Schwangerschaft in der Sexarbeit 2026: Rechte und Planung

Eine Schwangerschaft ist einer der wenigen Lebensereignisse, bei denen das schweizerische Recht zwei völlig verschiedene Antworten gibt – je nachdem, ob man angestellt oder selbständig ist. Angestellte erhalten einen dichten Schutzmantel: Beschäftigungsverbote, Kündigungsschutz, Lohnfortzahlung, Rücksichtspflichten des Betriebs. Selbständige erhalten eine Geldleistung und sonst sehr wenig.

Wer in der Schweiz sexuelle Dienstleistungen anbietet, ist in der ganz überwiegenden Zahl der Fälle selbständig – oft nicht aus Überzeugung, sondern weil die Struktur der Branche es so vorgibt. Genau dieser Punkt entscheidet bei einer Schwangerschaft darüber, welche Rechte überhaupt zur Verfügung stehen. Dieser Artikel sortiert, was gilt, was nicht gilt, welche Fristen zählen und wo sich mit etwas Vorlauf echtes Geld und echte Sicherheit herausholen lassen.

Der Schutz, der für Angestellte gilt – und bei Selbständigen aufhört

Das Arbeitsgesetz (ArG) enthält den eigentlichen Mutterschutz. Art. 35a Abs. 3 ArG verbietet die Beschäftigung einer Frau in den acht Wochen nach der Niederkunft – absolut, ohne Verzichtsmöglichkeit. Art. 35 ArG verbietet beschwerliche und gefährliche Arbeiten für Schwangere und Stillende und sieht dafür einen Lohnanspruch vor; Art. 35b ArG regelt die Ersatzarbeit, wenn jemand normalerweise nachts arbeitet. Dazu kommt aus dem Arbeitsvertragsrecht Art. 336c OR: eine Kündigung während der Schwangerschaft und in den 16 Wochen nach der Geburt ist nichtig.

All das setzt ein Arbeitsverhältnis voraus. Das Arbeitsgesetz gilt für Betriebe und ihre Arbeitnehmenden, nicht für Selbständigerwerbende. Wer auf eigene Rechnung arbeitet, ein Zimmer mietet, eigene Termine vereinbart und eigene AHV-Beiträge abrechnet, hat kein Beschäftigungsverbot, auf das sie sich berufen könnte – aber auch keinen Kündigungsschutz, keine Lohnfortzahlung und niemanden, der verpflichtet wäre, die Arbeit anzupassen. Dass dieser Statusunterschied in der Erotikbranche praktisch nie eine freie Wahl ist, ist ein strukturelles Problem und kein individuelles Versäumnis; wir haben es in einem eigenen Beitrag dazu, warum der Schutz einer Angestellten fehlt, ausführlich dargestellt.

Eine Ausnahme ist wichtig: Wer in einem Betrieb tatsächlich angestellt ist – etwa an der Bar, an der Réception, im Service oder in einem Studio mit Arbeitsvertrag –, fällt unter diese Schutzbestimmungen, unabhängig davon, wie der Betrieb nach aussen heisst. Der Status richtet sich nach den tatsächlichen Verhältnissen, nicht nach der Bezeichnung auf dem Papier.

98 Tage, 80 Prozent, 220 Franken: die Mutterschaftsentschädigung

Die eine Bundesleistung, die Selbständige vollständig einschliesst, ist die Mutterschaftsentschädigung (MSE) aus der Erwerbsersatzordnung.

Voraussetzungen und Umfang

Anspruch hat, wer in den neun Monaten vor der Geburt im Sinne der AHV versichert war und im Zeitpunkt der Niederkunft erwerbstätig ist (Art. 16b EOG). Die Entschädigung beginnt am Tag der Geburt und läuft über 98 aufeinanderfolgende Tage, also 14 Wochen. Sie beträgt 80 Prozent des durchschnittlichen Erwerbseinkommens vor der Geburt, höchstens 220 Franken pro Tag – ein Plafond, der einem Monatseinkommen von rund 8’250 Franken entspricht. Auf der MSE werden AHV-, IV- und EO-Beiträge erhoben, BVG-Beiträge hingegen nicht.

Selbständige melden sich direkt bei jener AHV-Ausgleichskasse an, bei der sie ihre Beiträge abrechnen. Die Anmeldung ist kein Automatismus: ohne Antrag kein Geld.

Warum die Höhe später noch kippen kann

Für Selbständige wird die MSE in der Regel auf Basis der provisorischen Akontobeiträge berechnet – also auf dem Einkommen, das man selbst gemeldet hat. Kommt später die definitive Steuermeldung, wird neu gerechnet. Fällt das definitive Einkommen tiefer aus, kann die Ausgleichskasse die Differenz zurückfordern. Das ist keine theoretische Gefahr: Das Versicherungsgericht St. Gallen hatte am 16. Januar 2024 (MVE 2023/1) genau diese Konstellation zu beurteilen, nachdem eine Sozialversicherungsanstalt die Entschädigung nach der definitiven Steuermeldung herabgesetzt und Geld zurückverlangt hatte.

Für die Branche hat das eine unangenehme Logik: Wer über Jahre ein sehr tiefes Einkommen deklariert hat, erhält auch eine sehr tiefe Mutterschaftsentschädigung. Die 220 Franken pro Tag sind ein Maximum, nicht eine Regel. Realistisch bemisst sich die Leistung an dem, was in der Buchhaltung und in der Steuererklärung steht – und zwar an dem Stand von vor der Geburt. Wer eine Schwangerschaft plant oder noch nicht ausschliesst, verschafft sich mit sauber dokumentierten, der Realität entsprechenden Einnahmen für genau diese 98 Tage einen messbaren Vorteil.

Die Falle in der Mitte: vorzeitige Wiederaufnahme

Der Anspruch endet vorzeitig, wenn die Mutter ihre Erwerbstätigkeit wieder aufnimmt (Art. 16d Abs. 3 EOG). Entscheidend ist: Das Pensum spielt keine Rolle. Nach Art. 25 EOV erlischt der Anspruch am Tag der Wiederaufnahme, unabhängig vom Beschäftigungsgrad. Ein einzelner Arbeitstag in Woche sechs beendet die restlichen Wochen – nicht anteilig, sondern ganz.

Das Bundesgericht hat diese Strenge 2024 bestätigt: Im Fall einer Nationalrätin (BGE 150 V 474) galt die Ausübung des Parlamentsmandats als Erwerbstätigkeit, der Anspruch endete vorzeitig. Eine Ausnahme macht die Rechtsprechung nur für eine wirklich marginale Nebenerwerbstätigkeit; als Richtwert dient die AHV-Geringfügigkeitsgrenze von 2’300 Franken pro Jahr.

Praktisch heisst das für selbständige Anbieterinnen: In diesen 98 Tagen keine Termine, keine bezahlten Cam-Sessions, keine kostenpflichtigen Inhalte, kein Einspringen im Salon. Werbung schalten oder ein Profil online lassen ist keine Erwerbstätigkeit; Geld dafür annehmen ist es. Wer die Rechnung aufmacht, wird meist feststellen, dass 98 Tage Entschädigung mehr wert sind als ein paar vorgezogene Arbeitstage.

Wenn das Kind im Spital bleiben muss

Muss das Neugeborene unmittelbar nach der Geburt mindestens zwei Wochen im Spital bleiben, kann die MSE verlängert werden – heute begrenzt auf 56 Tage. Diese Grenze fällt: Mit der EO-Reform wird die Entschädigung ab dem 1. Juli 2027 um die tatsächliche Dauer des Spitalaufenthalts verlängert, und der Urlaub des anderen Elternteils kann um bis zu 84 Tage verlängert werden. Für Geburten davor gilt noch die 56-Tage-Deckelung.

Ebenfalls erwähnt, weil es oft verwechselt wird: Der verlängerte Urlaub bei Tod eines Elternteils (Art. 329f OR) gilt seit dem 1. Januar 2024 – aber eben als Urlaubsanspruch im Arbeitsverhältnis, nicht als Leistung für Selbständige.

Die Krankenkasse zahlt mehr als viele annehmen

Hier liegt der am häufigsten verschenkte Betrag.

Die gesetzlichen Mutterschaftsleistungen der Grundversicherung sind ab Beginn der Schwangerschaft von der Kostenbeteiligung befreit – ohne Franchise, ohne Selbstbehalt. Das umfasst die Kontrolluntersuchungen einer normal verlaufenden Schwangerschaft, den Ultraschall, die Geburtsvorbereitung, die Geburt selbst, die Nachkontrolle und die Stillberatung. Das Bundesamt für Gesundheit hat klargestellt, dass diese Befreiung nicht erst irgendwann in der Schwangerschaft einsetzt.

Zusätzlich entfallen ab der 13. Schwangerschaftswoche und bis acht Wochen nach der Geburt Franchise, Selbstbehalt und Spitalkostenbeitrag für alle Leistungen – auch für Behandlungen, die nichts mit der Schwangerschaft zu tun haben. Das ist das Fenster, in dem sich aufgeschobene Zahnbehandlungen zwar nicht erledigen lassen (Zahnmedizin ist ohnehin keine Grundleistung), wohl aber ärztliche Abklärungen, die man aus Kostengründen vor sich hergeschoben hat.

Vor der 13. Woche gilt eine andere Logik: Fehlgeburt und Abbruch werden dort als Schwangerschaftskomplikation, also als Krankheit behandelt – mit Kostenbeteiligung. Und weil diese Abgrenzung kompliziert ist, wird sie regelmässig falsch abgerechnet. Jede Rechnung und jede Abrechnung der Kasse lohnt sich zu prüfen; eine Rückforderung ist einfacher als man denkt, wenn man die Belege hat.

Die Prämien bleiben daneben voll geschuldet. Für 2026 steigen sie im Schnitt um 4,4 Prozent; die mittlere Prämie liegt bei 393.30 Franken pro Monat, bei Erwachsenen bei 465.30 Franken. Das Kind ist ab Geburt versicherungspflichtig und zahlt eigene Prämien (Kinderprämien 2026: plus 4,9 Prozent). Wer das Kind innerhalb von drei Monaten nach der Geburt anmeldet, ist rückwirkend ab Geburt gedeckt – danach wird es unangenehm. Prämienverbilligung ist in dieser Phase keine Schande, sondern genau der Zweck der Einrichtung: Die Berechnung erfolgt kantonal, und ein Einkommenseinbruch über 98 Tage plus Wiedereinstieg ist ein klassischer Grund für ein Gesuch.

Das Loch zwischen Taggeld und Mutterschaft

Eine Unfallversicherung nach UVG gibt es für Selbständige nicht obligatorisch, eine Krankentaggeldversicherung ist freiwillig. Wichtig für die Planung: Arbeitsunfähigkeit wegen Schwangerschaft und Niederkunft ist bei vielen Anbietern nur gegen Zusatzprämie versicherbar, teils mit Wartefristen, teils mit Vorbehalten. Und wer nach dem Eintritt des Ereignisses abschliessen will, riskiert Ablehnung oder einen Vorbehalt – im VVG-Bereich gilt Vertragsfreiheit, der Versicherer muss niemanden aufnehmen.

Das ist der Grund, weshalb diese Frage nicht in den dritten Schwangerschaftsmonat gehört, sondern davor. Wer bereits schwanger ist, prüft stattdessen die bestehenden Policen auf Leistungen bei schwangerschaftsbedingter Arbeitsunfähigkeit vor der Geburt – denn die MSE beginnt erst am Tag der Niederkunft. Die Wochen davor, in denen Arbeit nicht mehr möglich ist, sind für Selbständige ohne Taggeldversicherung schlicht ungedeckt. Realistisch kalkuliert man deshalb nicht mit 14 Wochen Einkommenslücke, sondern mit vier bis sechs Monaten.

Der Arbeitsort: Zimmer, Verträge, Meldungen

Eine Pause von einigen Monaten kollidiert häufig mit der Infrastruktur, in der gearbeitet wird. Zimmer in Salons werden tage- oder wochenweise vermietet; ein Platz, der nicht bezahlt wird, ist in der Regel weg. Wer die Rückkehr plant, klärt früh, ob eine Pause vereinbart werden kann, was sie kostet und was mit persönlichen Sachen passiert.

Dazu kommen kantonale und kommunale Regeln, die an den Ort und an den Betrieb anknüpfen, nicht an die Person. Im Tessin etwa sind nach dem kantonalen Prostitutionsgesetz unter anderem die Belegung einer Wohnung und die Mindestdauer des Mietvertrags geregelt – Details, die bei einem Unterbruch plötzlich relevant werden; die Systematik haben wir in der Übersicht zu Bewilligung und Meldepflicht im Tessin aufgeschlüsselt. In anderen Kantonen liegen die Bewilligungen beim Betrieb, nicht bei der Person, was eine Pause einfacher macht, aber die Rückkehr an den Betrieb bindet – so etwa in Nidwalden, wo die Zuständigkeiten zwischen Betrieb und Person klar verteilt sind. Und es gibt Kantone ohne eigenes Sexgewerbegesetz, in denen alles über Bau-, Gewerbe- und Polizeirecht läuft; wie unübersichtlich das wird, zeigt die Lage in Graubünden.

Wer mit einer Kurzaufenthalts- oder Meldebewilligung arbeitet, hat eine zusätzliche Baustelle: Eine Schwangerschaft begründet für sich allein kein Aufenthaltsrecht, und der Bezug von Sozialhilfe kann ausländerrechtliche Folgen haben. Diese Konstellation gehört vor jeden Antrag in eine Beratung – und zwar in eine, die beides kennt, Migrationsrecht und Sexarbeit.

In Deutschland sieht die Struktur anders aus: Dort hängen Anmeldebescheinigung, Beratungspflichten und Zuständigkeiten am ProstSchG, und die Beratungsstellen sind entsprechend anders organisiert – nachzulesen etwa am Beispiel der Anlaufstellen im Land Bremen. Wer grenzüberschreitend arbeitet, muss beide Systeme getrennt durchdenken.

Wenn die Entscheidung noch offen ist

Nicht jede Schwangerschaft ist eine geplante. Zwei Dinge sind rechtlich klar.

Erstens: Es gibt einen gesetzlichen Anspruch auf unentgeltliche Beratung. Das Bundesgesetz über die Schwangerschaftsberatungsstellen vom 9. Oktober 1981 (SR 857.5) verpflichtet die Kantone, Stellen für eine umfassende Schwangerschaftsberatung zu führen; die unmittelbar Beteiligten haben Anspruch auf unentgeltliche Beratung und Hilfe. Beraten wird neutral und vertraulich, unabhängig davon, in welche Richtung die Entscheidung geht – und unabhängig vom Beruf.

Zweitens: Der Abbruch ist nach Art. 119 StGB innerhalb von zwölf Wochen seit Beginn der letzten Periode straflos, wenn die schwangere Frau ihn schriftlich verlangt, eine Notlage geltend macht und eine zugelassene Ärztin oder ein zugelassener Arzt den Eingriff vornimmt. Die Ärztin hat ein Beratungsgespräch zu führen und den Eingriff der Gesundheitsbehörde zu melden. Das Bundesgericht hat 2003 (BGE 129 I 402) festgehalten, dass kantonale Richtlinien innerhalb dieser Frist keine zusätzliche Zweitbeurteilung verlangen dürfen. Zur Dimension: Das Bundesamt für Statistik zählte 2021 rund 11’000 Abbrüche, was einer Rate von etwa 6,7 pro 1’000 Frauen zwischen 15 und 44 Jahren entspricht – eine über Jahre bemerkenswert stabile Grösse.

Nach der Geburt: Zulagen, Rentenjahre, Vaterschaft

Familienzulagen. Selbständigerwerbende sind seit 2013 dem Familienzulagengesetz unterstellt und melden sich bei der zuständigen Familienausgleichskasse. Die bundesrechtlichen Mindestansätze liegen bei 215 Franken Kinderzulage und 268 Franken Ausbildungszulage pro Monat. Mehrere Kantone zahlen mehr und haben per 2026 erhöht: Aargau 225/278 Franken, Solothurn 230/280 Franken, Graubünden 240/290 Franken. Einige Kantone kennen zusätzlich eine einmalige Geburtszulage – Freiburg und Jura rund 1’500 Franken, Neuenburg 1’200, Luzern gut 1’000, Genf deutlich mehr. Die aktuellen Ansätze stehen in der kantonalen Übersicht der Ausgleichskassen; es lohnt sich, sie vor der Anmeldung nachzusehen.

Erziehungsgutschriften. Für Jahre mit Kindern unter 16 schreibt die AHV eine Erziehungsgutschrift in Höhe des Dreifachen der jährlichen Minimalrente an. Bei einer Minimalrente von 1’260 Franken pro Monat (2026) sind das 45’360 Franken pro Jahr, die bei der Rentenberechnung mitzählen – automatisch, ohne Antrag. Für eine Branche, in der Beitragslücken und tiefe deklarierte Einkommen häufig sind, ist das einer der wenigen Mechanismen, die stillschweigend zugunsten der Betroffenen arbeiten.

Anerkennung, Sorge, Unterhalt. Die Geburt wird vom Spital dem Zivilstandsamt gemeldet. Ist die Mutter nicht verheiratet, entsteht das Kindsverhältnis zum Vater nur durch Anerkennung (Art. 260 ZGB) oder durch Urteil. Die gemeinsame elterliche Sorge setzt eine gemeinsame Erklärung voraus. Wichtig – und wenig bekannt: Art. 309 ZGB, der die Kindesschutzbehörde früher verpflichtete, bei unverheirateten Müttern von Amtes wegen einen Beistand zur Feststellung der Vaterschaft einzusetzen, wurde per 1. Juli 2014 gestrichen. Es gibt also keinen Automatismus mehr, der die Behörde in die Frage hineinzieht. Ob die Vaterschaft geklärt wird, entscheidet die Mutter – mit den entsprechenden Folgen für Unterhaltsansprüche des Kindes. Wer auf Unterhalt angewiesen sein wird, klärt früh ab, welche Fristen gelten und wie die kantonale Alimentenbevorschussung funktioniert.

Eine Zeitachse, die trägt

  • Vor einer Schwangerschaft: Krankentaggeld prüfen und gegebenenfalls mit Einschluss von Schwangerschaft abschliessen. Einkommen realistisch deklarieren – die MSE wird daraus berechnet.
  • Erstes Drittel: Beratungsstelle kontaktieren (unentgeltlich, auch bei offener Entscheidung). Kontrollrechnungen auf Kostenbeteiligung prüfen. Akontobeiträge bei der Ausgleichskasse an die erwartete Entwicklung anpassen.
  • Ab der 13. Woche: Franchisefreies Fenster nutzen. Mit dem Betrieb oder der Vermieterin die Pause und die Rückkehr schriftlich regeln.
  • Letztes Drittel: Budget für vier bis sechs Monate aufstellen, nicht für 14 Wochen. Unterlagen für die MSE zusammenstellen. Prämienverbilligung abklären.
  • Nach der Geburt: MSE bei der Ausgleichskasse anmelden, Kind innert drei Monaten bei der Krankenkasse anmelden, Familienzulagen beantragen – und in den 98 Tagen keine Erwerbstätigkeit aufnehmen.

Die Rechtslage ist in diesem Bereich weniger lückenhaft als unübersichtlich. Die beiden grossen Hebel sind beides Fristen: die 13. Woche bei der Krankenkasse und die 98 Tage bei der Entschädigung. Wer sie kennt, holt deutlich mehr heraus als wer sich auf Hörensagen verlässt. Alles Übrige – Zimmer, Bewilligungen, Aufenthalt, Vaterschaft – gehört in eine Beratung, die den Kanton und die Branche kennt, und zwar früher als es sich anfühlt.