Verantwortlich, aber nicht weisungsbefugt: Salons und Erotikbetriebe im Kanton Neuenburg 2026 – die Auflagen, die erst mit der Bewilligung beginnen

Wer im Kanton Neuenburg eine Bewilligung für einen Salon in den Händen hält, hat den schwierigen Teil hinter sich. So fühlt es sich an. Rechtlich ist das Gegenteil der Fall: Die Bewilligung ist kein Abschluss, sondern der Moment, in dem eine Reihe von Pflichten zu laufen beginnt, die vorher gar nicht existierten. Ein Register, das jeden Monat an einem bestimmten Tag beim Amt sein muss. Ein Verbot, den Menschen im eigenen Betrieb Anweisungen zu geben. Eine Tür, die für bestimmte Stellen jederzeit offen sein muss. Und eine Jahresgebühr, die dafür anfällt, dass die Behörde das Dossier weiterführt.

Dieser Text nimmt sich genau diesen Teil vor: Salons und Erotikbetriebe im Kanton Neuenburg, Bewilligung und Auflagen – mit dem Schwerpunkt auf dem, was nach der Bewilligung kommt. Grundlage sind die Loi sur la prostitution et la pornographie (LProst, RSN 941.70) vom 30. August 2016, in Kraft seit dem 1. Januar 2017, das dazugehörige Ausführungsreglement (RELProst, RSN 941.71) vom 14. Dezember 2016 sowie der Gebührenarrêté (RSN 941.72) vom 14. Dezember 2022.

Zwei Bewilligungen, eine Meldung: die Grundarchitektur

Neuenburg gehört zu den Kantonen mit einem eigenen, ausformulierten Sexgewerbegesetz. Das ist keine Selbstverständlichkeit – in anderen Kantonen läuft dieselbe Materie über Bau-, Gastgewerbe- und Polizeirecht, wie das Beispiel zeigt, in dem die Bewilligung Gastgewerbe heisst und nicht Sexarbeit.

Die Neuenburger Systematik trennt sauber zwischen Betrieb und Person. Bewilligungspflichtig ist nach Art. 14 LProst, wer einen Salon im Sinne von Art. 5 oder eine Escortagentur im Sinne von Art. 7 betreibt. Die Person, die selbst Sexarbeit leistet, braucht keine Bewilligung, sondern muss sich nach Art. 12 LProst vorgängig und persönlich melden – das Meldeverfahren ist ausdrücklich gratis. Diese Zweiteilung ist dieselbe Logik, nach der auch anderswo der Betrieb die Bewilligungen trägt und nicht die Person.

Zuständig ist das Office des relations et des conditions de travail (ORCT), Sektor Kontrolle, angegliedert an den Service de l’emploi. Das RELProst nennt in Art. 1 das Departement für Beschäftigung und sozialen Zusammenhalt als anwendende Behörde; Departementsbezeichnungen ändern in Neuenburg regelmässig, die operative Adresse bleibt aber stabil: Rue du Parc 117, 2300 La Chaux-de-Fonds, Gespräche nur nach Voranmeldung.

Die dritte Variante ist der établissement public spécialisé (EPS), umgangssprachlich die „Bar mit Sexarbeit“. Dort erteilt nicht das ORCT die Bewilligung, sondern die für Gewerbepolizei zuständige Stelle nach dem Gesetz über die Gewerbepolizei (LPCom) vom 18. Februar 2014 – dazu weiter unten mehr.

Die personne responsable: eine Rechtsfigur, kein Titel

Das ganze Auflagensystem hängt an einer einzigen Figur. Art. 16 LProst definiert sie: Ist Bewilligungsinhaberin eine natürliche Person, ist sie selbst die personne responsable. Ist es eine juristische Person, muss diese dem Amt vorgängig und schriftlich die natürliche Person melden, die die Pflichten aus dem Gesetz übernimmt (Art. 15 Abs. 5 LProst). Diese Person muss die persönlichen Bewilligungsvoraussetzungen selbst erfüllen – eine GmbH kann die Verantwortung nicht in der Firmenhülle verschwinden lassen.

Wer es sein kann

Art. 18 LProst verlangt von der verantwortlichen Person vier Dinge: Schweizer Staatsangehörigkeit oder die für eine selbständige Erwerbstätigkeit in der Schweiz nötige Bewilligung; Handlungsfähigkeit; die tatsächliche Führung des Salons oder der Agentur in leitender Funktion oder als Einzelperson; und keine Vorgeschichte, die mit der Tätigkeit unvereinbar ist.

Der vierte Punkt ist derjenige, über den am meisten Halbwissen kursiert. Art. 18 Abs. 2 LProst sagt es präzise: Die Voraussetzung ist namentlich dann nicht erfüllt, wenn jemand wegen einer Straftat gegen die sexuelle Freiheit oder Integrität oder wegen eines Delikts im Zusammenhang mit dem Handel verurteilt wurde – und zwar solange der Eintrag im Strafregister nicht gelöscht ist. Es steht keine feste Sperrfrist im Gesetz. Massgeblich ist die Registerlage, nicht eine Jahreszahl. Zweiter Fall: wer in einer früheren Tätigkeit als Salon- oder Agenturverantwortliche die Prostitutionsgesetzgebung schwer oder wiederholt verletzt hat.

Für juristische Personen kommt Art. 19 LProst dazu: Sitz in der Schweiz, klar identifizierte wirtschaftlich Berechtigte, keine unvereinbare Vorgeschichte.

Persönlich, effektiv – und erreichbar

Art. 21 Abs. 1 lit. i LProst enthält eine Auflage, die im Alltag oft unterschätzt wird: Die verantwortliche Person muss ihren Salon oder ihre Agentur persönlich und effektiv führen, für die Behörden leicht erreichbar sein und dem Amt jede Abwesenheit von mehr als einem Monat melden.

Das schliesst das verbreitete Modell aus, bei dem eine Person formell als Verantwortliche zeichnet und der Betrieb faktisch von jemand anderem geführt wird. Und es bedeutet: Wer über den Winter für sechs Wochen weg ist, hat eine Meldepflicht – nicht erst dann, wenn etwas passiert.

Das Register: die Auflage mit Datum

Wenn es eine Auflage gibt, an der sich in Neuenburg entscheidet, ob ein Betrieb sauber läuft, dann diese. Art. 20 LProst verpflichtet die verantwortliche Person, ein aktuelles Register der Personen zu führen, die im Salon oder über die Agentur Sexarbeit leisten.

Was hineingehört

Art. 20 Abs. 2 LProst listet auf: vollständige Identität, Wohnsitz, Art der Aufenthalts- und Arbeitsbewilligung und deren Gültigkeit, Ankunfts- und Abreisedaten – und darüber hinaus die Leistungen, die den Personen erbracht werden, sowie die Gegenleistungen, die dafür verlangt werden.

Dieser letzte Punkt wird häufig übersehen und ist inhaltlich der schärfste. Gemeint sind nicht die Dienstleistungen an Kundinnen und Kunden, sondern das Verhältnis zwischen Betrieb und arbeitender Person: Zimmermiete, Wäsche, Inserate, Reinigung, Getränke – und was der Betrieb dafür verlangt. Das Register ist damit auch ein Instrument, mit dem die Behörde überhöhte Mieten und versteckte Abhängigkeiten sichtbar machen kann.

Bis zum 10. des Folgemonats

Die Form gibt das ORCT vor (Art. 10 Abs. 1 RELProst); die Verwaltung stellt dafür eine Registervorlage für Betriebe bereit, die zusammen mit den Formularen für Bewilligungsgesuch, Meldung, Ankunft und Abreise auf der Amtsseite liegt. Die Einträge sind monatlich, spätestens bis zum 10. des Folgemonats, an das ORCT zu übermitteln (Art. 10 Abs. 2 RELProst). Und die Registerdaten sind nach Beendigung der Tätigkeit noch sechs Monate aufzubewahren – danach müssen sie vernichtet werden (Abs. 3). Aufbewahren ist also nicht nur erlaubt, es ist vorgeschrieben; länger aufbewahren dagegen nicht.

Dass diese Frist ernst gemeint ist, zeigt der Gebührentarif: Schon die erste Mahnung für ein Dokument, das aufgrund gesetzlicher Vorschrift oder auf Verlangen des ORCT einzureichen ist, kostet CHF 31.–.

Was bei der Kontrolle passiert

Art. 34 LProst gibt den Kontrollorganen weitreichende Befugnisse: Sie können jederzeit und nötigenfalls unter Zwang Grundstücke und Räume kontrollieren, die Identität der anwesenden Personen prüfen und die Räume, Gegenstände, Register – ausdrücklich auch das Register nach Art. 20 Abs. 1 – sowie Buchhaltung und Belege inspizieren. Kontrollorgane sind nach Art. 33 LProst das Amt, die Neuenburger Polizei und weitere vom Staatsrat bezeichnete Dienste; die Kontrollierenden haben die Stellung von Gerichtspolizeibeamtinnen und -beamten und sind vereidigt.

Eine wichtige Grenze steht in Art. 34 Abs. 2: Der Zugang zu Wohnungen oder privaten Räumen der Personen, die den Salon bedienen oder dort wohnen, untersteht – wenn diese an den Salon angrenzen – den Bestimmungen der Schweizerischen Strafprozessordnung über die Hausdurchsuchung. Der Betriebsteil ist frei zugänglich, der Wohnteil nicht. Dass diese Grenze in der Praxis regelmässig verwischt, ist ein Thema, das über Neuenburg hinausgeht – dazu passt der Blick darauf, wie Auflagen nach der Bewilligung dauerhaft weiterlaufen.

Das Weisungsverbot: kontrollieren, ohne zu befehlen

Hier liegt die anspruchsvollste Auflage des ganzen Gesetzes, und sie ist in sich gegenläufig.

Art. 21 Abs. 1 lit. f LProst verlangt von der verantwortlichen Person, zu kontrollieren, dass die Bedingungen der Ausübung im Betrieb gesetzeskonform sind – insbesondere, dass die Handlungsfreiheit der Sexarbeitenden nicht beeinträchtigt wird, dass sie nicht Opfer von Drohungen, Gewalt oder Druck sind und dass niemand ihre Notlage oder Abhängigkeit ausnutzt. Lit. h verpflichtet sie, einzugreifen und die zuständigen Behörden zu alarmieren, wenn sie Verstösse feststellt.

Und direkt daneben steht lit. g: Sie muss jedes Subordinationsverhältnis vermeiden und darf den Sexarbeitenden – ausserhalb der Fälle des Jugendschutzes nach lit. d – keine Weisungen zu ihrer Tätigkeit erteilen.

Die verantwortliche Person soll also hinschauen, aber nicht anordnen. Keine Dienstpläne, keine Preisvorgaben, keine Anwesenheitspflichten, keine Vorgaben zu Praktiken oder Kundschaft. Wer das anders handhabt, verletzt nicht nur eine Auflage der LProst, sondern riskiert zugleich, dass Ausgleichskasse oder Steuerbehörde das Verhältnis als unselbständige Erwerbstätigkeit qualifizieren – mit Nachzahlungsfolgen, die den administrativen Ärger deutlich übersteigen.

Daneben stehen die eher handfesten Pflichten von Art. 21: die Personen im Betrieb kennen (lit. a), sich vergewissern, dass sie nicht gegen die Gesetzgebung über Aufenthalt und Arbeit von Ausländerinnen und Ausländern verstossen (lit. b), keinen Zutritt für Minderjährige (lit. c), Einhaltung der Altersgrenze von 18 Jahren nach Art. 8 (lit. d), angemessene und verhältnismässige Massnahmen gegen Störungen von Ordnung, Ruhe, Gesundheit und Sauberkeit (lit. e).

Die Tür, die offen bleiben muss

Für Salons kommt Art. 21 Abs. 2 LProst dazu. Buchstabe a verlangt, dass die Räume den gesetzlichen Anforderungen an Sicherheit, Salubrität und Hygiene entsprechen. Buchstabe b ist die bemerkenswertere Auflage: Die verantwortliche Person muss jederzeit den Zutritt gewähren – den Mitarbeitenden der Dienste für öffentliche Gesundheit und für Integration und multikulturellen Zusammenhalt sowie den Mitarbeitenden jener gemeinnützigen Organisationen, mit denen der Kanton nach Art. 30 Abs. 3 LProst zusammenarbeitet, damit diese ihre Aufgaben insbesondere im Bereich der Prävention erfüllen können.

Das ist keine Kontrolle im polizeilichen Sinn, sondern ein gesetzlich garantierter Zugang für Gesundheitsberatung und niederschwellige Unterstützung. Ergänzend verpflichtet Art. 5 RELProst die verantwortliche Person, Präventionsmaterial gratis und sichtbar bereitzustellen; welches Material dazugehört, legt das ORCT in einer Liste fest.

Über der Aufsicht steht eine Koordinationsstelle: Art. 24 LProst sieht eine cellule de coordination vor, deren Zusammensetzung Art. 2 RELProst festlegt – Service de l’emploi, Migrationsdienst, Neuenburger Polizei, Dienst für multikulturellen Zusammenhalt, Dienst für öffentliche Gesundheit, Gemeinden und interessierte private Institutionen. Sie tagt so oft wie nötig, mindestens aber einmal jährlich.

Dazu kommt, was viele Betriebe unterschätzen: Nach Art. 31 LProst werden die nach diesem Gesetz erhobenen Informationen von Amtes wegen an die Gemeinden, die Steuerverwaltung, den Migrationsdienst, die Sozialhilfe und die Gewerbepolizei weitergegeben, soweit sie für deren Aufgaben nötig sind. Die Bewilligung ist damit auch eine Einwilligung in Datenflüsse.

Wenn Ausschank dazukommt: der EPS

Sobald im Lokal Gastgewerbe betrieben wird, wechselt die Zuständigkeit. Nach Art. 9 LProst ist Sexarbeit in öffentlichen Betrieben im Sinne der LPCom grundsätzlich verboten – ausser im speziell dafür vorgesehenen établissement public spécialisé nach Art. 6 und bei Escort in Hotellerie und Parahotellerie, die ausdrücklich nicht als EPS gilt.

Die EPS-Bewilligung erteilt nicht das ORCT, sondern die nach LPCom zuständige Behörde; das ORCT gibt dazu eine Stellungnahme zur Einhaltung der LProst ab (Art. 14 Abs. 2 LProst). Entscheidend ist Art. 11 Abs. 2 RELProst: Ist diese Stellungnahme negativ, bindet sie die Gewerbepolizeibehörde. Faktisch hat das ORCT damit ein Vetorecht in einem Verfahren, das es formell nicht führt. Auch das Gesuch geht in diesem Fall an eine andere Adresse (Art. 15 Abs. 3 RELProst).

Die Auflagen für EPS sind zudem baulich-betrieblich konkret: Die Tatsache, dass in den Räumen Sexarbeit ausgeübt wird, muss von aussen klar erkennbar sein, und der Hinweis auf das Zutrittsverbot für Minderjährige muss an der Front angebracht sein (Art. 6 RELProst). EPS dürfen keine Terrassen betreiben und nur einen einzigen Kundeneingang haben (Art. 7 RELProst). Und nur Personen, die gemeldet haben, in diesem bestimmten EPS zu arbeiten, dürfen dort tätig sein (Art. 8 RELProst). Dass ein Ausschank regelmässig zu einer zweiten, eigenständigen Bewilligungsschiene führt, ist kein Neuenburger Sonderfall – vergleichbar funktioniert es dort, wo der Ausschank die zweite Bewilligung ist.

Was die Auflagen kosten – und was ihre Verletzung kostet

Der Gebührenarrêté vom 14. Dezember 2022, in Kraft seit dem 1. Januar 2023, setzt folgende Ansätze (Art. 1):

  • Jährliche Pauschalgebühr für die Dossierführung eines Salons oder einer Escortagentur: CHF 1’224.– bis CHF 1’530.–
  • Erteilung einer Betriebsbewilligung: CHF 1’326.– bis CHF 1’530.–
  • Verweigerung: CHF 306.– bis CHF 408.–
  • Verwarnung: CHF 102.– bis CHF 306.–
  • Befristeter oder definitiver Entzug: CHF 510.– bis CHF 1’020.–
  • Änderung der Bewilligung: CHF 153.–
  • Erste Mahnung für ein einzureichendes Dokument: CHF 31.–
  • Kontrollen, die zu Beanstandungen geführt haben: CHF 306.– bis CHF 1’020.–
  • Duplikat bei Verlust der Bewilligung: CHF 51.–

Innerhalb der Bandbreiten richtet sich der Betrag nach dem Zeitaufwand des ORCT (Art. 1 Abs. 2). Wird die Tätigkeit im ersten Halbjahr aufgegeben, halbiert sich die Jahrespauschale (Abs. 3). Dass eine beanstandete Kontrolle separat verrechnet wird, hat gesetzliche Grundlage in Art. 17 Abs. 3 LProst.

Bei Verstössen greift Art. 22 LProst mit einer dreistufigen Kaskade: Verwarnung, befristeter Entzug für einen bis sechs Monate, definitiver Entzug. Der Entzug kann nach Abs. 3 mit einem Verbot verbunden werden, dieselbe Tätigkeit auszuüben – direkt oder über Dritte. Unabhängig davon kann das Amt nach Art. 35 LProst jede Massnahme treffen, um einen rechtswidrigen Zustand zu beenden, namentlich die Schliessung von Räumen anordnen, nötigenfalls mit Unterstützung der Polizei. Strafrechtlich sieht Art. 37 LProst für vorsätzliche oder fahrlässige Verstösse gegen das Gesetz oder seine Ausführungsbestimmungen Busse bis CHF 40’000.– vor; Versuch und Gehilfenschaft sind strafbar.

Der Rechtsweg führt nach Art. 36 LProst zunächst an das vom Staatsrat bezeichnete Departement und anschliessend an das Kantonsgericht; Verfahren und Rechtsmittel richten sich nach dem Gesetz über das Verwaltungsverfahren und die Verwaltungsrechtspflege (LPJA) vom 27. Juni 1979. Wichtig ist dabei die praktische Erfahrung, dass ein erfolgreicher Rekurs den Betrieb nicht automatisch rettet – wie der Fall zeigt, in dem der Rekurs gewinnt und der Salon trotzdem zu ist.

Die Zahlen hinter den Auflagen

In seiner schriftlichen Antwort vom 19. März 2026 auf die Interpellation 25.195 von Laurence Castillon hat der Staatsrat Zahlen zum Kanton offengelegt. Per 31. Dezember 2024 waren es 51 aktive Orte: 32 Salons, 18 Privatwohnungen und ein einziger EPS; am Stichtag waren 59 Personen registriert. Ein Jahr später, per 31. Dezember 2025, zählte der Kanton 58 aktive Orte: 39 Salons, weiterhin 18 Privatwohnungen und nach wie vor ein EPS – bei 56 registrierten Personen am Stichtag. Für das Jahr 2025 verzeichnete das Amt rund 779 Erstmeldungen von Personen.

Diese Zahlen erzählen zusammengenommen etwas, das kein einzelner Wert hergibt: Die Zahl der Betriebe wächst, die Zahl der zu einem bestimmten Stichtag anwesenden Personen nicht. Über 700 Erstmeldungen bei rund 56 Personen am Jahresende bedeutet eine sehr hohe Rotation – viele Aufenthalte sind kurz. Für die verantwortliche Person eines Salons ist das keine Statistik, sondern Arbeit: Jede Ankunft und jede Abreise gehört ins Register, jedes Formular gehört eingereicht, und am 10. des Folgemonats ist unabhängig davon Stichtag.

Der Staatsrat hält in derselben Antwort fest, dass der rechtliche Rahmen insgesamt akzeptiert und eingehalten werde und koordinierte Kontrollen ermögliche – dass er aber die illegale Prostitution nicht löse, insbesondere nicht jene Formen, die über Internet und soziale Netzwerke laufen, einschliesslich schlecht regulierter Wohnungsvermietung über Plattformen.

Bevor du das Gesuch einreichst

Das Dossier für die Betriebsbewilligung wird beim ORCT mit dem Formular für das Bewilligungsgesuch eingereicht. Nach Stand der Amtsseite 2026 gehören zwingend dazu: eine Kopie der Schweizer Identitätskarte beziehungsweise bei ausländischen Staatsangehörigen eine Kopie der Bewilligung für eine selbständige Erwerbstätigkeit in der Schweiz; die Bescheinigung einer Ausgleichskasse über den Selbständigenstatus; ein Handelsregisterauszug bei juristischen Personen; ein aktueller Strafregisterauszug; eine Kopie des Mietvertrags; sowie Zahl und Identität der im Salon tätigen Personen über das entsprechende Meldeformular. Art. 15 RELProst nennt zusätzlich den AHV-Ausweis. Das ORCT instruiert das Gesuch und kann dabei namentlich einen Augenschein vor Ort durchführen (Art. 16 RELProst) – ein Punkt, an dem sich zeigt, wie sehr ein präzises Betriebskonzept über den Entscheid mitbestimmt.

Drei Dinge lohnt es sich vorher zu klären:

Erstens die Gemeinde. Art. 10 Abs. 2 LProst gibt den Gemeinden ausdrücklich die Kompetenz, Beschränkungen nach Ort und Zeit zu beschliessen. Diese Vorschriften unterscheiden sich von Gemeinde zu Gemeinde und stehen nicht im kantonalen Recht. Frag die Gemeindeverwaltung direkt an, bevor du einen Mietvertrag unterschreibst – der Mietvertrag gehört ins Gesuchsdossier, und eine kommunale Einschränkung am gewählten Standort ist danach nur noch teuer zu korrigieren.

Zweitens der Status. Die Bescheinigung der Ausgleichskasse ist Gesuchsvoraussetzung, nicht Formalie. Sie wird in einem eigenen Verfahren bei der Ausgleichskasse erwirkt und nicht durch die Meldung beim ORCT ersetzt.

Drittens die Registerpraxis. Richte die monatliche Meldung von Anfang an als festen Ablauf ein, nicht als Aufgabe, die bei Bedarf erledigt wird. Die Vorlage des ORCT ist dafür der Ausgangspunkt; die Frist bis zum 10. des Folgemonats ist die einzige Auflage in diesem Gesetz, die jeden Monat neu fällig wird.

Ein Hinweis zum Schluss, der nach Pedanterie klingt und keine ist: Amtliche Merkblätter und Webseiten fassen die Rechtslage zusammen, ersetzen sie aber nicht, und ihre Artikelverweise sind nicht immer auf dem aktuellen Stand des Gesetzes. Massgeblich sind der Text der LProst, das RELProst, der Gebührenarrêté – und für alles Verbindliche die Auskunft des ORCT beziehungsweise der zuständigen Gemeinde.