Nicht die Gemeinde zeichnet die Zone: Wo Sexarbeit im Kanton Genf 2026 zulässig ist – Zonen, Zweckänderung und kommunale Mitwirkung

Wer im Kanton Genf arbeiten will, denkt zuerst an die Anmeldung bei der Polizei. Das ist nachvollziehbar, aber es ist nur die Hälfte der Geschichte. Die Anmeldung sagt, wer arbeiten darf. Über die Frage, wo gearbeitet werden darf, entscheidet eine ganz andere Behörde, nach einem ganz anderen Gesetz – und in Genf nicht die Gemeinde, sondern der Kanton.

Das ist der Punkt, an dem in Genf regelmässig Projekte kippen: Die Anmeldung ist erledigt, der Mietvertrag unterschrieben, die Räume sind eingerichtet – und dann kommt die Rückmeldung, dass die Räumlichkeiten für diese Nutzung gar nicht zur Verfügung stehen. Dieser Artikel ordnet, wo Sexarbeit im Kanton Genf zulässig ist: welche Zonen in Frage kommen, was eine Zweckänderung ist, welche Rolle die 45 Gemeinden tatsächlich spielen und wo die Strassenarbeit örtlich eingegrenzt ist.

Zwei Verfahren, die lange nichts voneinander wussten

Genf hat seit dem Gesetz über die Prostitution (LProst, rsGE I 2 49, vom 17. Dezember 2009, in Kraft seit 1. Mai 2010) eine ausgebaute kantonale Regelung – anders als etwa die Zentralschweizer Kantone, wo die Regulierung praktisch allein über den Zonenplan läuft. In Genf existieren beide Schienen parallel:

  1. Die polizeiliche Schiene. Anmeldung der Person, Anmeldung der Salon- oder Agenturverantwortlichen, Kontrollen – zuständig ist die Brigade de lutte contre la traite d’êtres humains et la prostitution illicite (BTPI) der Kantonspolizei. Wie dieser Teil abläuft, ist in unserem Beitrag zu den zwei Terminen vor dem Arbeitsbeginn beschrieben.
  2. Die baurechtliche Schiene. Zonenkonformität, Zweckänderung, Wohnraumschutz – zuständig ist das Département du territoire (DT) mit dem Office des autorisations de construire, nicht die Polizei.

Diese Trennung war jahrelang das zentrale Vollzugsproblem. Die Genfer Finanzkontrollbehörde (Cour des comptes) stellte in ihrem Bericht Nr. 85 vom 16. Dezember 2014 zur Evaluation der Prostitutionspolitik fest, dass Salons bei der Sittenpolizei korrekt angemeldet sein konnten, während dieselben Räume baurechtlich gar nicht für eine gewerbliche Nutzung bestimmt waren – mit 16 Empfehlungen, unter anderem zur Koordination zwischen den Diensten. Parallel dazu landeten Nachbarschaftspetitionen im Grossen Rat, die genau das rügten; die Petition P 1947 trug den Vorwurf schon im Titel: Salonprostitution im Widerspruch zur LDTR in Wohnhäusern.

Die Konsequenz steht seit dem 29. Juli 2017 im Gesetz. Die LProst verlangt von der Person, die einen Salon verantwortet, unter anderem einen positiven Préavis des Departements, der bestätigt, dass die genutzten Räume einer gewerblichen Tätigkeit zugewiesen werden können oder dass eine Ausnahme bewilligt wurde. Praktisch heisst das: Die BTPI leitet das Dossier an die zuständige Stelle des Departements weiter, die die Affektation der Räume prüft. Der Préavis wird also nicht von der Salonverantwortlichen direkt eingeholt, sondern über die Dienststellen – man kann ihn nicht „vorher organisieren“, man bekommt ihn oder man bekommt ihn nicht.

Wer in Genf die Zonen zeichnet – und warum das anders ist als sonst

In den meisten Kantonen gehört die Nutzungsplanung der Gemeinde. Genau deshalb entscheidet dort das kommunale Baureglement über Erotikbetriebe, wie das Beispiel Appenzell Ausserrhoden zeigt.

Genf funktioniert anders. Die Zonen ergeben sich aus dem kantonalen Recht – der Zonenplan gehört zur Anwendungsgesetzgebung zum Raumplanungsgesetz (LaLAT, rsGE L 1 30), und Zonenänderungen werden vom Grossen Rat beschlossen, nicht von einer Gemeindeversammlung. Die Gemeinde wird im Verfahren konsultiert, sie gibt ihre Stellungnahme ab, aber sie verfügt nicht selbst über die Zoneneinteilung ihres Gebiets.

Für die Praxis heisst das zweierlei:

  • Es gibt kein kommunales „Sexgewerbereglement“, das man in Vernier, Carouge oder Meyrin nachlesen könnte und das dort andere Zonenregeln aufstellt als in der Stadt Genf. Der Rahmen ist kantonal.
  • Es gibt trotzdem eine reale kommunale Mitwirkung – nur an einer anderen Stelle als erwartet, nämlich im Baubewilligungsverfahren für das konkrete Objekt.

Die Villenzone: die klarste Absage

Am deutlichsten ist die Rechtslage in der Zone 5, der Villenzone. Die Chambre administrative des Genfer Gerichtshofs hat in zwei Entscheiden die Linie gezogen: Die Umnutzung einer Wohnvilla in einen Erotikmassagesalon ist bewilligungspflichtig – auch ohne Bauarbeiten – und eine solche gewerbliche Nutzung ist mit der Villenzone nicht vereinbar (ATA/1346/2015 vom 15. Dezember 2015 zur Bewilligungspflicht, ATA/1231/2017 vom 29. August 2017 zur Zonenwidrigkeit). Übrig bleibt nur die Frage einer Ausnahmebewilligung – und die ist eine Ermessensentscheidung des Departements, kein Anspruch.

Wer also ein Einfamilienhaus am Stadtrand oder in einer Landgemeinde als Arbeitsort ins Auge fasst, sollte wissen: Das ist der Fall, der vor Gericht am verlässlichsten verliert.

Was die Gemeinde trotzdem entscheidet

Im Bewilligungsverfahren für die konkrete Adresse holt der Kanton die Stellungnahme der Gemeinde ein. Dafür bestehen Fristen – rund 15 Tage im beschleunigten Verfahren (APA), rund 30 Tage im ordentlichen Verfahren (DD). Die Stellungnahme ist nicht bindend, aber sie ist aktenkundig, und sie prägt die Wahrnehmung des Dossiers. Welcher Verfahrensweg zur Anwendung kommt, bestimmt das Departement: Das beschleunigte Verfahren ist für kleinere Vorhaben und innere Umbauten gedacht und kennt keine vorherige öffentliche Auflage, während die Zweckänderung in der Regel über das ordentliche Verfahren läuft.

Weil die kommunale Stimme nicht entscheidet, verlagert sich der Widerstand in Genf auf die Nachbarschaft – dazu weiter unten.

Die Zweckänderung: der eigentliche Engpass

Der harte Kern ist nicht der Zonentyp, sondern der Wohnraumschutz. Das Gesetz über Abbruch, Umbau und Renovation von Wohnhäusern (LDTR, rsGE L 5 20) hält in Artikel 7 fest, dass die Zweckbestimmung eines Gebäudes oder eines Gebäudeteils nicht geändert werden darf – bewohnt oder unbewohnt –, soweit nicht eine Ausnahme nach Artikel 8 gewährt wird. Und nach dem Baugesetz (LCI, rsGE L 5 05) ist eine Änderung der Zweckbestimmung auch ohne jede Bauarbeit bewilligungspflichtig.

Das ist der Grund, weshalb in Genf eine Wohnung nicht einfach deshalb zum Arbeitsort werden kann, weil die Miete bezahlt und der Vertrag unterschrieben ist. Wohnraum in einem der LDTR unterstellten Gebäude zu gewerblichen Zwecken zu nutzen, ist grundsätzlich untersagt; die Ausnahme muss begründet und bewilligt werden.

Die Sanktion ist keine Formalität: Artikel 137 LCI sieht Verwaltungsbussen von CHF 100 bis CHF 150’000 vor. Die Obergrenze sinkt auf CHF 20’000, wenn Arbeiten ohne Bewilligung ausgeführt wurden, diese aber den gesetzlichen Anforderungen entsprechen. Dazu kommt die Wiederherstellung des rechtmässigen Zustands – also die Rückführung zur Wohnnutzung. Was auf der polizeilichen Schiene an Sanktionen droht, haben wir in der Sanktionsleiter der LProst separat dargestellt; die beiden Verfahren laufen unabhängig voneinander, und beide können gleichzeitig offen sein.

Allein, zu zweit – und wo die Schwelle liegt

Hier wird die Abgrenzung entscheidend, denn die LProst definiert den Salon über die Räume, nicht über ein Firmenschild. Salonprostitution ist jene, die an Begegnungsorten ausgeübt wird, die der öffentlichen Einsicht entzogen sind; diese Orte gelten – ganz gleich welcher Art – als Salons im Sinne des Gesetzes. Ausgenommen ist das Lokal, das von einer Person genutzt wird, die sich dort allein prostituiert, ohne Dritte in Anspruch zu nehmen. Arbeiten zwei oder mehr Personen in denselben Räumen, liegt ein Salon vor – mit allen Pflichten der verantwortlichen Person, inklusive des Préavis zur Affektation.

Genau dort liegt die Schwelle, die man kennen muss: Die Entscheidung, eine zweite Person mitarbeiten zu lassen, ist in Genf keine organisatorische, sondern eine rechtliche. Sie verwandelt eine Wohnung in einen Betrieb und zieht die baurechtliche Frage nach sich. Wie diese Umwandlung im Detail funktioniert und was sie vertraglich bedeutet, behandelt unser Artikel darüber, wann aus der eigenen Adresse ein Salon wird.

Für die Einzelarbeit zu Hause hält die Rechtsberatung von Aspasie fest, dass sie zulässig ist, solange der Mietvertrag die Ausübung einer gewerblichen Tätigkeit in der Wohnung nicht ausschliesst, und dass dafür keine Zustimmung der Eigentümerschaft nötig ist. Wo die Grenze zwischen einer im Wohnraum ausgeübten Nebentätigkeit und einer bewilligungspflichtigen Zweckänderung genau verläuft, ist allerdings eine Einzelfallfrage, die das Departement beurteilt – und die in Beschwerdefällen immer wieder neu beurteilt wurde. Wer Verbindlichkeit braucht, holt sie beim Département du territoire, nicht aus einem Forenbeitrag.

Kurzzeitmiete als Arbeitsort: die 90-Tage-Grenze

Ein in der Praxis unterschätzter Punkt. Genf hat die kurzfristige Vermietung von Wohnungen über Plattformen seit der Änderung des Ausführungsreglements zur LDTR (RDTR) per 1. April 2018 begrenzt; nach einem Gerichtsentscheid im April 2019 liegt die Grenze bei 90 Tagen pro Jahr statt der ursprünglich vorgesehenen 60. Wird diese Dauer überschritten, gilt die Nutzung als Zweckänderung zu gewerblichen Zwecken – und die ist grundsätzlich untersagt.

Das betrifft nicht nur Vermietende. Wer eine möblierte Kurzzeitwohnung als Arbeitsort nutzt, bewegt sich in einem Objekt, dessen eigene Nutzung bereits am Rand der Zulässigkeit stehen kann. Fällt die Unterkunft auf, fällt der Arbeitsort mit – ohne dass die Person selbst etwas falsch gemacht haben muss.

Strasse: Pâquis und Boulevard Helvétique

Für die Strassenarbeit gibt es keine Zonenkarte im baurechtlichen Sinn, sondern Verbote. Das Ausführungsreglement zur LProst (RProst) erlaubt dem Departement, die Ausübung in Quartieren mit überwiegendem Wohncharakter sowie in der Nähe von Schulen, Kultusstätten, Friedhöfen, Spitälern, Parks, Spielplätzen, Haltestellen und Bahnhöfen des öffentlichen Verkehrs, öffentlichen Toiletten und öffentlichen Parkierungsflächen zu verbieten.

Aus dieser Kompetenz heraus hat der Staatsrat 2014 – nach Reklamationen und einer Petition aus dem Quartier Tranchées – die Strassenarbeit faktisch auf die traditionellen Sektoren eingegrenzt: das Quartier Pâquis und den Boulevard Helvétique. Der Verbotsperimeter wurde später nach einer polizeilichen Neubeurteilung erweitert, sodass auch die vom Boulevard Helvétique zu den Tranchées hochführenden Rampen ausgenommen sind.

Wichtig dabei: Es existiert keine öffentlich ausgehängte, strassengenaue Karte, aus der sich jede Hausnummer ablesen liesse. Die Abgrenzung ergibt sich aus den Erlassen des Staatsrats und aus der polizeilichen Vollzugspraxis. Konkret heisst das, dass die verbindliche Auskunft zur aktuellen Perimetergrenze bei der BTPI einzuholen ist – und dass eine Verschiebung des Perimeters jederzeit möglich ist, weil sie keine Gesetzesänderung erfordert.

Wenn die Nachbarschaft mitspielt

Weil die Gemeinde nur Stellung nimmt, wird die Nachbarschaft zum eigentlichen Gegenspieler. Zwei Mechanismen sind relevant:

Das Baubewilligungsverfahren. Entscheide werden in der Feuille d’avis officielle (FAO) publiziert; gegen sie kann innerhalb von 30 Tagen seit der Publikation beim Tribunal administratif de première instance (TAPI) Beschwerde geführt werden. Wer Legitimation hat, hat das Bundesgericht in einem Genfer Fall präzisiert: Im Urteil 1C_206/2019 vom 6. August 2019 ging es um einen Bewilligungsentscheid für Räume in einem Gebäude in Genf-Plainpalais, in denen ein Massagezentrum mit sexuellen Dienstleistungen geplant war. Das Bundesgericht hielt fest, dass die Beschwerdeberechtigung einer mitbetroffenen Mietpartei anzuerkennen ist, wenn wahrscheinlich ist, dass die umstrittene Einrichtung sie spezifisch beeinträchtigende Immissionen verursacht. Nachbarschaft und Mitmietende sind also nicht blosse Zuschauer.

Die Petition. Sie ist kein Rechtsmittel, aber sie wirkt. Petitionen gingen sowohl an den Grossen Rat (P 1947) als auch an den Gemeinderat der Stadt Genf; 2024 beklagte eine Petition mit rund 400 Unterschriften die Verschlechterung der Lebensbedingungen in den Pâquis über das vorangegangene Jahrzehnt und nannte dabei unter anderem Anbahnungen in Hauseingängen und Ladeneingängen. Petitionen verschieben keine Zonen – aber sie lösen Kontrollen aus und beeinflussen Perimeterentscheide.

Die Zahlen hinter der Zonenfrage

Die Verschärfung ist messbar. 2024 wurden 58 aktive Erotikmassagesalons von der BTPI erfasst; 2018 waren es 128. Mehr als die Hälfte der Betriebe hat seit 2018 geschlossen. Ein Teil davon aus wirtschaftlichen Gründen, ein weiterer Teil – nach den damaligen Angaben weniger als die Hälfte der Schliessungen – auf Entscheid des zuständigen Departements, nachdem schwere Pflichtverletzungen oder Straftaten festgestellt worden waren, von Drogen in den Räumen über Förderung der Prostitution und Wucher bis zu Menschenhandel.

Gleichzeitig melden sich jährlich weiterhin über 700 neue Personen in Genf an. Die BTPI selbst weist darauf hin, dass sich eine präzise Gesamtzahl der in Genf tätigen Personen nicht seriös feststellen lässt, weil der Markt zu stark fluktuiert. Eine aktualisierte, offiziell publizierte Salonzahl für 2026 liess sich nicht belegen – wer mit Zahlen argumentiert, sollte sie bei der BTPI nachfragen statt sie aus Medienartikeln fortzuschreiben.

Die Richtung ist für die Zonenfrage aussagekräftig: Es entstehen weniger, aber baurechtlich saubere Orte, während die Nachfrage in Wohnungen abwandert – also genau dorthin, wo die Zweckänderung zum Problem wird.

Der Gegenentwurf: gewerbliche Affektation als Lösung

Am interessantesten ist die Antwort, die aus der Branche selbst kam. Die am 17. Mai 2022 von Aspasie gegründete Fondation Philénis kaufte im Juni 2022 ein erstes Haus an der Rue Pellegrino-Rossi in den Pâquis mit 19 kleinen, unmöblierten Wohneinheiten. Im November 2023 folgte ein ehemaliges Hotel mitten im Quartier, das nach der Renovation rund zwei Dutzend möblierte Zimmer mit Empfang, Gemeinschaftsküchen und Sicherheitsdienst anbietet, vermietet für ein bis drei Monate, erneuerbar.

Der Kniff dahinter ist präzise der hier beschriebene: Ein Hotel verfügt bereits über eine gewerbliche Zweckbestimmung. Damit entfällt die Zweckänderungsfrage, die ein Wohnhaus unweigerlich aufwirft – und zugleich entfällt der Zwischenhandel, der Wucher-Mieten für Studios von mehreren Tausend Franken möglich gemacht hat. Wer verstehen will, warum Genf überhaupt über Mieten und Affektation streitet statt nur über Bewilligungen, findet hier die Antwort: Die Verknappung der zulässigen Orte erzeugt den Preisdruck, der am Ende die Arbeitenden trägt.

Zuständige Stellen und Beratung

  • Zonenkonformität, Zweckänderung, Baubewilligung und Préavis: Département du territoire (DT), Office des autorisations de construire. Das ist die Adresse für jede verbindliche Aussage darüber, ob eine konkrete Adresse für die vorgesehene Nutzung in Frage kommt.
  • Anmeldung, Salon- und Agenturverantwortung, Perimeter der Strassenarbeit, Kontrollen: BTPI der Kantonspolizei, Boulevard Carl-Vogt 17–19, 1205 Genève, Montag bis Freitag 09.00–11.00 Uhr, Telefon +41 22 427 71 40.
  • Gemeinde: Stellungnahme im Baubewilligungsverfahren, kommunale Verkehrs- und Nutzungsfragen. Keine eigene Zonenkompetenz.
  • Beratung: Aspasie, Rue des Pâquis 11, 1201 Genève, Telefon +41 22 732 68 28 – Begleitung, Rechtsinformation und Interessenvertretung, auch in Verwaltungsverfahren. Die Fondation Philénis (philenis.ch) betreibt die beschriebenen Arbeits- und Wohnobjekte in den Pâquis.

Was das praktisch bedeutet

Vier Punkte, die sich aus der Genfer Konstruktion ergeben:

  1. Die Adresse zuerst prüfen, dann mieten. Der Préavis zur Affektation wird über die Dienststellen eingeholt, nicht von der Mietpartei – aber ob eine Adresse überhaupt eine Chance hat, lässt sich vorher abklären. Eine Villa in der Zone 5 hat praktisch keine.
  2. Die Gemeinde ist nicht der Adressat, aber auch nicht irrelevant. Für Zonen ist der Kanton zuständig; für die Stellungnahme zum konkreten Objekt die Gemeinde.
  3. Die zweite Person ist eine Rechtsfrage. Allein ohne Dritte: kein Salon. Zu zweit in denselben Räumen: Salon – mit Affektationsprüfung.
  4. Fristen notieren. 30 Tage ab FAO-Publikation für die Beschwerde ans TAPI; Bussen nach Artikel 137 LCI von CHF 100 bis CHF 150’000.

Genf reguliert über zwei Gesetze, die unterschiedliche Fragen stellen. Die LProst fragt, wer du bist. Das Baurecht fragt, was dieser Raum ist. Die zweite Frage wird später gestellt, aber sie ist die teurere – und sie lässt sich, anders als die erste, nicht durch Kooperation lösen, sondern nur durch die richtige Adresse. Verbindliche Auskünfte zur eigenen Situation gibt es ausschliesslich beim Département du territoire und bei der BTPI; dieser Artikel ersetzt sie nicht.