Sexarbeit im Kanton Jura: Bewilligung, Meldepflicht und Zuständigkeiten

Der Kanton Jura ist klein, ländlich und wird in Diskussionen über das Schweizer Rotlichtmilieu selten genannt. Gerade das macht ihn für Sexarbeiterinnen interessant – und rechtlich anspruchsvoll. Denn wer im Jura arbeiten will, trifft 2026 auf ein Regelwerk mitten im Umbau: Das kantonale Prostitutionsgesetz wurde revidiert, das System wechselt von der blossen Meldung zur eigentlichen Bewilligung, die Gemeinden erhalten mehr Gewicht – und mit Moutier ist seit dem 1. Januar 2026 eine ganze Stadt neu ins jurassische Recht hineingewachsen.

Dieser Artikel ordnet ein, was im Kanton Jura gilt, wer zuständig ist und worauf du achten musst. Er ersetzt keine Rechtsberatung – für Verbindliches führt der Weg immer zur zuständigen Amtsstelle. Aber er zeigt dir die richtige Landkarte, statt dich mit Regeln aus Deutschland oder anderen Kantonen zu verwirren.

Der Ausgangspunkt: legal, aber kantonal geregelt

Sexarbeit ist in der Schweiz legal und als selbständige Erwerbstätigkeit anerkannt. Was viele unterschätzen: Das eigentliche Regelwerk – wer sich wo melden muss, ob ein Salon bewilligt werden muss, welche Zonen zulässig sind – ist kantonal und teils kommunal. Es gibt keine einheitliche Schweizer Prostitutionsordnung. Wer im Jura arbeitet, richtet sich nach jurassischem Recht, nicht nach dem, was in Zürich, Genf oder im benachbarten Berner Jura gilt.

Der Jura gehört zu den Westschweizer Kantonen, die das Gewerbe schon früh in einem eigenen Gesetz geregelt haben. Genau dieses Gesetz steht im Zentrum.

Das jurassische Gesetz: die LProst (RSJU 943.1)

Grundlage ist die Loi concernant l’exercice de la prostitution et le commerce de la pornographie (kurz LProst), im systematischen Gesetzesverzeichnis des Kantons unter der Nummer 943.1 geführt. Sie ist seit 2011 in Kraft; die zugehörige Ausführungsverordnung (ordonnance d’exécution) trat am 1. April 2012 in Kraft. Damit war der Jura einer der Kantone, die Salonbetrieb, Escort und Strassenprostitution ausdrücklich in einem eigenen Rahmen erfassten.

Ziel des Gesetzes ist erklärtermassen doppelt: die Handlungsfreiheit und Sicherheit der Sexarbeitenden zu schützen und gleichzeitig Missbräuche wie Zwang, Menschenhandel oder die Tätigkeit Minderjähriger zu verhindern. Prostitution im Salon definiert das jurassische Recht dabei als Tätigkeit an Orten, die dem Blick der Öffentlichkeit entzogen sind – also in Wohnungen, Studios oder eigens dafür genutzten Räumen.

Die doppelte Meldepflicht (das bisherige System)

Herzstück der ursprünglichen Fassung war eine doppelte Meldepflicht (double obligation d’annonce):

  • Sexarbeitende mussten sich melden – unabhängig davon, ob sie im Salon, als Escort oder auf der Strasse tätig waren. Diese Registrierung war kostenlos.
  • Betreiberinnen und Betreiber eines Salons oder einer Escort-Agentur mussten ihren Betrieb vorgängig und schriftlich anmelden, unter Angabe von Zahl und Identität der dort tätigen Personen. Wurde ein Salon von einer juristischen Person (etwa einer GmbH) geführt, war eine natürliche Person zu bezeichnen, welche die gesetzlichen Pflichten übernimmt.

Die Meldung diente dazu, das Milieu für die Behörden sichtbar und die Betreiber für ihre Betriebe verantwortlich zu machen. Eine eigentliche Bewilligung – also eine behördliche Erlaubnis, die verweigert werden kann – war für den Salonbetrieb aber nicht vorgesehen. Genau das ändert sich jetzt.

Die Revision 2024/2025: von der Meldung zur Bewilligung

Nach über einem Jahrzehnt Praxis hat der Kanton sein Gesetz totalrevidiert. Der Ablauf ist gut dokumentiert:

  • Die Regierung überwies dem Parlament am 6. Mai 2024 die Botschaft zur Totalrevision.
  • Das Kantonsparlament nahm die Vorlage in erster Lesung am 16. April 2025 an (47 Stimmen bei 11 Enthaltungen).
  • Die zweite Lesung wurde am 21. Mai 2025 angenommen.

In der Vernehmlassung hatten sich rund 87 Prozent der befragten Stellen – insbesondere die Gemeinden – positiv geäussert. Der zentrale Systemwechsel:

Salon und Escort werden bewilligungspflichtig

Der Betrieb eines Prostitutionssalons oder einer Escort-Agentur ist neu bewilligungspflichtig. Zuständig für die Bewilligung ist der Service de l’économie et de l’emploi (SEE) – der kantonale Wirtschafts- und Arbeitsdienst. Damit wird das Gewerbe ähnlich behandelt wie andere bewilligungspflichtige Tätigkeiten: Der Kanton kann Voraussetzungen prüfen und im Ernstfall die Erlaubnis verweigern oder entziehen.

Das Gesuch läuft über die Gemeinde: Betreiberinnen reichen es schriftlich mit dem Gesuchsformular F51 bei der Gemeindebehörde ein, die einen Vorbescheid (préavis) abgibt und das Dossier anschliessend an den SEE weiterleitet. Der SEE zentralisiert zudem die Meldungen der Sexarbeitenden – aus der bisherigen Aufteilung wird also eine Anlaufstelle.

Mehr Kompetenzen für die Gemeinden

Die wohl folgenreichste Neuerung: Die Gemeinden erhalten deutlich mehr Gewicht. Sie geben nicht nur den Vorbescheid zu Eröffnungen ab, sie dürfen neu auch eigene Einschränkungen erlassen – etwa Prostitution in Wohnquartieren, in der Nähe von Schulen, Kirchen oder öffentlichen Versammlungsorten begrenzen. Bisher war das Sache der Kantonsregierung.

Für Anbieterinnen heisst das konkret: Was im Jura zulässig ist, hängt künftig noch stärker von der einzelnen Gemeinde ab. Ein Standort, der in Delémont funktioniert, kann in einer Nachbargemeinde an einer kommunalen Zonenregel scheitern. Erfinde hier keine Regel – frag die Standortgemeinde direkt.

Klarere Regeln zum Schutz Minderjähriger

Die Revision stellt ausdrücklich klar, dass Minderjährige weder der Prostitution nachgehen noch Zugang zu Salons oder Escort-Agenturen haben dürfen. Das war zwar auch vorher nicht erlaubt, wird nun aber schärfer und unmissverständlicher formuliert – Teil der Schutzlogik, die das ganze Gesetz trägt.

Wichtig zum Stand der Dinge: Die Vorlage wurde im Parlament in zweiter Lesung angenommen; die kantonalen Behörden veröffentlichen das Bewilligungsverfahren (SEE, Formular F51, kommunaler Vorbescheid) bereits als das anwendbare Vorgehen. Weil sich bei einer solchen Revision Übergangsregeln und das genaue Inkrafttreten der revidierten Verordnung im Detail unterscheiden können, klärst du deinen konkreten Fall am besten direkt beim SEE ab.

Zuständigkeiten: wer macht im Jura was?

Die Zuständigkeiten im Jura sind übersichtlicher als in grösseren Kantonen, aber es lohnt sich, sie zu kennen:

  • Service de l’économie et de l’emploi (SEE): erteilt die Bewilligung für Salon/Escort und ist neu die zentrale Meldestelle. Erste Adresse für alle Gesuche und Meldungen.
  • Gemeinde (commune): nimmt das Bewilligungsgesuch (F51) entgegen, gibt den Vorbescheid ab und kann örtliche Einschränkungen festlegen. Entscheidend für die Standortfrage.
  • Kantonspolizei (Police cantonale jurassienne): wirkt bei Kontrollen mit und ist Ansprechpartnerin, wenn es um Sicherheit, Verdacht auf Zwang oder Menschenhandel geht.
  • Commission consultative: eine beratende Kommission, angesiedelt beim Bureau de l’égalité entre femmes et hommes (Gleichstellungsbüro). Sie koordiniert die beteiligten Stellen und berät die Regierung. Vertreten sind unter anderem Kantonspolizei, der Arbeits-/Gewerbedienst, der Groupe SIDA Jura und das jurassische Familienplanungszentrum. Dass Gleichstellung und Gesundheit hier institutionell mit am Tisch sitzen, prägt den entstigmatisierenden Grundton des jurassischen Modells.

Wenn du aus dem Ausland kommst: Meldeverfahren und Aufenthalt

Die kantonale Melde- oder Bewilligungspflicht ist das eine – der Aufenthaltsstatus das andere, und dieser richtet sich nach Bundesrecht. Hier wird oft Falsches behauptet, deshalb nur das Gesicherte:

  • Angehörige von EU/EFTA-Staaten können sich für kurze selbständige Erwerbstätigkeit über das Meldeverfahren anmelden, das pro Kalenderjahr bis zu 90 Arbeitstage abdeckt. Wer länger oder dauerhaft tätig sein will, braucht eine entsprechende Aufenthaltsbewilligung.
  • Für Angehörige von Drittstaaten ist der Zugang zum Arbeitsmarkt stark eingeschränkt; eine selbständige Sexarbeit ist ohne passenden Aufenthaltstitel in der Regel nicht möglich.

Das eidgenössische Meldeverfahren und die kantonale Prostitutionsmeldung sind zwei verschiedene Dinge, die beide erfüllt sein müssen. Kläre den Aufenthaltsteil mit der kantonalen Migrationsbehörde ab, bevor du im Jura Fuss fasst – die Bewilligung des SEE ersetzt sie nicht.

Steuern und AHV: der unsichtbare Teil der Selbständigkeit

Sexarbeit gilt als selbständige Erwerbstätigkeit – mit allen Pflichten, die dazugehören. Das läuft nicht über das Prostitutionsgesetz, sondern über die üblichen Kanäle:

  • AHV/Sozialversicherung: Selbständige melden sich bei der AHV-Ausgleichskasse an. Die Anerkennung als selbständig erwerbend ist ein eigener Schritt und nicht selbstverständlich – die Kasse prüft die Umstände.
  • Einkommenssteuer: Die Einkünfte sind steuerbar und zu deklarieren.
  • Mehrwertsteuer: erst ab der gesetzlichen Umsatzgrenze relevant.
  • Quellensteuer: kann bei bestimmten Konstellationen (etwa fehlender Niederlassung) greifen.

Wer diese Seite früh ordnet, erspart sich später teure Überraschungen. Im Zweifel hilft eine Beratung bei der Ausgleichskasse oder eine kurze steuerliche Auskunft weiter.

Der Sonderfall Moutier: neu jurassisch seit 2026

Ein Detail, das 2026 kaum jemand auf dem Radar hat: Moutier – rund 7’300 Einwohnerinnen und Einwohner – ist seit dem 1. Januar 2026 offiziell Teil des Kantons Jura. Nach dem Volksentscheid von 2021 und einem langen Übergangsprozess wechselte die Stadt vom Kanton Bern in den Jura.

Für das Rotlichtmilieu ist das mehr als Symbolik. Wer in Moutier tätig ist oder einen Betrieb führt, fiel bisher unter das Berner Prostitutionsgewerbe-Recht (das PGG). Seit dem Kantonswechsel gilt in Moutier das jurassische Recht – also die LProst mit ihrem neuen Bewilligungsregime und der Zuständigkeit des SEE sowie der Gemeinde. Für Anbieterinnen in dieser Region lohnt sich deshalb ein aktiver Blick: Was unter Bern galt, ist nicht automatisch das, was heute gilt. Verlasse dich nicht auf ältere Berner Merkblätter, sondern auf die jurassischen Stellen.

Beratung, Gesundheit und Unterstützung

Gerade in einem kleinen Kanton ist es wichtig zu wissen, wohin man sich wenden kann – vertraulich und ohne moralische Belehrung. Zwei Adressen sind zentral:

  • SexualitéS Santé Jura (SSJU) – das Zentrum für sexuelle Gesundheit / Familienplanung. Es bietet kostenlose Beratungen und anonyme Tests auf sexuell übertragbare Infektionen (STI). Standorte in Delémont (Rue de la Molière 13, Tel. 032 422 34 44) und Porrentruy (Rue des Tanneurs 5, Centre Le Phénix, Tel. 032 466 66 44), auf Anfrage auch in Le Noirmont.
  • Groupe SIDA Jura (GSJ) – aktiv in der Prävention und im Bereich sexuelle Gesundheit, auch mit Blick auf Sexarbeitende, und Teil der beratenden Kommission des Kantons.

Diese Stellen sind unabhängig von den Behörden, die Bewilligungen erteilen. Ein Test oder eine Beratung dort löst also keine Meldung aus – ein wichtiger Punkt für alle, die Diskretion brauchen.

Kurz-Checkliste für den Kanton Jura

  1. Betrieb oder tätige Person? Für einen Salon oder eine Escort-Agentur brauchst du eine Bewilligung – Gesuch mit Formular F51 zuerst bei der Gemeinde, dann via SEE.
  2. Standort prüfen: Die Gemeinde kann örtliche Einschränkungen haben. Kläre Zone und Vorbescheid, bevor du mietest.
  3. Melden: Als Sexarbeiterin meldest du dich beim zuständigen kantonalen Dienst (SEE als zentrale Stelle). Die Registrierung ist kostenlos.
  4. Aufenthalt separat regeln: EU/EFTA-Meldeverfahren (bis 90 Tage) oder Bewilligung – über die Migrationsbehörde, zusätzlich zur Prostitutionsmeldung.
  5. AHV und Steuern früh anmelden – Selbständigkeit anerkennen lassen.
  6. Gesundheit und Beratung: SSJU und Groupe SIDA Jura nutzen – vertraulich und unabhängig.
  7. Moutier: neu jurassisches Recht – alte Berner Auskünfte nicht mehr verwenden.

Fazit

Der Jura zeigt exemplarisch, wie lebendig kantonales Recht ist: Innerhalb weniger Jahre wechselt das Gewerbe von der reinen Meldung zur Bewilligung, die Gemeinden werden zu echten Mitentscheiderinnen, und mit Moutier verschiebt sich sogar die Kantonsgrenze. Wer hier arbeitet, ist gut beraten, die jurassischen Stellen als erste Adresse zu nehmen – den SEE, die Standortgemeinde und für Gesundheit und Beratung SexualitéS Santé Jura. Genaue Fristen, Formulare und der aktuelle Stand der revidierten Verordnung gehören in die Hand der zuständigen Behörde, nicht in ein Bauchgefühl. So bleibt deine Tätigkeit im Jura das, was sie sein soll: legal, sicher und auf einem Fundament, das dir Rechte gibt.