Zwei Mitmietende, zwölf Monate Vertrag: Wo in Neuenburg die Wohnung aufhört und der bewilligungspflichtige Salon beginnt (2026)

Am Stichtag 31. Dezember 2024 verzeichnete der Kanton Neuenburg 51 Orte, an denen Sexarbeit stattfand: 32 Salons, 18 Privatwohnungen und einen einzigen spezialisierten öffentlichen Betrieb. Die Aufstellung stammt aus der Antwort des Staatsrats auf die Interpellation 25.195, die im März 2026 schriftlich beantwortet wurde.

Interessant an dieser Liste ist weniger die Summe als die Trennlinie, die mitten hindurchgeht. Auf der einen Seite stehen Betriebe, die eine kantonale Bewilligung brauchen, eine Jahresgebühr zahlen und jeden Monat Meldungen abliefern. Auf der anderen Seite stehen Orte, die das Gesetz ausdrücklich nicht als Salon behandelt – dort gibt es keine Bewilligung, keine Gebühr, kein Register.

Wo genau diese Linie verläuft, ist in Neuenburg ungewöhnlich präzise geregelt. Sie lässt sich auf zwei Zahlen herunterbrechen. Wer sie kennt, weiss, ob er oder sie ein bewilligungspflichtiges Erotikgewerbe führt oder schlicht in den eigenen vier Wänden arbeitet. Wer sie nicht kennt, erfährt es spätestens bei der ersten Kontrolle.

Ein Gesetz, zwei völlig verschiedene Pflichten

Das Gesetz über Prostitution und Pornografie (LProst, RSN 941.70) vom 30. August 2016 ist seit dem 1. Januar 2017 in Kraft und hat das Vorgängergesetz von 2005 abgelöst. Es trennt konsequent zwischen der Person, die Sexarbeit leistet, und der Person, die einen Ort dafür betreibt.

Für Sexarbeitende selbst gilt Artikel 12: eine Meldung, vorgängig, persönlich beim zuständigen Amt – und kostenlos. Jede spätere Änderung, insbesondere beim Arbeitsort oder bei den Modalitäten der Tätigkeit, muss nachgemeldet werden; das Ende der Tätigkeit ebenfalls. Eine Bewilligung braucht die einzelne Person nicht.

Bewilligungspflichtig ist nach Artikel 14 nur zweierlei: einen Salon zu betreiben und eine Escortagentur zu betreiben. Diese Zweiteilung – Meldung für die Person, Bewilligung für den Betrieb – ist kein Neuenburger Sonderweg; auch andere Kantone arbeiten mit dem Grundsatz, dass der Betrieb die Bewilligungen trägt und nicht die Person. Was Neuenburg besonders macht, ist die Genauigkeit, mit der es definiert, wann ein Ort überhaupt ein Salon ist.

Die Ausnahme, an der alles hängt

Artikel 5 LProst definiert Salonprostitution als Sexarbeit an Begegnungsorten, die dem Blick der Öffentlichkeit entzogen sind. Absatz 2 stellt klar: Solche Orte gelten, welcher Art auch immer, als Salons im Sinne des Gesetzes. Dann folgt Absatz 3 – die Ausnahme.

Kein Salon ist ein Ort, an dem die Tätigkeit ausschliesslich und selbständig von derjenigen Person ausgeübt wird, die entweder Eigentümerin der Räume ist oder über einen schriftlichen Mietvertrag mit der Eigentümerschaft verfügt. Die Reichweite dieser Ausnahme überlässt das Gesetz dem Staatsrat, und zwar mit einem klaren Auftrag: Er legt eine Höchstzahl an Mitmietenden und eine Mindestdauer des Mietvertrags fest.

Zwei Mitmietende, zwölf Monate Vertrag

Diese beiden Zahlen stehen in Artikel 4 des Ausführungsreglements (RELProst, RSN 941.71) vom 14. Dezember 2016: Die Höchstzahl der Mitmietenden beträgt zwei, die Mindestdauer des Mietvertrags ein Jahr.

Damit ist die Linie gezogen. Eine Wohnung, in der bis zu drei Personen zusammen arbeiten – die Hauptmieterin und zwei Mitmietende –, mit einem schriftlichen, auf mindestens ein Jahr abgeschlossenen Vertrag, in dem niemand für jemand anderen Regeln setzt, ist nach Neuenburger Recht kein Salon. Dieselbe Wohnung mit einer vierten Person, oder mit einem Vertrag über sechs Monate, ist ein Salon – und damit bewilligungspflichtig, mit allem, was daran hängt.

Warum die Grenze in der Praxis wandert

Drei Konstellationen führen regelmässig über die Linie, oft ohne dass es den Beteiligten bewusst ist:

  • Die dritte Kollegin. Wer aus einer Zweier- eine Vierergemeinschaft macht, wechselt die Kategorie – auch wenn sich sonst nichts ändert.
  • Der kurze Vertrag. Möblierte Kurzzeitmieten, Wochen- oder Dreimonatsverträge und Untermietkonstruktionen erfüllen die Jahresfrist nicht. Die Ausnahme greift dann nicht, selbst wenn nur eine Person dort arbeitet.
  • Das Wort «selbständig». Die Ausnahme verlangt, dass die Tätigkeit unabhängig ausgeübt wird. Wer Termine für andere annimmt, Preise vorgibt, Schichten einteilt oder Zimmer tageweise weitervermietet, betreibt faktisch einen Salon – unabhängig davon, was im Mietvertrag steht.

Eins bleibt in allen Fällen gleich: Die persönliche Meldepflicht nach Artikel 12 entfällt nie. Artikel 12 RELProst verlangt ausdrücklich, dass bei der Meldung der Arbeitsort angegeben wird – auch dann, wenn dieser Ort gerade kein Salon im Sinne von Artikel 5 Absatz 3 ist.

Drei Betriebsformen, zwei Amtsstellen

Zuständig für Salons und Escortagenturen ist das Office des relations et des conditions de travail (ORCT), Sektor Kontrolle, an der Rue du Parc 117 in 2300 La Chaux-de-Fonds. Das ORCT ist dem Service de l’emploi angegliedert und laut Artikel 1 RELProst das Vollzugsorgan des zuständigen Departements.

Die dritte Betriebsform läuft über eine andere Stelle: den spezialisierten öffentlichen Betrieb («établissement public spécialisé»), umgangssprachlich das Prostitutionslokal mit Ausschank. Dessen Bewilligung wird nach dem Gewerbepolizeigesetz (LPCom) vom 18. Februar 2014 erteilt, also von der Gewerbepolizei – konkret vom Service de la consommation et des affaires vétérinaires. Das ORCT liefert dazu eine Stellungnahme, und Artikel 11 Absatz 2 RELProst hält fest: Fällt diese Stellungnahme negativ aus, ist sie für die Gewerbepolizei bindend. Dass eine Erotikbewilligung und eine Gastgewerbebewilligung zwei getrennte Verfahren sind, kennen auch andere Kantone – in Appenzell Ausserrhoden etwa ist der Ausschank schlicht die zweite Bewilligung.

Für diese Lokale gelten eigene bauliche Auflagen: Nach den Artikeln 6 und 7 RELProst muss von aussen klar erkennbar sein, dass im Betrieb Sexarbeit stattfindet, der Hinweis auf das Zutrittsverbot für Minderjährige gehört an die Fassade, Terrassen sind untersagt und es darf nur einen einzigen Kundenzugang geben. Arbeiten dürfen dort ausschliesslich Personen, die genau diesen Betrieb in ihrer Meldung angegeben haben. Escort-Tätigkeit in Hotellerie und Parahotellerie fällt ausdrücklich nicht darunter. Und Artikel 11 LProst bleibt kategorisch: Sexarbeit im öffentlichen Raum ist im Kanton Neuenburg verboten.

Was ins Dossier gehört

Artikel 15 RELProst listet die Beilagen für das Gesuch. Bei einer natürlichen Person sind das eine Kopie des Ausweises, bei ausländischen Staatsangehörigen der Aufenthaltstitel, ein Strafregisterauszug, der AHV-Ausweis und der Mietvertrag. Bei einer juristischen Person kommt ein Handelsregisterauszug dazu, und für die verantwortliche natürliche Person wiederum Ausweis, Aufenthaltstitel und Strafregisterauszug.

Das ORCT verlangt auf seinem Merkblatt zusätzlich zwei Dokumente, die im Reglement nicht ausformuliert sind, in der Praxis aber regelmässig zum Stolperstein werden: eine Bescheinigung einer Ausgleichskasse über den Selbständigenstatus sowie die Zahl und Identität der im Salon tätigen Personen, gemeldet über ein eigenes Formular. Neben dem Bewilligungsgesuch führt das Amt Formulare für Meldung, Ankunft und Weggang sowie ein Registerformular – deren aktuelle Fassungen stammen aus dem Jahr 2026.

Das ORCT instruiert das Gesuch und kann dabei einen Augenschein vor Ort durchführen (Art. 16 RELProst). Die Bewilligung wird nach Artikel 15 LProst für eine bestimmte Tätigkeit, einen bestimmten Ort und bestimmte Räume erteilt, kann mit Auflagen versehen und befristet werden, ist persönlich und nicht übertragbar. Wer den Standort wechselt, braucht deshalb nicht einfach eine Adressänderung, sondern eine neue Prüfung. Dass ein präzise beschriebenes Betriebskonzept über Erfolg oder Ablehnung entscheidet, ist auch anderswo die Erfahrung von Gesuchstellenden.

Wer die Bewilligung bekommt – und wer nicht

Artikel 18 LProst nennt vier persönliche Voraussetzungen für die verantwortliche Person: Schweizer Staatsangehörigkeit oder die nötige Bewilligung für eine selbständige Erwerbstätigkeit in der Schweiz; Handlungsfähigkeit; die tatsächliche Führung des Betriebs in eigener Person oder in leitender Funktion; und keine Vorstrafen, die mit der Tätigkeit unvereinbar sind.

Der letzte Punkt ist im Absatz 2 konkretisiert. Als unvereinbar gilt namentlich eine Verurteilung wegen einer Straftat gegen die sexuelle Freiheit oder Integrität oder wegen eines Delikts im Zusammenhang mit dem Handelsverkehr – und zwar so lange, wie der Eintrag im Strafregister nicht gelöscht ist. Ebenso ausgeschlossen ist, wer in einer früheren Tätigkeit als Salon- oder Agenturverantwortliche schwer oder wiederholt gegen die Prostitutionsgesetzgebung verstossen hat. In der Presse kursiert dazu eine feste Sperrfrist von zehn Jahren; im Gesetzestext steht sie nicht – massgebend ist die Löschung im Strafregister.

Für juristische Personen verlangt Artikel 19 einen Sitz in der Schweiz, klar identifizierte wirtschaftlich Berechtigte und unbelastete Antezedenzien. Wer als Gesellschaft ein Gesuch stellt, muss dem Amt zudem vorgängig und schriftlich mitteilen, welche natürliche Person die Pflichten des Gesetzes übernimmt (Art. 15 Abs. 5). Genau diese Person ist danach die «personne responsable» – und haftet persönlich für die Einhaltung.

Die Auflagen beginnen erst mit der Bewilligung

Der Teil des Gesetzes, der im Alltag am meisten Arbeit macht, steht in den Artikeln 20 und 21.

Das Register und der 10. des Monats

Die verantwortliche Person führt ein Register aller Personen, die im Salon oder über die Agentur tätig sind. Es enthält die vollständige Identität, den Wohnsitz, Art und Gültigkeit von Aufenthalts- und Arbeitsbewilligung sowie die An- und Abreisedaten – und zusätzlich etwas, das häufig übersehen wird: die erbrachten Leistungen und die dafür verlangten Gegenleistungen. Der Betrieb muss also dokumentieren, was er anbietet (Zimmer, Wäsche, Werbung) und was er dafür verlangt.

Artikel 10 RELProst regelt das Verfahren: Das Register wird in der vom ORCT vorgeschriebenen Form geführt, die Einträge werden monatlich und spätestens am 10. des Folgemonats an das Amt übermittelt, und die Daten sind nach Ende der Tätigkeit noch sechs Monate aufzubewahren und danach zu vernichten. Diese Monatsfrist ist die eigentliche Dauerlast der Bewilligung – ähnlich wie in anderen Kantonen, wo nach dem Entscheid die Auflage einfach weiterläuft.

Die Pflicht, gerade nicht Chefin zu sein

Artikel 21 verlangt unter anderem, die tätigen Personen zu kennen, sicherzustellen, dass sie nicht gegen die Ausländer- und Arbeitsgesetzgebung verstossen, dass keine Minderjährigen Zutritt haben und die Altersgrenze von 18 Jahren eingehalten wird, und Störungen von Ordnung, Ruhe, Gesundheit und Hygiene zu verhindern.

Zwei Buchstaben stechen heraus. Buchstabe f verpflichtet die verantwortliche Person zu prüfen, dass die Handlungsfreiheit der Sexarbeitenden nicht beeinträchtigt wird, dass niemand Drohungen, Gewalt oder Druck ausgesetzt ist und dass niemand eine Notlage oder Abhängigkeit ausnutzt. Buchstabe g verlangt das Gegenteil dessen, was man von einer Betriebsleitung sonst erwartet: jedes Unterordnungsverhältnis zu vermeiden und – ausserhalb der genannten Schutzpflichten – keine Weisungen zur Tätigkeit zu erteilen. Wer die Bewilligung hat, muss also aufpassen, ohne zu führen.

Dazu kommen die Pflicht, den Betrieb persönlich und effektiv zu führen, für die Behörden leicht erreichbar zu sein und eine Abwesenheit von mehr als einem Monat dem Amt zu melden; die Verantwortung für Sicherheit, Salubrität und Hygiene der Räume; und der jederzeitige Zutritt für Mitarbeitende der Dienste für öffentliche Gesundheit und für Integration sowie für die Präventionsorganisationen, mit denen der Kanton zusammenarbeitet. Artikel 5 RELProst ergänzt: Präventionsmaterial muss gratis und sichtbar bereitstehen; welches, legt das ORCT in einer Liste fest.

Was das Ganze kostet

Die Beträge stehen im Gebührenarrêté RSN 941.72 vom 14. Dezember 2022. Liegt der Tarif als Spanne vor, bemisst sich die Gebühr nach dem Zeitaufwand des ORCT.

Position Betrag
Jährliche Pauschalgebühr für die Dossierbetreuung (Salon oder Escortagentur) CHF 1’224.– bis 1’530.–
Erteilung der Betriebsbewilligung CHF 1’326.– bis 1’530.–
Verweigerung der Bewilligung CHF 306.– bis 408.–
Änderung der Bewilligung CHF 153.–
Verwarnung CHF 102.– bis 306.–
Befristeter oder definitiver Entzug CHF 510.– bis 1’020.–
Erste Mahnung für ein fehlendes Dokument CHF 31.–
Kontrollen, die zu Beanstandungen geführt haben CHF 306.– bis 1’020.–
Duplikat bei Verlust der Bewilligung CHF 51.–

Wird die Tätigkeit im ersten Halbjahr aufgegeben, halbiert sich die Jahrespauschale. Bemerkenswert ist die Position der beanstandeten Kontrolle: Artikel 17 Absatz 3 LProst erlaubt es, diese Kosten der Bewilligungsinhaberin zu verrechnen. Eine Kontrolle ohne Befund kostet nichts, eine mit Befund kann vierstellig werden.

Wenn etwas schiefgeht

Kontrollorgane sind nach Artikel 33 das ORCT, die Neuenburger Polizei und weitere vom Staatsrat bezeichnete Dienste. Die kontrollierenden Personen sind vereidigt und haben die Stellung von Organen der Gerichtspolizei. Sie können nach Artikel 34 jederzeit Grundstücke und Räume kontrollieren, Identitäten überprüfen, Räume, Register – ausdrücklich auch das Register nach Artikel 20 –, Buchhaltung und Belege einsehen und Beweismaterial mitnehmen. Für angrenzende Privatwohnungen gelten dagegen die Hausdurchsuchungsregeln der Strafprozessordnung.

Auf der Sanktionsseite unterscheidet Artikel 22 drei Stufen, abgestuft nach Schwere und Vorgeschichte: Verwarnung, befristeter Entzug für einen bis sechs Monate, definitiver Entzug. Der Entzug kann mit dem Verbot verbunden werden, dieselbe Tätigkeit auszuüben – auch indirekt über Dritte. Unabhängig davon kann das Amt nach Artikel 35 jede Massnahme treffen, um einen rechtswidrigen Zustand zu beenden, einschliesslich Schliessung von Räumen und Entfernung von Installationen, nötigenfalls mit Polizeiunterstützung.

Strafrechtlich gilt Artikel 37: Wer vorsätzlich oder fahrlässig gegen das Gesetz oder seine Ausführungsbestimmungen verstösst, wird mit Busse bis 40’000 Franken bestraft; Versuch und Gehilfenschaft sind strafbar. Gegen Verfügungen steht der Rekurs an das vom Staatsrat bezeichnete Departement und anschliessend an das Kantonsgericht offen (Art. 36).

Die Gemeinde redet mit – auch ohne eigenes Reglement

Die kantonale Bewilligung sagt nichts darüber aus, ob die Räume am gewählten Ort überhaupt so genutzt werden dürfen. Artikel 10 LProst verbietet Sexarbeit zu Zeiten und an Orten, an denen sie geeignet ist, die öffentliche Ordnung und Ruhe zu stören – und Absatz 2 hält fest: Für den Entscheid über solche Beschränkungen sind die Gemeinden zuständig. Eine kantonale Liste dieser kommunalen Vorschriften gibt es nicht; was in La Chaux-de-Fonds gilt, muss in Neuenburg, Le Locle oder Val-de-Travers nicht gelten.

Dazu kommt die Nutzungsfrage. Weil die Bewilligung nach Artikel 15 an bestimmte Räume gebunden ist, entscheidet daneben das kommunale Bau- und Zonenrecht darüber, ob diese Räume zonenkonform genutzt werden – eine Zweckänderung ist ein eigenes Verfahren mit eigener Behörde und eigenen Fristen. In kleineren Kantonen kann dieses Verfahren mehr Wirkung entfalten als das Sexgewerberecht selbst; Appenzell Innerrhoden zeigt, wie die öffentliche Auflage zum eigentlichen Nadelöhr wird. Wer in Neuenburg einen Standort prüft, klärt die Nutzung deshalb zuerst bei der Gemeinde ab – vor dem Mietvertrag, nicht danach.

Dass die Gemeinde im Bild ist, sorgt das Gesetz ohnehin: Artikel 38 verlangt, dass Strafentscheide dem betroffenen Gemeinderat mitgeteilt werden, soweit sie kommunales Recht betreffen.

Wohin die Daten fliessen

Artikel 31 LProst ist deutlich: Die nach diesem Gesetz erhobenen Informationen werden von Amtes wegen an die Gemeinden sowie an die Dienste für Steuern, Migration, Sozialhilfe und Gewerbepolizei weitergeleitet, soweit sie für deren Aufgaben nötig sind. Weitere Behörden erhalten sie auf schriftliches und begründetes Gesuch, insbesondere im Zusammenhang mit Sozialversicherungen und Jugendschutz.

Wer sich meldet oder eine Bewilligung erhält, tritt damit gleichzeitig in mehrere Verwaltungskreise ein. Immerhin gilt eine Löschfrist: Nach Artikel 13 RELProst vernichtet das ORCT die nach Artikel 13 LProst erhobenen Daten, sobald sie nicht mehr nötig sind, spätestens aber zwei Jahre nach Ende der Tätigkeit. Und Artikel 14 RELProst verpflichtet das Amt, bei der Meldung Informationen zu Gesundheitsrisiken, zu Anlaufstellen bei sozialen oder gesundheitlichen Problemen, zum Ausstieg und zu den sozialversicherungsrechtlichen Vorschriften abzugeben.

Was die Zahlen sagen – und was nicht

Zurück zum Anfang. Den 51 Orten per Ende 2024 standen laut derselben Antwort auf die Interpellation 25.195 an diesem Stichtag 59 als tätig erfasste Personen gegenüber. Zehn Jahre zuvor, am 1. November 2015, waren es 52 Salons mit rund 118 Personen.

Diese Stichtagszahlen sagen wenig über das Jahresvolumen: 2025 wurden im Kanton 779 Personen erstmals gemeldet, viele davon für kurze Aufenthalte. Der Markt ist also nicht klein, sondern stark rotierend – was die Registerpflicht mit ihren An- und Abreisedaten erklärt und zugleich zeigt, warum sie in der Praxis Arbeit macht.

Die Kontrolldichte ist überschaubar und planbar: Bewilligte Betriebe werden mindestens einmal jährlich kontrolliert und in jedem Fall innerhalb von drei Monaten nach der Eröffnung. Werden Probleme festgestellt, folgt zunächst ein Gespräch mit der Betriebsleitung zur Erinnerung an die Pflichten.

Auf der Unterstützungsseite ist die Landschaft dünn. Das Projekt THAYS von Médecins du Monde begleitet seit 2019 Sexarbeitende im Kanton und ist das einzige spezifisch dafür ausgerichtete Angebot; es hat für 2026 bis 2029 einen Leistungsvertrag mit dem Kanton, ihm fehlen nach dem Wegfall von Bundesgeldern aber rund 140’000 Franken. Daneben bietet GSN – Générations Sexualités Neuchâtel Prävention, Peer-Arbeit und anonyme Tests an; die überregional tätige Fleur de Pavé ist eine weitere Anlaufstelle.

Wenn du konkret planst

  1. Kläre zuerst die Kategorie. Wie viele Personen arbeiten am selben Ort, und wie lange läuft der schriftliche Mietvertrag? Bei mehr als zwei Mitmietenden oder weniger als einem Jahr Vertragsdauer ist es ein Salon.
  2. Kläre danach den Ort. Nutzung und allfällige kommunale Beschränkungen bei der Standortgemeinde abfragen, bevor du unterschreibst.
  3. Bau das Dossier vollständig auf. Ausweis und Aufenthaltstitel, Strafregisterauszug, AHV-Ausweis, Mietvertrag, Handelsregisterauszug bei Gesellschaften – und die Ausgleichskassen-Bescheinigung über den Selbständigenstatus, die erfahrungsgemäss am längsten dauert.
  4. Richte den Monatsrhythmus gleich ein. Register in der Form des ORCT, Übermittlung bis zum 10. des Folgemonats, Aufbewahrung sechs Monate, dann Vernichtung.
  5. Rechne mit den laufenden Kosten. Jahrespauschale CHF 1’224.– bis 1’530.–, dazu einmalig die Erteilungsgebühr.

Verbindlich Auskunft geben kann nur die zuständige Behörde. Für Salons und Escortagenturen ist das das ORCT, Sektor Kontrolle, Rue du Parc 117, 2300 La Chaux-de-Fonds ([email protected]); für spezialisierte öffentliche Betriebe die kantonale Gewerbepolizei; für Nutzung und Zonenkonformität die Standortgemeinde. Die Gesetzestexte selbst – LProst 941.70, RELProst 941.71 und das Gebührenarrêté 941.72 – sind im Recueil systématique de la législation neuchâteloise frei einsehbar und lohnen den direkten Blick, bevor der erste Mietvertrag unterschrieben ist.