Wer in Appenzell Ausserrhoden einen Salon oder eine Kontaktbar eröffnen will und dafür im kantonalen Recht nach der zuständigen Bewilligung sucht, findet sie nicht. Es gibt kein Ausserrhoder Prostitutionsgesetz, keine kantonale Betriebsbewilligung für Erotikbetriebe und kein öffentliches Register, in das sich Betreiberinnen und Betreiber eintragen müssten. Daraus wird regelmässig der falsche Schluss gezogen, es brauche gar nichts.
Tatsächlich ist der Weg zum legalen Erotikbetrieb in Ausserrhoden ziemlich klar geregelt – nur eben in zwei Dossiers, die dem Namen nach nichts mit Sexarbeit zu tun haben: in der Zweckänderung nach dem kantonalen Baurecht und, sobald Getränke gegen Geld über den Tresen gehen, in der Betriebsbewilligung nach dem Gastgewerbegesetz. Wer diese beiden Verfahren auseinanderhält, versteht auch, warum Gesuche in Ausserrhoden selten am Thema scheitern – und häufig an fehlenden Unterlagen.
Warum es keine «Salon-Bewilligung» gibt – und was stattdessen greift
Sexarbeit ist in der Schweiz eine legale Erwerbstätigkeit. Der Bund überlässt es nach Art. 199 StGB den Kantonen, Vorschriften über Ort, Zeit und Art der Ausübung sowie zur Verhinderung von Belästigungen zu erlassen; ein Verstoss gegen solche kantonalen Vorschriften ist eine Übertretung. Manche Kantone haben davon Gebrauch gemacht und ein eigenes Bewilligungsregime für Salons geschaffen. Appenzell Ausserrhoden hat das nicht getan.
Das ist keine Regelungslücke, sondern eine Grundhaltung: Der Kanton behandelt Erotikbetriebe wie andere publikumsorientierte Gewerbebetriebe. Massgebend sind das allgemeine Bau- und Planungsrecht, das Gastgewerberecht, das Arbeits- und Sozialversicherungsrecht sowie – für die einzelnen Arbeitenden – das Ausländerrecht. Dieses Muster findet sich in mehreren Deutschschweizer Kantonen wieder: Auch in Zug ist nicht der Salon selbst bewilligungspflichtig, sondern der Umbau, der Brandschutz und die Meldung. Der Gegenpol liegt in der Westschweiz, wo Neuenburg für den Salon eine echte Betriebsbewilligung verlangt und die Person nur meldet.
Wer genauer wissen möchte, welche Schritte den Betrieb betreffen und welche die einzelne sexarbeitende Person, findet die Abgrenzung in der Ausserrhoder Übersicht zu Erlaubnis und blosser Anmeldung.
Dossier 1: Die Zweckänderung – auch ohne Bagger ein Bauvorhaben
Der Nutzungszweck ist bewilligungspflichtig, nicht nur die Wand
Grundlage ist das Gesetz über die Raumplanung und das Baurecht (Baugesetz, BauG, bGS 721.1), das am 1. Januar 2019 in Kraft getreten ist. Bauten, Umbauten und vergleichbare Massnahmen sind grundsätzlich bewilligungspflichtig; die zentrale Norm dazu ist Art. 93 BauG, das Verfahren konkretisieren Art. 38 und 39 der Bauverordnung (BauV, bGS 721.11). Entscheidend für Erotikbetriebe ist, dass die Bewilligungspflicht nicht erst bei baulichen Eingriffen einsetzt: Nach der Ausserrhoder Gerichts- und Verwaltungspraxis waren Zweckänderungen seit jeher bewilligungspflichtig.
Praktisch heisst das: Aus einer Wohnung wird kein Salon, indem jemand einzieht und eine Anzeige aufschaltet. Aus einer Dorfwirtschaft wird keine Kontaktbar, indem der Wirt wechselt. Die Nutzungsänderung selbst ist der bewilligungspflichtige Vorgang – und sie ist es auch dann, wenn im Innern kein einziger Nagel bewegt wird. Wer ohne dieses Verfahren startet, betreibt keinen «grauen», sondern einen formell rechtswidrigen Betrieb, mit dem Risiko einer Nutzungsuntersagung und eines nachträglichen Bewilligungsverfahrens.
Wo das Gesuch hingeht und wie lange es dauert
Appenzell Ausserrhoden besteht aus 20 Einwohnergemeinden in den drei Bezirken Hinterland, Mittelland und Vorderland. Das Baugesuch wird bei der Standortgemeinde eingereicht; die kommunale Baubehörde führt das Verfahren und holt die nötigen kantonalen Fachstellungnahmen ein, etwa beim Amt für Umwelt oder beim Amt für Raum und Wald. Erst danach wird bewilligt – in aller Regel mit Auflagen.
Zum Verfahren gehört die öffentliche Bekanntmachung mit Einsprachemöglichkeit. Die konkrete Dauer der öffentlichen Auflage und der Einsprachefrist ergibt sich aus dem kantonalen Baurecht und der Publikation im amtlichen Publikationsorgan; sie sollte vor der Eingabe bei der Bauverwaltung der Gemeinde abgefragt werden, statt sich auf Zahlen aus anderen Kantonen zu verlassen. Für Verfahren, in denen ein Einspracheverfahren durchgeführt werden muss, nennt der Kanton eine maximale Behandlungsfrist von 18 Wochen. Für die Planung eines Betriebs bedeutet das: Mietvertrag, Umbaubudget und Eröffnungstermin sollten diese Spanne aushalten.
Die Zone entscheidet vor allen Auflagen
Ob das Gesuch überhaupt eine Chance hat, entscheidet sich vor der Auflagendiskussion an der Nutzungsordnung der Gemeinde. Reine Wohnzonen lassen publikumsorientierte, abendlich aktive Betriebe faktisch nicht zu; Kern-, Misch- und Gewerbezonen arbeiten mit Störgraden, die den Ausschlag geben. Diese Systematik ist der eigentliche Filter und in der Ausserrhoder Praxis ausführlich beschrieben – weshalb der Zonenplan über die Bewilligung entscheidet, lohnt sich als erste Lektüre, bevor überhaupt ein Objekt besichtigt wird.
Der Fall, an dem sich das Muster zeigt
Wie ein Gesuch in Ausserrhoden konkret scheitert, lässt sich an einem gut dokumentierten Herisauer Fall aus dem Jahr 2018 nachvollziehen. Der Eigentümer der Liegenschaft Schmiedgasse 24 – ehemals Restaurant «Weisses Rössli» – wollte den Betrieb in eine Kontaktbar umnutzen. Die Baukommission Herisau lehnte das Umnutzungsgesuch als erste Instanz ab, und zwar nach den damaligen Medienberichten mangels Betriebskonzept und wegen fehlender baulicher Voraussetzungen.
Bemerkenswert ist, was in dieser Begründung nicht steht. Nicht die Branche war der Ablehnungsgrund, sondern zwei handfeste Dossierlücken. Der Fall zeigt zugleich, dass erweiterte Öffnungszeiten eines solchen Betriebs die baurechtliche Ebene berühren und nicht nebenbei über eine Gewerbebewilligung erledigt werden können.
Was in ein Betriebskonzept gehört
Ein Betriebskonzept ist im Ausserrhoder Baurecht kein Formular mit vorgegebenen Feldern, sondern das Dokument, mit dem die Behörde die tatsächliche Nutzung beurteilen kann. Bewährt hat sich, folgende Punkte schriftlich und widerspruchsfrei darzustellen:
- Nutzungsart und Raumprogramm: Welche Räume dienen wozu, wie viele Arbeitsplätze, wie viele Zimmer, welche Flächen sind öffentlich zugänglich.
- Betriebszeiten: Tage, Öffnungs- und Schliessungszeiten, Nachtbetrieb ja oder nein.
- Erwartete Frequenzen und Erschliessung: Anzahl Gäste, Parkierung, An- und Abfahrt, insbesondere in den Nachtstunden.
- Immissionsschutz: Lärmquellen, Musik, Lüftung, Massnahmen gegenüber der Nachbarschaft.
- Sicherheit und Ordnung: Zutrittsregelung, Notausgänge, Brandschutz, Verantwortlichkeiten vor Ort.
- Getränkeabgabe: ob, in welchem Umfang und ob alkoholisch – dieser Punkt entscheidet über das zweite Dossier.
Dossier 2: Der Ausschank – die Bewilligung, die viele nicht einplanen
Was genau ausgelöst wird
Grundlage sind das Gesetz über das Gastgewerbe vom 7. Februar 1999 (bGS 955.11) und die zugehörige Verordnung (bGS 955.111). Eine wirtschaftspolizeiliche Betriebsbewilligung ist nach dieser Gesetzgebung erforderlich für die entgeltliche Abgabe alkoholischer Getränke zum Konsum an Ort und Stelle. Der Auslöser ist damit sehr präzise umschrieben – und er ist nicht die erotische Dienstleistung, sondern das Glas Wein, das im Lokal getrunken und bezahlt wird.
Daraus folgt die für die Praxis wichtigste Unterscheidung:
| Konstellation | Zweckänderung / Baubewilligung | Gastgewerbliche Betriebsbewilligung |
|---|---|---|
| Salon ohne jede Getränkeabgabe gegen Entgelt | ja | nein |
| Salon mit kostenlosem Willkommensgetränk | ja | im Einzelfall mit dem Amt klären |
| Kontaktbar mit Verkauf alkoholischer Getränke vor Ort | ja | ja |
| Betrieb mit Übernachtungsmöglichkeit | ja | Beherbergungspflichten beachten |
Die mittlere Zeile ist der klassische Stolperstein. Sobald ein Getränk Teil der Preisgestaltung ist – auch versteckt in einer Pauschale –, ist die Abgrenzung «entgeltlich oder nicht» keine Selbsteinschätzung mehr. Diese Frage gehört vor der Eröffnung schriftlich ans Amt, nicht nachträglich in ein Protokoll.
Verfahren, Fristen und eine Ausserrhoder Besonderheit
Erteilt wird die Bewilligung vom Amt für Wirtschaft und Arbeit (Regierungsgebäude, 9102 Herisau, Tel. 071 353 61 11). Eingereicht wird das Gesuch im Original samt Beilagen bei der zuständigen Stelle der jeweiligen Standortgemeinde, und zwar so, dass es mindestens 20 Arbeitstage vor der Betriebseröffnung eintrifft. Vor Erteilung der Bewilligung darf der Betrieb nicht öffnen – und selbst mit erteilter Bewilligung darf die Gastwirtschaft nicht ohne die durchgeführte Betriebskontrolle geführt werden. Das ist eine doppelte Hürde, die Eröffnungstermine zuverlässig kippt, wenn man sie erst spät entdeckt.
Die Ausserrhoder Besonderheit auf der Gegenseite: Der Kanton hat das Wirtepatent abgeschafft. Für die Führung eines gastgewerblichen Betriebs wird in Appenzell Ausserrhoden kein Fähigkeitsausweis verlangt. Das senkt die Einstiegshürde gegenüber Kantonen mit Patentpflicht deutlich – ersetzt aber weder das Baurecht noch die Betriebskontrolle.
Wenn übernachtet wird: die Gästekontrolle
Sobald ein Betrieb als Beherbergungsbetrieb gilt, greift Art. 12 des kantonalen Gastgewerbegesetzes: Gäste sind zur Ausfüllung eines Meldescheins anzuhalten, und die Meldescheine sind der Polizei auf Verlangen zugänglich zu machen. Für Erotikbetriebe ist das heikles Terrain, weil es die Anonymität der Kundschaft direkt berührt. Umso wichtiger ist die saubere Vorabklärung, ob der eigene Betrieb überhaupt als Beherbergungsbetrieb einzustufen ist – stundenweise Zimmernutzung, Übernachtung von Arbeitenden und klassische Gästebeherbergung sind rechtlich nicht dasselbe. Diese Einstufung gehört zum Betriebskonzept und nicht in eine spätere Improvisation.
Wo sich die beiden Dossiers kreuzen
Öffnungszeiten, Lärm und Nachbarschaft sind der Bereich, in dem Baurecht und Gastgewerberecht ineinandergreifen. Eine gastgewerbliche Bewilligung ersetzt keine baurechtlich zulässige Nutzung; umgekehrt legt die Baubewilligung mit ihren Auflagen den Rahmen fest, innerhalb dessen gastgewerbliche Öffnungszeiten überhaupt gewährt werden können. Wer den Betrieb später ausweitet – längere Öffnung, mehr Zimmer, zusätzliche Bar –, verändert die bewilligte Nutzung und löst damit erneut ein Verfahren aus.
Genau hier entsteht das, was Betreiberinnen und Betreiber am häufigsten unterschätzt: Auflagen sind kein einmaliger Preis für die Eröffnung, sondern Dauerpflichten, deren Einhaltung überprüfbar bleibt. Wie sich das über die Jahre auswirkt, ist im Beitrag zur Auflage, die nach der Bewilligung weiterläuft nachgezeichnet.
Was die Betriebsbewilligung nicht abdeckt: die arbeitende Person
Eine bewilligte Adresse macht die dort arbeitenden Personen nicht automatisch angemeldet. Diese Ebene läuft vollständig getrennt:
- EU/EFTA-Angehörige können das Meldeverfahren für kurzfristige Erwerbstätigkeit nutzen. Es gilt für höchstens 90 Arbeitstage pro Kalenderjahr, auch für selbständige Dienstleistungserbringende, und die Meldung muss spätestens einen Tag vor Aufnahme der Tätigkeit erfolgen. Zuständig ist in Ausserrhoden das kantonale Arbeitsinspektorat (Kasernenstrasse 17A, 9102 Herisau, Tel. 071 353 64 67).
- Längere Aufenthalte und alle Bewilligungsfragen laufen über die Abteilung Migration im Amt für Inneres. Für Angehörige von Drittstaaten ist eine Bewilligung zur Ausübung von Sexarbeit in der Schweiz praktisch nicht erhältlich – hier kursieren im Netz besonders viele falsche Angaben.
- AHV und Selbständigkeit: Wer selbständig arbeitet, meldet sich bei der Ausgleichskasse an. Zuständig sind die Sozialversicherungen Appenzell Ausserrhoden, Neue Steig 15, 9102 Herisau (Tel. 071 354 51 51, [email protected]). Der Status wird von der Kasse geprüft und nicht vom Betrieb vergeben – wer feste Arbeitszeiten, Präsenzpflicht und Preisvorgaben hat, gilt sozialversicherungsrechtlich schnell als angestellt, mit allen Folgen für den Betrieb.
Welche Stempel dabei in welcher Reihenfolge fällig werden, ist im Beitrag über den Weg vom Gesuch zur bewilligten Adresse aufgeschlüsselt.
Was sich 2026 rechtlich bewegt
Auf kantonaler Ebene ist 2026 vor allem das Polizeirecht in Bewegung. Das geltende Polizeigesetz (PolG, bGS 521.1) stammt vom 13. Mai 2002. Der Kantonsrat hat die Totalrevision am 24. August 2026 in zweiter Lesung mit 53 Stimmen verabschiedet; im Zentrum stehen Bedrohungsmanagement, Bodycams sowie automatische Fahrzeugfahndung und Verkehrsüberwachung. Am 26. August 2026 haben die SVP-Delegierten beschlossen, dagegen das Referendum zu ergreifen. Bis zum Abschluss dieses Prozesses bleibt das bisherige Recht massgebend.
Eine eigene Sexgewerberegelung ist damit nicht verbunden. Für den öffentlichen Raum – Anbahnung, Werbung, Belästigung – gelten weiterhin das Polizeirecht und kommunale Vorschriften, die von Gemeinde zu Gemeinde abweichen können. Verbindliche Auskunft gibt hier nur die eigene Gemeinde.
Beratung, die auch für Ausserrhoden zuständig ist
Appenzell Ausserrhoden hat keine eigene Fachstelle für Sexarbeit. Die regionale Anlaufstelle ist Maria Magdalena, das Beratungsangebot für Personen im Sexgewerbe an der Friedaustrasse 1 in 9000 St. Gallen, in Trägerschaft der Aids-Hilfe St. Gallen–Appenzell. Beraten wird zu gesundheitlichen sowie arbeits- und lebensbezogenen Fragen, Termine sind unter +41 58 229 21 67 möglich, üblicherweise Montag bis Freitag von 9 bis 12 und von 13.30 bis 17 Uhr; Beratungen ausserhalb der Stelle lassen sich vereinbaren. Angeboten werden auch kostenlose und anonyme Tests auf HIV und andere sexuell übertragbare Infektionen. Der weitere Kranz an Anlaufstellen ist im Beitrag zum Sicherheitsnetz über die Kantonsgrenze hinaus zusammengestellt.
Reihenfolge, die Zeit spart
- Zone prüfen, bevor ein Mietvertrag unterschrieben wird – Bauverwaltung der Gemeinde, mit dem tatsächlichen Nutzungsvorhaben benannt.
- Betriebskonzept schreiben, inklusive Öffnungszeiten, Frequenzen, Lärm, Parkierung und Getränkefrage.
- Zweckänderungsgesuch bei der Gemeinde einreichen und die Auflage- sowie Einsprachefristen einplanen; bei Einsprachen bis zu 18 Wochen Behandlungsdauer einrechnen.
- Ausschank klären: Wird Alkohol entgeltlich vor Ort abgegeben, Gesuch um gastgewerbliche Betriebsbewilligung mindestens 20 Arbeitstage vor Eröffnung über die Standortgemeinde ans Amt für Wirtschaft und Arbeit.
- Betriebskontrolle terminieren – ohne sie kein Betrieb, auch mit Bewilligung.
- Personenebene parallel regeln: Meldeverfahren beziehungsweise Bewilligung, AHV-Anmeldung, Steuerpflicht.
- Auflagen dokumentieren und die Einhaltung nachweisbar halten.
Fazit
Appenzell Ausserrhoden bewilligt keine Salons – der Kanton bewilligt Nutzungen und Ausschank. Diese Verschiebung ist mehr als eine Formalie: Sie entscheidet darüber, welches Amt zuständig ist, welche Unterlagen zählen und woran ein Gesuch kippt. Der Herisauer Fall von 2018 hat es exemplarisch gezeigt: gescheitert am fehlenden Betriebskonzept und an baulichen Voraussetzungen, nicht am Geschäftsmodell.
Für Betreiberinnen und Betreiber ist das eine gute Nachricht, sofern sie früh genug ansetzen. Wer die Nutzungsordnung vor dem Mietvertrag prüft, ein belastbares Betriebskonzept schreibt und die Ausschankfrage ehrlich beantwortet, arbeitet in Ausserrhoden mit vergleichsweise wenigen Hürden – ohne Patentpflicht und ohne branchenspezifisches Sondergesetz.
Zuständig und verbindlich auskunftsfähig sind: die Bauverwaltung der Standortgemeinde für Zone und Zweckänderung, das Amt für Wirtschaft und Arbeit in Herisau für die gastgewerbliche Betriebsbewilligung und das kantonale Arbeitsinspektorat für das Meldeverfahren, die Abteilung Migration im Amt für Inneres für Aufenthaltsfragen sowie die Sozialversicherungen Appenzell Ausserrhoden für AHV und Erwerbsstatus. Angaben aus Foren, Nachbarkantonen oder aus dem deutschen Recht ersetzen diese Auskünfte nicht – und weichen im Detail regelmässig ab.