36'288 Franken Platz, 7'258 Franken Nachzahlung: Die Säule 3a für Selbständige in der Erotikbranche 2026

Die Vorsorgelücke entsteht nicht an einem schlechten Tag. Sie entsteht in guten Jahren, in denen niemand eine Rechnung schickt. Wer angestellt ist, bekommt monatlich einen Lohnausweis, auf dem der Pensionskassenbeitrag längst abgezogen ist. Wer selbständig arbeitet – und das ist im Schweizer Erotikgewerbe die Regel – bekommt nichts abgezogen. Die Ausgleichskasse meldet sich spätestens im dritten Jahr, die Steuerverwaltung jährlich. Die Säule 3a meldet sich nie.

Sie ist der einzige Teil der Altersvorsorge, der ausschliesslich auf eigene Initiative existiert. Und gleichzeitig der einzige, der vollständig auf den eigenen Namen läuft: unabhängig von Salon, Agentur, Portal, Vermieter oder Aufenthaltsbewilligung. In einer Branche mit hoher Rotation, kurzen Standzeiten und oft gar keiner zweiten Säule ist das kein Nebenthema, sondern die Hauptsache.

2026 ist für diese Säule ein besonderes Jahr. Erstmals lassen sich Beitragslücken nachträglich einkaufen. Wer die Schlagzeilen gelesen hat, denkt an eine zweite Chance. Wer die Verordnung liest, findet eine Obergrenze, die ausgerechnet Selbständige mit dem grössten Abzugspotenzial am härtesten trifft.

Zwei Zahlen – und nur eine gilt für Selbständige ohne Pensionskasse

Für das Steuerjahr 2026 gelten in der gebundenen Vorsorge zwei Maximalbeträge, beide unverändert gegenüber 2025:

  • CHF 7’258 für alle, die einer Pensionskasse angeschlossen sind (der sogenannte kleine Beitrag),
  • CHF 36’288 für Selbständigerwerbende ohne zweite Säule – begrenzt auf 20 Prozent des Erwerbseinkommens.

Die zweite Zahl wird oft falsch gelesen. 36’288 Franken sind keine Zielgrösse, sondern ein Deckel. Entscheidend ist die 20-Prozent-Regel: Wer ein Nettoerwerbseinkommen von CHF 50’000 ausweist, darf CHF 10’000 einzahlen und abziehen, nicht mehr. Der absolute Maximalbetrag wird erst bei rund CHF 181’440 Einkommen überhaupt erreicht. Massgebend ist das Erwerbseinkommen nach Abzug der geschäftsmässig begründeten Kosten – also das, was nach Miete für den Arbeitsraum, Inserat, Reinigung, Hygienematerial und Fahrtkosten übrig bleibt. Welche dieser Positionen eine Steuerverwaltung im Erotikgewerbe akzeptiert und welche sie kürzt, ist ein eigenes Kapitel; was in der Praxis wirklich abziehbar ist, entscheidet damit indirekt auch über die Höhe des 3a-Abzugs.

Der Abzug existiert nur für Einkommen, das auf dem Papier existiert

Voraussetzung für jeden 3a-Abzug ist AHV-pflichtiges Erwerbseinkommen. Das ist der unbequeme Teil: Barumsätze, die nie in einer Buchhaltung und nie in einer AHV-Abrechnung erscheinen, erzeugen keinen Abzugsraum. Wer CHF 80’000 verdient, aber CHF 30’000 deklariert, hat keinen 3a-Rahmen von CHF 16’000, sondern von CHF 6’000.

Dazu kommt die Statusfrage. Nur wer tatsächlich als selbständigerwerbend anerkannt ist, profitiert von der 20-Prozent-Regel. Wer im Salon faktisch wie eine Angestellte arbeitet, wird von der Ausgleichskasse unter Umständen anders eingeordnet – und dann greift unter Umständen die kleine Limite. Wie diese Einordnung zustande kommt und welche Kriterien zählen, ist in der Statusfrage im Detail beschrieben. Die Reihenfolge ist also nicht: erst 3a-Konto, dann Buchhaltung. Sie ist umgekehrt.

Was der 3a-Abzug bei der AHV ausdrücklich nicht bringt

Ein Punkt, der regelmässig übersehen wird: Der 3a-Beitrag senkt das steuerbare Einkommen, nicht das AHV-pflichtige. Das Bundesgericht und die Wegleitung des Bundes sind hier eindeutig – Einlagen in die gebundene Selbstvorsorge dürfen beim Beitragsbezug der AHV nicht vom Bruttoerwerbseinkommen abgezogen werden. Persönliche Beiträge in eine Einrichtung der beruflichen Vorsorge, also in die zweite Säule, sind dagegen zur Hälfte abziehbar.

Wer also CHF 10’000 in die Säule 3a einzahlt, spart Einkommenssteuer, aber keinen Rappen AHV. Die Akontorechnung der Ausgleichskasse bleibt, was sie ist – und sie kommt mit Verzögerung. Wie sich diese Verzögerung im dritten Jahr zur Doppelbelastung auswachsen kann, zeigt die Rechnung über AHV-Akonto und Steuerrückstellung. Praktisch heisst das: Der 3a-Beitrag gehört ans Ende der Prioritätenliste, nach dem AHV-Mindestbeitrag von CHF 530 und nach der Steuerrückstellung – nicht davor.

Neu ab 2026: der Einkauf, und sein Kleingedrucktes

Am 6. November 2024 hat der Bundesrat die Verordnung über die steuerliche Abzugsberechtigung für Beiträge an anerkannte Vorsorgeformen (BVV 3) angepasst. In Kraft seit 1. Januar 2025 – aber der erste tatsächliche Einkauf ist erst im Steuerjahr 2026 möglich, nämlich für die Lücke des Jahres 2025.

Die Bedingungen, in der Reihenfolge, in der sie scheitern können:

  1. Nur Lücken ab 2025. Die Verordnung wirkt nicht zurück. Alles, was vor 2025 nicht einbezahlt wurde, bleibt für immer offen. Für eine 45-jährige Selbständige mit fünfzehn Jahren Branchenerfahrung ist das die bittere Nachricht: Die alten Jahre sind kein Guthaben.
  2. Zehn Jahre Zeit, rollend. Eine Lücke aus 2025 lässt sich bis 2035 schliessen, eine aus 2026 bis 2036. Danach verfällt sie.
  3. AHV-pflichtiges Erwerbseinkommen in beiden Jahren. Im Jahr der Einzahlung und im Lückenjahr selbst. Ein Jahr ohne deklariertes Einkommen – Pause, Rückkehr ins Herkunftsland, Mutterschaft ohne Erwerbstätigkeit – ist nicht einkaufbar. Nie.
  4. Der ordentliche Jahresbeitrag muss zuerst vollständig geleistet sein. Erst danach ist ein Einkauf zulässig.
  5. Ein Einkauf pro Jahr, begrenzt auf den kleinen Beitrag. Und zwar für alle – auch für Selbständige ohne zweite Säule. Für 2026 sind das CHF 7’258.
  6. Antrag und Bescheinigung. Der Einkauf wird bei der Vorsorgestiftung beantragt, die Voraussetzungen werden bestätigt, und die Stiftung stellt zu Jahresbeginn die Bescheinigung über Vorsorgebeiträge aus. Ohne dieses Dokument gibt es in der Steuererklärung keinen Abzug.

Die stille Ironie: 29’030 Franken, die nicht zurückkommen

Jetzt die Rechnung, die in den Bankbroschüren selten steht. Eine Selbständige mit hohem Einkommen und ohne Pensionskasse hat 2025 einen Rahmen von CHF 36’288 gehabt und nichts einbezahlt. Ihr Einkauf 2026 ist auf CHF 7’258 begrenzt. Die Differenz von CHF 29’030 ist dauerhaft verloren, egal wie gut das Jahr 2026 läuft.

Und die Hürde davor ist noch höher: Der Einkauf setzt voraus, dass der ordentliche Beitrag des laufenden Jahres voll bezahlt ist. Für dieselbe Person bedeutet das: zuerst 20 Prozent des 2026er-Einkommens, womöglich wieder fünfstellig – und erst dann die CHF 7’258 für 2025. Die Nachzahlungsregel ist damit genau für jene am wenigsten brauchbar, für die der 3a-Rahmen am grössten ist. Sie hilft primär Angestellten mit kleiner Limite. Dass sie trotzdem Sinn hat, liegt an einem anderen Punkt: Wer in schwachen Jahren überhaupt ein Einkommen deklariert, hält die Tür für den späteren Einkauf offen. Ein Nulljahr auf dem Papier schliesst sie endgültig.

Zwei Nebenbedingungen noch: Massgebend für das Steuerjahr ist, dass die Zahlung bis zum 31. Dezember bei der Stiftung valutiert ist – nicht das Datum des Auftrags. Und nach einer Übertragung des Altersguthabens in eine andere anerkannte Vorsorgeform sind Einkäufe nicht mehr zulässig.

Das Konto vor dem Konto

Bevor irgendeine dieser Regeln relevant wird, braucht es eine Vorsorgestiftung, die das Geld annimmt. Und hier beginnt für die Branche das praktische Problem. Schweizer Banken und Versicherungen behandeln Sexarbeit seit Jahren als Risikobranche – SRF und andere Medien haben wiederholt dokumentiert, dass Kontoeröffnungen abgelehnt oder Konten gekündigt werden, obwohl die Tätigkeit in der Schweiz legal ist. Juristen mit Milieuerfahrung beschreiben es deutlicher: Für Selbständige mit kleinem Betrieb ist eine offene Angabe der Tätigkeit bei manchen Instituten faktisch ein Ausschlusskriterium. PostFinance mit ihrem Grundversorgungsauftrag ist deshalb für viele die einzige verlässliche Adresse.

Drei Konsequenzen daraus:

  • Falsche Berufsangaben sind keine Lösung. Sie sind ein Kündigungsgrund und können im Geldwäschereiverfahren teuer werden. Besser ist eine saubere, belegbare Darstellung: Tätigkeit, Betriebsform, Umsatzgrössenordnung.
  • Die Mittelherkunft muss erklärbar sein. Bareinnahmen sind nicht verboten, aber sie brauchen eine Spur: fortlaufendes Kassabuch, regelmässige Einzahlungen in plausibler Höhe, Steuerveranlagung und AHV-Abrechnung als Belege. Eine einzelne Bareinzahlung von CHF 30’000 im Dezember löst Fragen aus, die zwölf monatliche Einzahlungen nicht auslösen.
  • Vorsorgestiftung und Lohnkonto sind zwei Verfahren. Digitale 3a-Anbieter mit Sitz in Zug oder Schwyz haben eigene Onboarding-Prozesse; eine Ablehnung bei der Hausbank bedeutet nicht automatisch eine Ablehnung dort, und umgekehrt.

3a oder freiwillige zweite Säule?

Selbständige ohne obligatorische berufliche Vorsorge können sich freiwillig versichern – über eine Verbandslösung oder, wenn keine Einrichtung sie aufnimmt, über die Stiftung Auffangeinrichtung BVG, die einen eigenen Plan für Selbständigerwerbende führt. Der Entscheid ist kein Detail, denn er verschiebt die 3a-Limite sofort von CHF 36’288 auf CHF 7’258.

Für die zweite Säule spricht: Beiträge sind zur Hälfte auch vom AHV-pflichtigen Einkommen abziehbar, es gibt Risikoleistungen bei Invalidität und Tod, und Einkäufe unterliegen nicht dem 7’258-Franken-Deckel. Dagegen spricht: fixe Beitragspflicht, auch im schlechten Jahr, mehr Administration, weniger Flexibilität.

Für die Säule 3a spricht die Freiwilligkeit – kein Beitrag in einem Jahr ohne Einnahmen, keine Kündigungsfrist, kein Arbeitgeber dazwischen. Dagegen spricht der entscheidende Punkt: Die Säule 3a ist Sparen, nicht Versichern. Ein Bankkonto 3a zahlt keinen Franken, wenn jemand drei Monate krankgeschrieben ist; nur eine Versicherungslösung oder eine separate Taggeld- und Invaliditätsdeckung tut das. Was die Selbständigkeit sonst alles nicht mitversichert, ist am Beispiel eines Krankheitsfalls durchgerechnet – und diese Lücke schliesst keine 3a-Einzahlung.

Wieder heraus: vier Türen und ihre Steuern

Das 3a-Guthaben ist gebunden. Vier Wege führen vorzeitig oder regulär heraus, und jeder hat eigene Formalien.

Wohneigentum. Für selbstgenutztes Eigentum, Amortisation einer Hypothek oder Anteilscheine. Ein praktischer Nebenaspekt in einer Branche, in der Mietverhältnisse oft fragil sind.

Aufnahme der selbständigen Erwerbstätigkeit. Wer einen Salon oder ein Einzelunternehmen im Haupterwerb startet, kann das Guthaben beziehen – aber nur innerhalb eines Jahres nach Aufnahme der Tätigkeit, mit Bestätigung der kantonalen Ausgleichskasse über den selbständigen Status und, bei Verheirateten, mit schriftlicher Zustimmung des Ehegatten. Wer stattdessen eine GmbH oder AG gründet, gilt rechtlich als angestellt und hat diesen Anspruch nicht.

Endgültiger Wegzug aus der Schweiz. Für eine Branche, in der ein grosser Teil der Erwerbstätigen nach Monaten oder Jahren weiterzieht, ist das die praktisch wichtigste Tür. Das 3a-Guthaben ist beim definitiven Verlassen der Schweiz unabhängig vom Zielland auszahlbar – anders als Pensionskassengelder, bei denen der obligatorische Teil bei einem Wegzug in den EU/EFTA-Raum blockiert bleibt. Besteuert wird die Auszahlung mit einer Quellensteuer, und zwar nach dem Sitzkanton der Vorsorgestiftung, nicht nach dem letzten Wohnort. Stiftungen mit Sitz in Schwyz oder Zug sind deshalb steuerlich günstiger. Je nach Doppelbesteuerungsabkommen mit dem neuen Wohnsitzstaat ist die Quellensteuer ganz oder teilweise rückforderbar – der Antrag läuft über die Steuerbehörde des Sitzkantons und braucht eine Wohnsitzbescheinigung des Zielstaats.

Alter. Frühestens fünf Jahre vor dem Referenzalter, grundsätzlich spätestens dann. 2026 liegt das Referenzalter für Frauen des Jahrgangs 1962 bei 64 Jahren und 6 Monaten; ab Jahrgang 1964 bei 65. Wer über das Referenzalter hinaus erwerbstätig bleibt, kann den Bezug bis 70 aufschieben und weiterhin abzugsfähig einzahlen. Weil jede Auszahlung separat zu einem reduzierten Satz besteuert wird, lohnt sich die Staffelung über mehrere Konten und mehrere Steuerjahre.

Eine gute Nachricht zum Schluss dieses Abschnitts: Die im Entlastungspaket 27 vorgesehene Höherbesteuerung von Kapitalbezügen aus zweiter Säule und Säule 3a ist im Parlament gescheitert – beide Räte haben die Massnahme gestrichen. Für die Planung 2026 gelten damit weiterhin die bekannten, privilegierten Bezugssätze.

Eine Rechnung in drei Zeilen

Angenommen, eine selbständig tätige Escort weist für 2026 ein Nettoerwerbseinkommen von CHF 54’000 aus. Ihr 3a-Rahmen: CHF 10’800. Bei einer Grenzbelastung von Bund, Kanton und Gemeinde von rund 22 bis 28 Prozent spart die volle Einzahlung etwa CHF 2’400 bis CHF 3’000 Steuern – pro Jahr. Über zehn Jahre sind das über CHF 100’000 gebundenes Vermögen plus Erträge, finanziert zu einem erheblichen Teil aus nicht bezahlter Steuer.

Wie gross dieser Effekt ist, hängt stark vom Wohnort ab. In Tiefsteuerkantonen ist die Steuerersparnis pro Franken 3a kleiner, die AHV-Last dagegen identisch – ein Verhältnis, das am Beispiel des Kantons Zug sichtbar wird. Wer ohnehin wenig Steuern zahlt, gewinnt durch die Säule 3a vor allem Disziplin und Gebundenheit, weniger einen Steuervorteil.

Was 2026 konkret zu tun ist

  • Erwerbseinkommen 2026 realistisch schätzen, 20 Prozent davon rechnen – das ist die Obergrenze, nicht CHF 36’288.
  • Reihenfolge einhalten: AHV-Akonto, Steuerrückstellung, Betriebskosten, danach Säule 3a.
  • Zahlung bis 31. Dezember valutieren lassen, nicht erst in Auftrag geben.
  • Lückenjahre dokumentieren: Für welche Jahre ab 2025 besteht offener Rahmen, und war in jenen Jahren AHV-pflichtiges Einkommen deklariert? Ohne das ist kein Einkauf möglich.
  • Einkauf bewusst entscheiden: Er lohnt sich erst, wenn der ordentliche Jahresbeitrag voll bezahlt ist, und ist auf CHF 7’258 begrenzt.
  • Bescheinigung über Vorsorgebeiträge ablegen – sie ist der einzige Beleg, den die Steuerverwaltung akzeptiert.
  • Vor dem Wegzug den Sitzkanton der Stiftung prüfen und die Rückforderung nach Doppelbesteuerungsabkommen abklären.

Die Säule 3a ist in dieser Branche kein Steueroptimierungsthema für Gutverdienende. Sie ist der Ort, an dem unregelmässiges, oft bar bezahltes Einkommen zu etwas wird, das später nicht vom Goodwill eines Betreibers, einer Plattform oder einer Bewilligung abhängt. Der Preis dafür ist unbequem: Es geht nur mit deklariertem Einkommen. Und die neue Einkaufsmöglichkeit ab 2026 ändert daran nichts – sie belohnt nur jene, die schon vorher sichtbar waren.


Dieser Beitrag ist redaktionelle Information, keine Steuer- oder Rechtsberatung. Massgebend sind der Verordnungstext (BVV 3), die Praxis der kantonalen Steuerverwaltung, die Auskunft der zuständigen Ausgleichskasse und die Bedingungen der jeweiligen Vorsorgestiftung.