahr noch offen?
  2. AHV anmelden. SVA Graubünden – die Bestätigung ist gleichzeitig Nachweis gegenüber dem Migrationsamt.
  3. Gemeinde anfragen. Existiert eine kommunale Bestimmung zur Prostitution? Welche Zone gilt für die vorgesehene Adresse? Wird eine Zweckänderung verlangt?
  4. Bei Betrieben zusätzlich: gastgewerbliche Betriebsbewilligung nach GWG, Gesuch in der Regel einen Monat vor Eröffnung.
  5. Unterkunft rechtlich absichern. Mietvertrag, Hausordnung, Reglement der Stockwerkeigentümerschaft prüfen – vor der Anzahlung.
  6. Rückstellungen ansetzen. AHV, Steuern, allenfalls Krankenkasse und Vorsorge; bei Saisonspitzen realistisch statt optimistisch rechnen.
  7. Kontakte der Beratungsstellen speichern, bevor sie gebraucht werden.

Fazit: kein Gesetz ist keine Klarheit

Graubünden verlangt von Sexarbeitenden keine kantonale Bewilligung und führt kein Register. Diese Zurückhaltung wird oft als liberal beschrieben, doch sie schafft vor allem Unschärfe: Wer wissen will, was zulässig ist, muss bei einer von rund 100 Gemeinden nachfragen und bekommt in vielen Fällen die Antwort, dass nichts geregelt sei. Die tatsächlich bindenden Grenzen liegen anderswo – in der 90-Tage-Uhr des Ausländerrechts, im Zonenplan der Gemeinde, im Gastwirtschaftsgesetz und in einem Wohnungsmarkt mit rund 0,6 Prozent Leerstand. Einen kompakten Überblick über die Zuständigkeiten im Kanton Graubünden haben wir separat zusammengestellt.

Ob sich daran etwas ändert, ist offen. Nach der unbefriedigt gebliebenen Anfrage in der Oktobersession 2025 liegt der Ball beim Grossen Rat. Bis dahin gilt: Verbindliche Auskünfte erteilen ausschliesslich das Amt für Migration und Zivilrecht Graubünden, die Standortgemeinde, die SVA Graubünden und die Steuerverwaltung Graubünden. Alles andere – auch dieser Artikel – ist Orientierung, keine Rechtsauskunft. Und in einem Kanton, dessen Saison länger dauert als jede Meldung, lohnt es sich, diese Auskünfte früh und schriftlich einzuholen.