Selbständig, ob du willst oder nicht: Warum Sexarbeiterinnen 2026 der Schutz einer Angestellten fehlt – und was der Arbeitsvertrag ändern würde

Selbständig, ob du willst oder nicht: Warum Sexarbeiterinnen 2026 der Schutz einer Angestellten fehlt – und was der Arbeitsvertrag ändern würde

Es gibt einen Satz, den fast jede Sexarbeiterin in der Schweiz irgendwann hört – von der Beratungsstelle, von der AHV-Ausgleichskasse, vom Betreiber des Studios: «Du bist selbständig.» Er klingt nach Freiheit, nach Unabhängigkeit, nach «niemand redet dir rein». In Wahrheit ist er eine der folgenreichsten Zuschreibungen im ganzen Gewerbe. Denn wer selbständig ist, arbeitet ohne fast alles, was eine Angestellte in der Schweiz für selbstverständlich hält: ohne Arbeitslosenversicherung, ohne obligatorische Unfallversicherung über den Betrieb, ohne Pensionskasse, ohne Lohnfortzahlung bei Krankheit, ohne bezahlten Mutterschaftsschutz durch einen Arbeitgeber.

Das Paradoxe daran: Rechtlich steht Sexarbeit in der Schweiz besser da als je zuvor. Sie ist nicht verboten, sie ist eine anerkannte Erwerbstätigkeit, und seit 2021 sind sogar die Verträge einklagbar. Und trotzdem fällt ein grosser Teil der Branche durch das soziale Netz, das für alle anderen Erwerbstätigen gespannt ist. Dieser Artikel erklärt, warum das so ist, welche Absicherung dir konkret fehlt – und welche Wege es 2026 gibt, den doppelten Boden selbst einzuziehen.

Legal, anerkannt, einklagbar – und trotzdem ungeschützt

Beginnen wir mit der guten Nachricht, weil sie oft untergeht. Sexarbeit ist in der Schweiz eine legale Tätigkeit. Wer volljährig ist, freiwillig und in eigener Verantwortung arbeitet und die kantonalen Melde- und Bewilligungsregeln einhält, tut nichts Verbotenes. Das ist keine Selbstverständlichkeit – in weiten Teilen Europas wird über das sogenannte Nordische Modell diskutiert, das die Kundschaft unter Strafe stellt.

Einen juristischen Wendepunkt setzte das Bundesgericht 2021. In einem vielbeachteten Entscheid (BGE 6B_572/2020) verwarf es seine frühere Rechtsprechung, wonach ein Vertrag über sexuelle Dienstleistungen «sittenwidrig» und damit nichtig sei. Die gesellschaftlichen Wertvorstellungen hätten sich derart verändert, so das Gericht, dass die legale und freiwillige Prostitution heute als «sozialübliche und zulässige Tätigkeit» anzuerkennen sei. Konkret heisst das: Wer eine vereinbarte Dienstleistung erbracht hat, hat einen durchsetzbaren Anspruch auf das vereinbarte Entgelt. Der Lohn ist kein Trinkgeld mehr, das man erbitten muss, sondern eine Forderung, die vor Gericht Bestand hat.

Auf dem Papier ist das eine kleine Revolution. In der Praxis ändert es wenig am Alltag der meisten Anbieterinnen – und zwar nicht, weil ihnen Rechte fehlen, sondern weil der sozialversicherungsrechtliche Status ihnen den Zugang zu den wichtigsten Schutzmechanismen verwehrt. Genau hier liegt die Lücke, über die selten gesprochen wird.

Der Trick mit den zwei Wahrheiten: einmal unselbständig, einmal selbständig

Wie eine Sexarbeiterin eingeordnet wird, hängt davon ab, wer gerade fragt. Das ist kein Versehen, sondern gelebte Verwaltungsrealität. Der Kanton Bern bringt es exemplarisch auf den Punkt: Sexarbeitende werden dort ausländer- und steuerrechtlich häufig als unselbständig behandelt – sozialversicherungsrechtlich hingegen als selbständig.

Diese Doppeldeutung ist mehr als eine bürokratische Kuriosität. Sie entscheidet über deinen Schutz.

Was «selbständig» sozialversicherungsrechtlich bedeutet

Wer von der Ausgleichskasse als selbständigerwerbend anerkannt wird, ist obligatorisch nur in einem Teil der Sozialversicherungen versichert:

  • AHV, IV und EO sowie die Familienzulagen: ja, obligatorisch. Du zahlst deine Beiträge selbst und sammelst Beitragsjahre für die Rente.
  • Berufliche Vorsorge (BVG, die «Pensionskasse»): nein. Selbständige sind der obligatorischen zweiten Säule nicht unterstellt. Du kannst dich freiwillig versichern – aber niemand tut es für dich.
  • Arbeitslosenversicherung (ALV): nein. Selbständige sind grundsätzlich nicht versichert und können sich auch nicht freiwillig versichern. Bricht das Einkommen weg, gibt es kein Arbeitslosengeld.
  • Unfallversicherung nach UVG: nein, nicht über einen Betrieb. Als Angestellte wärst du obligatorisch gegen Berufs- und Nichtberufsunfälle versichert – als Selbständige musst du dich selbst privat versichern, sonst trägt die Krankenkasse (mit Franchise und Selbstbehalt) das Risiko.
  • Krankentaggeld / Lohnfortzahlung: nein. Es gibt keinen Arbeitgeber, der dir bei Krankheit den Lohn weiterzahlt. Fällst du aus, fällt dein Einkommen aus – ab dem ersten Tag.

Das ist die eigentliche Pointe. Nicht die Legalität fehlt, nicht die Anerkennung, nicht einmal der einklagbare Vertrag. Was fehlt, ist das Auffangnetz für den Moment, in dem etwas schiefgeht – Krankheit, Unfall, Schwangerschaft, ein leeres Auftragsbuch, das Alter. Genau die Momente, für die Sozialversicherungen erfunden wurden.

Warum viele gar nicht «echt» selbständig sind

Juristisch pikant wird es, wenn eine Anbieterin zwar als selbständig geführt wird, faktisch aber wie eine Angestellte arbeitet: Sie erscheint zu festen Zeiten im Studio, muss anwesend sein, hat kaum Einfluss auf die Preise, trägt kein echtes Unternehmerrisiko, arbeitet für einen einzigen «Auftraggeber». Sozialversicherungsrechtlich gilt als selbständig nur, wer im eigenen Namen und auf eigene Rechnung tätig ist, das wirtschaftliche Risiko trägt und für mehrere Auftraggeber arbeitet.

Wo diese Merkmale fehlen, spricht man von Scheinselbständigkeit: Der Status «selbständig» dient dann primär dazu, dass der Betrieb sich Arbeitgeberpflichten – Sozialbeiträge, Versicherungen, Schutzbestimmungen – spart. Die Kosten und Risiken werden auf die Frau abgewälzt, während der faktische Chef die Kontrolle behält. Es ist genau dieses Muster, gegen das Gewerkschaften branchenübergreifend kämpfen, und das im Rotlicht besonders verbreitet ist.

Der Arbeitsvertrag: erlaubt, aber selten genutzt

Hier kommt eine Erkenntnis ins Spiel, die viele überrascht: Ein regulärer Arbeitsvertrag im Sexgewerbe ist rechtlich zulässig. Rechtsgutachten haben das bestätigt, und mit dem Bundesgerichtsentscheid von 2021 ist die frühere Sittenwidrigkeits-Hürde gefallen. Nichts hindert einen Betrieb grundsätzlich daran, eine Sexarbeiterin anzustellen – mit allem, was dazugehört.

Was würde ein Arbeitsvertrag konkret bringen?

  • Obligatorische Unfallversicherung über den Arbeitgeber, inklusive Nichtberufsunfälle.
  • Anschluss an eine Pensionskasse (BVG) ab dem entsprechenden Mindestlohn – also Vorsorge fürs Alter, die über die AHV hinausgeht.
  • Lohnfortzahlung bei Krankheit und die gesetzlichen Schutzbestimmungen, oft ergänzt durch eine Krankentaggeldversicherung.
  • Bezahlte Ferien, Mutterschaftsentschädigung über das Arbeitsverhältnis, und – über die ALV – Anspruch auf Arbeitslosengeld, wenn die Stelle wegfällt.

Die Fachorganisationen, die sich im landesweiten Netzwerk ProKoRe zusammengeschlossen haben, fordern seit Jahren genau deshalb ein Wahlrecht: Sexarbeiterinnen sollen selbst entscheiden dürfen, ob sie selbständig bleiben oder als Arbeitnehmerinnen arbeiten und von den Vorzügen des Arbeitsrechts profitieren wollen. Der rote Regenschirm, das internationale Symbol der Bewegung, steht für genau diese Idee: Schutz, Anerkennung, Entstigmatisierung – und die Wahl, wie man arbeiten will.

Dass Arbeitsverträge dennoch die grosse Ausnahme sind, hat mehrere Gründe. Betriebe scheuen die Kosten und die Verbindlichkeit einer Anstellung. Manche Frauen wollen bewusst selbständig bleiben – wegen der Flexibilität, der Diskretion, der Kontrolle über die eigene Arbeit. Und viele wissen schlicht nicht, dass die Anstellung überhaupt eine Option wäre. Die Lücke ist damit nicht nur eine des Gesetzes, sondern auch eine des Wissens und der Verhandlungsmacht.

2026: Kollektiv organisieren statt einzeln durchhalten

Genau an dieser Verhandlungsmacht setzt die jüngste Entwicklung an. Die Debatte um Sexarbeit hat sich in den letzten Monaten spürbar verschoben – weg von der Frage «Verbieten oder erlauben?», hin zu «Wie sichern wir die ab, die arbeiten?».

Das zeigt sich politisch. Vorstösse für ein Sexkaufverbot nach nordischem Modell sind im Parlament klar gescheitert; der Nationalrat lehnte eine entsprechende Motion mit grosser Mehrheit ab, und auch der Bundesrat stellt sich dagegen, weil unter Fachleuten umstritten ist, ob ein solches Verbot überhaupt die erhoffte Wirkung hätte. Gestützt wird diese Haltung durch die erste grössere quantitative Untersuchung unter Betroffenen in der Schweiz: In einer ZHAW-Studie mit 229 Personen aus dem Gewerbe lehnten rund 71 Prozent ein Sexkaufverbot klar ab. Als grösste befürchtete Folgen nannten sie Einkommensverluste, ein sinkendes Sicherheitsgefühl und mehr Gewalt. Bemerkenswert ist die Differenzierung: Frauen mit Schweizer Pass oder Niederlassung lehnen das Verbot besonders deutlich ab, während Personen mit unsicherem Aufenthaltsstatus gespaltener sind – ein Hinweis darauf, dass rechtliche Sicherheit und Schutzbedürfnis eng zusammenhängen.

Parallel dazu wächst das Interesse an gewerkschaftlicher Organisation. In Genf besteht mit dem Syndicat des travailleuses et travailleurs du sexe seit 2012 eine gewerkschaftliche Struktur speziell für die Branche; international sorgen Organisierungsversuche – etwa in US-Bordellen – für Schlagzeilen, die auch die Schweizer Debatte befeuern. Die Botschaft dahinter ist immer dieselbe: Rechte, die man einzeln kaum durchsetzt, lassen sich kollektiv leichter einfordern. Faire Bezahlung, Krankenversicherung, mehr Schutz – das sind keine Sonderwünsche, sondern die Grundausstattung jedes anerkannten Berufs.

Was du 2026 selbst tun kannst

Solange das Wahlrecht nicht gesetzlich verankert ist und Anstellungen selten bleiben, liegt viel Verantwortung bei den Anbieterinnen selbst. Das ist unfair – aber es ist die Realität, und du kannst sie aktiv gestalten, statt sie zu erleiden. Die folgenden Schritte ersetzen keine individuelle Beratung, geben dir aber eine Landkarte.

1. AHV-Status klären und sauber anmelden

Melde dich bei der kantonalen Ausgleichskasse als selbständigerwerbend an und zahle deine AHV/IV/EO-Beiträge. Das ist keine Schikane, sondern der Aufbau deiner Rente: Nur mit lückenlosen Beitragsjahren vermeidest du später eine gekürzte AHV. Wer schwarz arbeitet, spart heute ein paar Franken und zahlt im Alter mit einer Beitragslücke, die sich kaum mehr schliessen lässt.

2. Das Unfallrisiko privat abdecken

Als Selbständige bist du nicht automatisch nach UVG versichert. Prüfe, ob deine Krankenkasse die Unfalldeckung einschliesst – bei Angestellten ist sie oft ausgeschlossen, bei Selbständigen musst du sie aktiv einschliessen lassen. Für mehr Schutz lohnt sich eine private Unfall- oder Taggeldversicherung, die dir bei Ausfall ein Ersatzeinkommen zahlt.

3. Ein Krankentaggeld gegen den Einkommensausfall

Der gefährlichste blinde Fleck ist die Krankheit. Fällst du wochenlang aus, gibt es niemanden, der deinen Lohn weiterzahlt. Eine freiwillige Krankentaggeldversicherung überbrückt genau diese Lücke. Rechne die Prämie als Fixkosten deines Geschäfts ein – so, wie andere Selbständige es auch tun.

4. Vorsorge über AHV hinaus aufbauen

Die AHV allein reicht im Alter selten. Als Selbständige kannst du in die Säule 3a einzahlen – mit einem höheren Maximalbetrag als Angestellte, solange du keiner Pensionskasse angeschlossen bist – und die Beiträge erst noch von den Steuern abziehen. Wer regelmässiger und höher verdient, kann sich zusätzlich freiwillig einer Vorsorgeeinrichtung (Säule 2) anschliessen. Beides verwandelt gute Jahre in Sicherheit für später.

5. Die Anstellung als Verhandlungsoption kennen

Wenn du fest in einem Studio oder Salon arbeitest, ist der Arbeitsvertrag rechtlich möglich – auch wenn er selten angeboten wird. Zu wissen, dass er eine legale Option ist, verändert deine Verhandlungsposition. Du kannst gezielt nach Betrieben suchen, die korrekt anstellen, oder zumindest klare, schriftliche Vereinbarungen über Konditionen, Anwesenheit und Abgaben verlangen.

6. Beratung nutzen – sie ist kostenlos und schweigt

Die im Netzwerk ProKoRe zusammengeschlossenen Fach- und Beratungsstellen in allen Regionen der Schweiz beraten kostenlos und vertraulich zu genau diesen Fragen: Versicherungen, Steuern, Verträge, Aufenthaltsrecht. Sie kennen die kantonalen Eigenheiten und helfen dir, den Papierkram richtig aufzusetzen. Diese Stellen zu nutzen ist kein Zeichen von Schwäche, sondern von Professionalität.

Fazit: Der Status ist eine Entscheidung – nutze sie

Die Rechtslage in der Schweiz ist besser als ihr Ruf: Sexarbeit ist legal, sie ist als Erwerbstätigkeit anerkannt, und seit 2021 sind die Verträge einklagbar. Die eigentliche Schwachstelle liegt woanders – im sozialversicherungsrechtlichen Status, der die meisten Anbieterinnen zu Selbständigen macht und ihnen damit Arbeitslosen-, Unfall-, Renten- und Krankentaggeldschutz vorenthält. Solange das Wahlrecht zwischen Selbständigkeit und Anstellung nicht gesetzlich verankert ist, bleibt es an jeder Einzelnen, den doppelten Boden selbst einzuziehen: mit sauberer AHV-Anmeldung, privaten Versicherungen, Säule 3a und dem Wissen um die eigenen Rechte.

2026 zeigt zwei Richtungen zugleich. Politisch ist das Nordische Modell vom Tisch, die Betroffenen selbst lehnen es mehrheitlich ab, und die Debatte dreht sich zunehmend um bessere Bedingungen statt um Verbote. Und kollektiv wächst die Idee, dass Rechte, die man einzeln kaum durchsetzt, gemeinsam einforderbar sind. Der rote Regenschirm steht am Ende für eine einfache Forderung: Sexarbeit ist Arbeit – und Arbeit verdient ein Netz, das trägt.

Dieser Beitrag ersetzt keine individuelle Rechts-, Steuer- oder Sozialversicherungsberatung. Bei konkreten Fragen wende dich an eine spezialisierte Beratungsstelle oder Fachperson.